Revision wegen unterbliebener Beiziehung weiteren psychiatrischen Gutachtens; Aufhebung und Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 301/77
- Datum
- 17.08.1977
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei erheblich voneinander abweichenden psychiatrischen Gutachten und vorhandenen früheren Begutachtungen darf das Gericht auf die Hinzuziehung eines weiteren Sachverständigen nicht verzichten.
Vorangegangene und insbesondere jüngere psychiatrische Untersuchungen sind bei der Beurteilung der Schuldfähigkeit von besonderem Gewicht und müssen in die Würdigung einbezogen werden.
Ein schriftliches Sachverständigengutachten muss sich nachvollziehbar mit vorherigen relevanten Befunden auseinandersetzen; unterbleibt diese Auseinandersetzung und fehlt eine Erörterung im Urteil, liegt ein Verstoß gegen die Aufklärungspflicht vor.
Ein Verstoß gegen die Aufklärungspflicht in der Beweiswürdigung hinsichtlich der Schuldfähigkeit führt zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung zur erneuten Verhandlung und Entscheidung.
Vorinstanzen
Landgericht Bonn, 20. Dezember 1976
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Unterbringungssache gegen Maria B. C., ohne festen Wohnsitz, geboren am ██ 1925 in ██, Kreis G____, zur Zeit einstweilen untergebracht.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 17. August 1977, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher, die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Willms, Kirchhof, Dr. Müller, Dr. Meyer als beisitzende Richter, Bundesanwalt ████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ████ aus ████ als Verteidiger der Beschuldigten, in der Hauptverhandlung, Justizangestellte █████████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision der Beschuldigten wird das Urteil des Landgerichts in Bonn vom 20. Dezember 1976 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Durch das angefochtene Urteil ist die Unterbringung der Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet worden. Mit ihrer Revision beanstandet sie das Verfahren und rügt Verletzung sachlichen Rechts. Unter anderem bringt sie vor, bereits am 5. August 1976 (vor Erhebung der Anklage) habe sie die Einholung eines Gegengutachtens beantragt und bestehe auch weiterhin hierauf. Diese von ihr persönlich zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegebene Revisionsbegründung ist dahin zu verstehen, dass nach ihrer Ansicht das Landgericht gehalten gewesen wäre, einen weiteren Sachverständigen zur Frage ihrer Schuldfähigkeit zu hören.
Dass dies unterblieben ist, wird von ihr zu Recht als ein Verfahrensverstoß angesehen. Wie sich aus dem in der Hauptverhandlung vor der Strafkammer verlesenen Urteil des Schöffengerichts Hannover-Münden vom 27. Februar 1975 – 9 Ls 131/74 – ergibt, wurde die bereits zwölfmal wegen Betrugs (Zechprellereien) sowie wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte, Körperverletzung, Beleidigung und Sachbeschädigung vorbestrafte Beschuldigte während dieser früheren Verfahren wiederholt in psychiatrischen Krankenhäusern behandelt und begutachtet. Anlass dazu gab ihr auffälliges, tobsuchtsähnliches Verhalten. So befand sie sich in den Jahren 1965 bis 1973 mindestens siebenmal für jeweils kurze Zeit in solchen Krankenhäusern. Außerdem wurde sie noch dreimal begutachtet, das letzte Mal Ende Februar 1975. Keiner der damaligen Sachverständigen bejahte den vollständigen Ausschluss oder auch nur eine erhebliche Verminderung ihrer Schuldfähigkeit. Die zwei stationären Untersuchungen im anhängigen Verfahren endeten jeweils mit der Diagnose, dass eine Psychose zu verneinen sei.
Demgegenüber lautete das Gutachten der vom Landgericht gehörten Sachverständigen Dr. A. C. auf Vorliegen einer paranoiden Schizophrenie.
Unter diesen Umständen hatte die Strafkammer auf die Beiziehung eines anderen Sachverständigen nicht verzichten dürfen. Die von ihr zugrunde gelegte Diagnose wich – abgesehen von einer im Landeskrankenhaus Brauweiler gestellten Zwischendiagnose – von allen vorausgegangenen ab. Angesichts deren Zahl und der Tatsache, dass einige von ihnen erst kurze Zeit vor der Hauptverhandlung im anhängigen Verfahren gestellt worden waren, kam ihnen besonderes Gewicht zu. Ferner hat sich die vom Landgericht gehörte Sachverständige zumindest in ihrem schriftlichen Gutachten nicht mit den Ergebnissen der früheren Untersuchungen auseinandergesetzt. Zudem lässt das Fehlen ihrer Erörterung im Urteil darauf schließen, dass die Sachverständige auch in der Hauptverhandlung hierauf nicht näher eingegangen ist. Das machte die Beiziehung eines anderen Sachverständigen noch dringlicher.
Der danach gegebene Verstoß gegen die Aufklärungspflicht nötigt zur Aufhebung des Urteils.
Das Vorbringen des Verteidigers im Rahmen der Sachrüge gibt dem Senat Anlass zu dem Hinweis, dass keine rechtlichen Bedenken gegen die vom Vorderrichter gestellte Prognose bestehen, von der Beschuldigten seien erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten (vgl. BGH, Urteile vom 20. Oktober 1964 – 1 StR 319/64 – und vom 9. Juni 1967 – 4 StR 166/67 – BGH NJW 1967, 297; vgl. auch BGH, Urteil vom 22. April 1975 – 5 StR 97/75 – und BGH MDR 1976, 767 f).
| Schumacher | Kirchhof | Müller | |||
| Willms | Meyer |
Zitiert (3)
- BGH · 5 StR 97/75 · 22.04.1975Unterbringung nach § 63 StGB bei serienmäßigen Eigentumsdelikten
- BGH · 4 StR 166/67 · 09.06.1967Revision verworfen: Unterbringung nach § 42b StGB wegen alkoholbedingter Zurechnungsunfähigkeit
- BGH · 1 StR 319/64 · 20.10.1964Revision gegen Unterbringung nach § 42b StGB verworfen