Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Unterbringung nach § 42b StGB verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 319/64
Datum
20.10.1964
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte die Anordnung seiner Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt nach § 42b StGB wegen wiederholter Betrügereien. Das Landgericht hatte 12 Fälle mit einem Gesamtschaden von über 225 DM und eine Verschlechterung der Versorgungslage festgestellt und die Voraussetzungen des § 42b bejaht. Der BGH verwirft die Revision: die Feststellungen tragen die Annahme erheblicher künftiger Angriffe auf die Rechtsordnung, und nachträgliche Wiedergutmachung beseitigt die Vollendung der Taten nicht.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Unterbringung nach § 42b StGB setzt voraus, dass aufgrund der Person des Täters und seines bisherigen Verhaltens künftig Angriffe auf die Rechtsordnung zu erwarten sind, die die öffentliche Sicherheit in erheblichem Maße gefährden.

2

Die wiederholte Begehung von Betrugsdelikten kann — insbesondere bei erheblichem Gesamtschaden und gesteigerter Rückfallgefahr — die Voraussetzungen des § 42b StGB erfüllen; geringfügige Zechprellereien stellen regelmäßig nur bloße Belästigungen dar.

3

Eine nachträgliche Wiedergutmachung des angerichteten Schadens beseitigt die zuvor eingetretene Vollendung des Straftatbestandes und steht der Anordnung einer Maßregel nach § 42b StGB nicht entgegen.

4

Tatrichterliche Feststellungen sind für die Revisionsinstanz bindend, soweit sie durch das Urteil tragfähig belegt sind; eine Revision kann nicht durch bloßes Vorbringen an diesen Feststellungen vorbeigehen.

Vorinstanzen

Landgericht Stuttgart, 4. März 1964

Rubrum

Im Namen des Volkes

In dem Sicherungsverfahren gegen den kaufmännischen Angestellten Stefan J ███ aus ███████ ██, geboren ████ ██ ██ in ██, wegen Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20. Oktober 1964, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichter Dr. Hübner Bundesrichter Fischer Bundesrichter Mai als beisitzende Richter, Staatsanwalt Dr. ██ als █████████ der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter als ██████████████ der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 4. März 1964 wird verworfen.

Er hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Vergebens wendet sich die Revision des Beschuldigten mit der Sachrüge gegen die Anordnung seiner Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt. Das Landgericht hat die Voraussetzungen des § 42b StGB aus zutreffenden Gründen als gegeben angesehen.

Seine Annahme, der Beschuldigte habe in der Zeit vom 20. April bis 8. Juli 1963 in 12 Fällen als Rückfälliger im Zustande der Unzurechnungsfähigkeit Betrügereien begangen, wird von den Feststellungen getragen. Was die Revision dagegen vorbringt, geht an diesen Feststellungen vorbei und verkennt vor allem auch, dass eine spätere Wiederuthmachung des angerichteten Schadens die vorher eingetretene Vollendung des Betrugstatbestandes nicht beseitigen kann.

Auch die weitere Voraussetzung des § 42b StGB, dass nämlich die öffentliche Sicherheit die Unterbringung des Beschuldigten erfordere, hat die Strafkammer auf Grund hinreichender tatsächlicher Voraussetzungen rechtlich zutreffend bejaht. Der Bundesgerichtshof hat niemals ausgesprochen,

dass eine Anwendung des § 42b StGB bei Zechbetrügereien allgemein nicht in Betracht komme. Er hat nur kleine Zechprellereien als typische Beispiele für solche strafbaren Handlungen angesehen, die als bloße Belästigungen zu werten sind und nicht als Angriffe auf die Rechtsordnung von einiger Erheblichkeit angesprochen werden können, wie sie § 42b StGB voraussetzt. In diesem Sinne hat der 2. Strafsenat (Urt. v. 17. September 1954 – 2 StR 325/54 – Zechprellereien beurteilt, bei denen es um Schadensbeträge von 1,05 bis 5,00 DM und insgesamt nur um 16,60 DM ging. In einer vom 4. Strafsenat entschiedenen Sache betrug der höchste Schaden im Einzelfall 3,50 DM (4 StR 290/61 vom 18. August 1961) und in einer vom 5. Strafsenat entschiedenen Sache 8,80 DM (5 StR 340/57 vom 3. September 1957) bei 5 und 4 Einzelfällen im ganzen. Dagegen belief sich der Gesamtschaden im vorliegenden Falle bei 12 Einzelfällen auf insgesamt mehr als 225,– DM und der geringste Schaden im Einzelfalle auf 13,91 DM. Es kommt hinzu, dass das Landgericht nicht nur künftige Rechtsverletzungen in der gleichen Größenordnung (so verhielt es sich bei den angeführten Entscheidungen der anderen Senate), sondern – mit Rücksicht auf eine inzwischen eingetretene Verschlechterung der Versorgungslage des Beschuldigten – in weit erheblicherem Umfange erwartet. Unter diesen Umständen sind vom Beschuldigten nach den für den Senat bindenden Feststellungen der Strafkammer künftig Angriffe auf die Rechtsordnung zu gewärtigen, die das Landgericht mit Recht

des § 42b StGB noch als hinreichend erheblich im Sinne bewerten durfte.

WillmsHübnerFischer
GeierDr.Mai

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