BGH zu Unterbringung nach § 42b StGB bei wiederholter Zechprellerei und Alkoholismus
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 290/61
- Datum
- 18.08.1961
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Unterbringung nach § 42b StGB setzt voraus, dass die strafbaren Handlungen des Betroffenen auf einer Geisteskrankheit oder vergleichbaren seelischen Störung beruhen oder eine derartige Störung die Wahrscheinlichkeit begründet, dass der Betroffene künftig erhebliche Rechtsverletzungen begehen wird.
Für die Anordnung der Unterbringung muss die zu erwartende Gefahr mehr als bloße Belästigungen oder geringfügige Kriminalität umfassen; wiederholte Kleindelikte wie kleine Zechprellerei genügen regelmäßig nicht zur Rechtfertigung nach § 42b StGB.
Wegen des tiefen Eingriffs in Leben und Freiheit des Betroffenen sind konkrete, hinreichende Feststellungen zur Persönlichkeit, zur Vorstrafenlage, zum Zusammenhang zwischen Störung und Tat sowie zur Gefährlichkeit für die Allgemeinheit erforderlich.
Vor einer Anstaltsunterbringung sind mildere, geeignete Maßnahmen (etwa therapeutische Behandlung) zu prüfen; die Unterbringung ist nur zu rechtfertigen, wenn solche Maßnahmen nicht ausreichen, die von dem Beschuldigten ausgehende erhebliche Gefahr abzuwenden.
Vorinstanzen
Landgericht Kleve, 28. April 1961
Rubrum
Im Namen des Volkes
Im Sicherungsverfahren gegen den Landarbeiter Adolf ███, zur Zeit im Landeskrankenhaus in Be[REDACTED] [REDACTED], geboren ████ ██ in [REDACTED],
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18. August 1961, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Professor Dr. Lang-Hinrichsen, Bundesrichter Dr. Flitner, Bundesrichter Börtzler als ███████████ Richter, Oberstaatsanwalt als █████████ ███ Bundesanwaltschaft, Justizangestellter als ██████████████ der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Beschuldigten wird das Urteil des Landgerichts in Kleve vom 28. April 1961 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat im angefochtenen Urteil angeordnet, dass der Beschuldigte in einer „Heil- und Pflegeanstalt" unterzubringen ist.
Die Revision, welche die Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat Erfolg.
1. Das Landgericht geht bei seiner Anordnung, die dem Gesetz (§ 42b StGB) entsprechend dahin zu lauten hätte, dass der Beschuldigte in einer Heil- oder Pflegeanstalt unterzubringen ist, rechtsbedenkenfrei davon aus, dass der im mittleren Grade schwachsinnige, zu gewohnheitsmäßigem Alkoholmissbrauch neigende und alkoholanfällige Beschuldigte im Zustand der alkoholbedingten Zurechnungsunfähigkeit am 18.9.1960 ruhestörenden Lärm verübt und am 29.10., 31.10., 5.11. und 6.11.1960 den äußeren Tatbestand der Zechprellerei (§§ 263, 264, 245 StGB) verwirklicht hat, indem er die Gastwirte ███, ███, ██████, ██ und █████████ um Beträge zwischen 1,35 DM und 35,50 DM schädigte.
2. Keinen rechtlichen Bestand haben aber die Darlegungen der Strafkammer dazu, dass die Unterbringung des Beschuldigten nach § 42b StGB geboten sei.
a) Das Landgericht begründet dies wie folgt: Die zahlreichen Vorstrafen des Beschuldigten, insbesondere die wegen Zechbetrugs, zeigten, dass der Beschuldigte dem Alkohol verfallen sei und auch in Zukunft die Gefahr bestehe, dass er sich, wenn seine wirtschaftlichen Mittel nicht ausreichten, auf unlautere Weise alkoholische Getränke verschaffen werde. Insoweit seien von ihm „erhebliche Rechtsverletzungen" zu erwarten. Die öffentliche Sicherheit erfordere seine Unterbringung in einer „Heil- und Pflegeanstalt". Durch schwächere Maßnahmen könne die durch den innerlich haltlosen Beschuldigten ausgehende Gefahr nicht abgewendet werden. Er treibe sich ohne feste Bleibe umher und habe es abgelehnt, sich in die Obhut von Familienangehörigen zu begeben. Also sei die Unterbringung der einzige Weg, den Beschuldigten wieder in die Lage zu bringen, „ein straffreies Leben zu führen".
b) Für eine Unterbringung nach § 42b StGB ist zwar nicht erforderlich, dass die mit Strafe bedrohten Handlungen des Beschuldigten, die zu dem Sicherungsverfahren geführt haben, die Allgemeinheit derart gefährden, dass im Hinblick auf sie die öffentliche Sicherheit die Unterbringung des Täters erfordert. Es reicht vielmehr beispielsweise aus, dass das unter Strafe gestellte Tun des Beschuldigten auf eine Geisteskrankheit zurückzuführen ist, die eine bestimmte Wahrscheinlichkeit begründet, der Beschuldigte werde in Zukunft Taten begehen, die ihn für die Allgemeinheit gefährlich erscheinen lassen (vgl. BGHSt 5, 140). Auch kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein Beschuldigter, bei dem die Gefahr besteht, er werde durch den Genuss einer ganz geringen Menge Alkohol in einen die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustand geraten und dabei das Leben anderer gefährden, nach § 42b StGB untergebracht werden, selbst wenn seine mangelnde Widerstandskraft gegen die Versuchung, trotz dieser Gefahr Alkohol zu trinken, nicht krankhaft bedingt ist (vgl. BGHSt 10, 57).
c) Anscheinend liegt hier der Fall vor, dass die Widerstandskraft des Beschuldigten nicht ausreicht, dem Alkoholgenuss zu entsagen, und eine krankhaft gesteigerte Alkoholempfindlichkeit des Beschuldigten die wesentliche Ursache für die Begehung seiner Straftaten darstellt, während das vielleicht schuldhafte Zusichnehmen von Alkohol demgegenüber zurücktritt (vgl. aaO S. 61 unter 3b). Nach den knappen Feststellungen des angefochtenen Urteils könnte das schon zweifelhaft sein.
d) Aber auch wenn dies nicht der Fall wäre, hätte das Landgericht folgendes beachten müssen: Da mit einer Anstaltsverwahrung nach § 42b StGB in die Lebensverhältnisse und in die persönliche Freiheit des Betroffenen schwer eingegriffen wird, erfordert das Interesse der Öffentlichkeit die Unterbringung nach § 42b StGB nur dann, wenn von dem Beschuldigten nicht unerhebliche Angriffe auf strafrechtlich geschützte Güter, also einigermaßen gewichtige Störungen der Rechtsordnung, zu erwarten sind. § 42b Abs. 1 Satz 2 StGB weist insofern darauf hin, als Übertretungen als Anlass für eine Verwahrung in einer Heil- oder Pflegeanstalt nicht ausreichen. Ist also nur eine Belästigung einzelner oder der Allgemeinheit, wie dies bei harmlosen Querulanten und bei sonstigen sozial noch tragbaren Kleinkriminellen im Regelfall angenommen wird, zu befürchten, so liegen die Voraussetzungen für die Anordnung nach § 42b StGB nicht vor (vgl. BGH NJW 1955, 837, 838 Nr. 12 mit Nachweisen). Zu den erwähnten Fällen gehört auch der des kleinen Zechprellers (vgl. BGH 2 StR 325/54 vom 17.6.1954).
e) Gerade auf eine Gefahr künftiger Zechprellerei weist die Begründung des angefochtenen Urteils aber hin und nimmt insoweit rechtsirrtümlich eine erhebliche Rechtsverletzung an. Dafür, dass durch den Beschuldigten sonst eine erhebliche Rechtsverletzung zu befürchten wäre, gibt die Begründung des angefochtenen Urteils dagegen nichts her. Auch aus dem Urteilszusammenhang lässt sich für eine derartige Besorgnis nichts entnehmen. Zwar ist im angefochtenen Urteil davon die Rede, dass der Beschuldigte sieben Mal vorbestraft ist, darunter sechs Mal wegen Zechprellerei, und dass er am 22.9.1960 von der Anklage des Rückfallbetrugs und der „fahrlässigen Verkehrsgefährdung durch Trunkenheit" freigesprochen worden ist, weil die Voraussetzungen für die Anwendung des § 51 Abs. 1 StGB zu seinen Gunsten angenommen worden sind. Dafür aber, dass auch nur eine der vom Beschuldigten begangenen mit Strafe bedrohten Handlungen als erhebliche Rechtsverletzung angesehen werden müsste, ergibt sich nichts. Die Strafkammer hat auch keine ausreichenden Feststellungen über die Persönlichkeit des Beschuldigten und sein Verhalten außerhalb der erwähnten Straftaten getroffen, die eine erhebliche Rechtsverletzung durch den Beschuldigten in Zukunft befürchten ließen. Die erwähnte innere Haltlosigkeit des Beschuldigten, sein Umhertreiben ohne feste Bleibe und die Ablehnung, sich in die Obhut von Familienangehörigen zu begeben, genügen dafür nicht.
Somit fehlt es an einem ausreichenden Anhaltspunkt dafür, dass die vom Beschuldigten ausgehende Gefahr als mehr als eine bloße Belästigung der Allgemeinheit oder eines einzelnen angesehen werden müsste und die öffentliche Sicherheit durch den Beschuldigten in Zukunft mit bestimmter Wahrscheinlichkeit beeinträchtigt wäre, wenn er nicht in einer Heil- oder Pflegeanstalt untergebracht würde. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass künftige Zechprellereien dem äußeren Tatbestand nach rechtlich als Rückfallbetrugsfälle zu werten sein würden (vgl. BGH 2 StR 325/54 vom 11.9.1954).
3. Das angefochtene Urteil muss daher aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen werden. Dieses wird sorgsame Feststellungen zu treffen und in sein neues Urteil aufzunehmen haben, ob die in BGHSt 10, 57, 61 (unter 3b) gekennzeichneten Voraussetzungen beim Beschuldigten vorliegen oder ob er etwa zu denjenigen gehört, deren strafbare Handlungen das Strafgesetzbuch in den §§ 330a und 42c, nicht aber in § 42b bekämpft (vgl. aaO S. 60 unter a). Gegebenenfalls wird die Strafkammer dann die vorstehend behandelten Gesichtspunkte zu beachten haben, nach denen nur bei Besorgnis einer erheblichen Rechtsverletzung eine Anordnung nach § 42b StGB zu rechtfertigen ist, wenn nicht mildere Maßnahmen, etwa auch eine – im angefochtenen Urteil nicht in Betracht gezogene – therapeutische Behandlung, als ausreichend angesehen werden könnten.
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