Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Unterbringung nach § 42b StGB wegen alkoholbedingter Zurechnungsunfähigkeit

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 166/67
Datum
09.06.1967
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Beschuldigte rügt die Verurteilung und die Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt nach § 42b StGB sowie Verfahrens- und Bewertungsfehler. Zentral sind die Zurechnungsfähigkeit wegen langjährigen Alkoholmissbrauchs und die Begründung des Urteils. Der BGH verwirft die Revision: die Feststellungen zur Schuldunfähigkeit und Gefährdung sind tragfähig, das Schweigen zu einem Gutachten stellt keinen Begründungsmangel dar.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Urteilsgründe müssen nicht jede im Verfahren geäußerte Äußerung wiedergeben; sie haben die als erwiesen erachteten Tatsachen (§ 267 Abs. 1 StPO) darzustellen, sodass das Unterlassen einer ausdrücklichen Erwähnung eines Gutachtens dessen Würdigung nicht zwingend ausschließt.

2

Ein Sachverständiger, dessen Aussage eine andere medizinische Teildiagnose betrifft, bedarf nicht gesonderter Erörterung, wenn andere Gutachten die entscheidungserhebliche Frage der Zurechnungsfähigkeit behandeln.

3

Langjähriger schwerer Alkoholmissbrauch kann zu hirnorganischen Schäden führen, die unter dem Einfluss bereits geringer Alkoholmengen zur Zurechnungsunfähigkeit führen; Gerichte dürfen solche Folgerungen aus der Gesamtwiedergabe des Lebenslaufs und der wiederholten Straftaten ziehen.

4

Für die Anordnung der Unterbringung nach § 42b StGB ist nicht jeder Einzeltatcharakter ausschlaggebend: Bei stark ausgeprägtem verbrecherischem Willen und erheblicher Rückfälligkeit können auch wiederholte, zum Teil geringfügige Delikte in ihrer Gesamtheit die für die Maßregel notwendige Gefährdung der Allgemeinheit begründen.

5

Die Unterbringung ist nur dann geboten, wenn das Gericht überzeugt ist, dass mildere Maßnahmen zur Abwendung der prognostizierten Gefahr nicht geeignet sind.

Vorinstanzen

Landgericht Bochum, 26. Januar 1967

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Sicherungsverfahren gegen den Kraftfahrer Heinrich █████ ohne festen Wohnsitz, geboren am ███████ 1913 in ████████, zur Zeit vorläufig untergebracht.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 9. Juni 1967, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Dr. Sanders als Vorsitzender, Bundesrichter Bortzler, Bundesrichter Mayr, Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel, Bundesrichter Hürxthal, als beisitzende Richter, Bundesanwalt █████████████████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, █████████████████████ aus Gelsenkirchen als Verteidiger, Justizangestellter ██

Tenor

Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 26. Januar 1967 wird verworfen.

Der Beschuldigte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Gegen den Beschuldigten ist die Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet worden. Seine Revision, die Verletzung des Verfahrens- und des sachlichen Rechts rügt, ist unbegründet.

I. Die Feststellung der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten i. S. des § 51 Abs. 1 StGB ist ohne Rechtsfehler erfolgt:

a) Zu Unrecht erblickt die Revision in diesem Zusammenhang einen Verstoß gegen § 261 StPO darin, dass die schriftlichen Urteilsgründe sich nicht mit dem in der Hauptverhandlung erstatteten Gutachten des dritten Sachverständigen befassen. Eine verfahrensrechtliche Pflicht, im Urteil alles zu erörtern, was Gegenstand der Verhandlung war, besteht nicht (vgl. Löwe-Rosenberg, StPO, 21. Aufl. § 261 Anm. 2a). Nach § 267 Abs. 1 StPO müssen die Urteilsgründe nur die für erwiesen erachteten Tatsachen, nämlich das Ergebnis der Beweiswürdigung, enthalten. Aus dem Schweigen der Gründe zur Äußerung des Gutachters Dr. Schaaf kann daher nicht geschlossen werden, das Landgericht habe sie ungewürdigt gelassen und somit seine Überzeugung nicht aus dem Gesamtinhalt der Hauptverhandlung geschöpft (BGH NJW 1951, 325). Soweit die Revision ihre Rüge aus § 263 StPO etwa auch damit begründet, dass Dr. Schaaf bei den in der Hauptverhandlung benutzten Beweismitteln nicht mit aufgeführt ist, kann sie ebenfalls nicht durchdringen. Diese in Urteilen übliche formelhafte Aufzählung besagt für sich allein nicht mehr, als dass sich die Beweisaufnahme jedenfalls auch auf die vermerkten Beweismittel erstreckt hat. Die Revision selbst weist darauf hin und die Sitzungsniederschrift bestätigt, dass der Gutachter gehört worden ist. Dr. Schaaf war im Übrigen nicht Sachverständiger für die Frage der Zurechnungsfähigkeit, sondern nur für die Diagnose des Leberbefundes des Angeklagten, vgl. Bl. 801, 825 RoAb. Die im Urteil angeführten gutachtlichen Äußerungen der beiden Sachverständigen, die zur Frage der Zurechnungsfähigkeit gehört worden sind, stehen entgegen der Behauptung der Revision nicht miteinander in Widerspruch. Die Ansicht des Gutachters Dr. Emunds, bei dem

haltlosen und willensschwachen Beschuldigten sei infolge des langjährigen schweren Alkoholmissbrauchs eine Persönlichkeitsdepravierung eingetreten, die ihn zurechnungsunfähig mache, ist durchaus vereinbar mit dem gutachtlichen Ergebnis von Prof. Dr. Kehrer, wonach deutliche Hirnabbauerscheinungen vorliegen, die „wahrscheinlich“ auf Durchblutungsstörungen zurückzuführen sind und die unter dem Einfluss schon geringer Mengen Alkohols zur Zurechnungsunfähigkeit führen. Dass langjähriger Alkoholmissbrauch zu einer nachhaltigen Schädigung der Blutgefäße des Hirns und damit zu Durchblutungsstörungen führt oder doch führen kann, ist eine medizinisch gesicherte Erfahrung. Der Beschuldigte hat seit etwa 1949 „in immer stärkerem Maße“ dem Alkohol zugesprochen. Da er nach dem Krieg erstmals 1951 wieder mit Freiheitsentzug bestraft wurde und bis 1956, also in einem Zeitraum von 84 Monaten etwa 16 Monate im Gefängnis einsaß, bestehen gegen die gutachtliche Äußerung, es liege ein „langjähriger“ schwerer Alkoholmissbrauch vor, entgegen der Auffassung der Revision, keine Bedenken. Dass der Beschuldigte trotz der seit 1956 immer wieder erfolgten Freiheitsstrafen noch Gelegenheit hatte, Alkoholmissbrauch zu treiben, zeigen gerade die diesen Verurteilungen zugrunde liegenden Straftaten; da auch die strafbaren Handlungen des Jahres 1965 sämtlich im Zustand der alkoholbedingten Zurechnungsunfähigkeit begangen wurden, sind die Angriffe der Revision gegen die Feststellung eines langjährigen schweren Alkoholmissbrauchs unbegründet.

2. Auch die Einweisung des Beschuldigten in die Heil- oder Pflegeanstalt hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Der Ansicht der Revision, bloße Zech-

prellereien könnten nicht als erhebliche Rechtsverletzungen angesehen werden, kann in dieser Form nicht beigetreten werden. Der Bundesgerichtshof hat niemals ausgesprochen, dass eine Anwendung des § 42b StGB bei Zechbetrügereien allgemein nicht in Betracht komme. Er hat nur kleine Zechprellereien als typische Beispiele für solche strafbaren Handlungen angesehen, die als bloße Belästigung zu werten sind und nicht als Angriff auf die Rechtsordnung von einiger Erheblichkeit angesprochen werden können, wie sie § 42b StGB voraussetzt. Bei der schwierigen Abgrenzung zwischen bloßer Belästigung und Gefahrdung der Allgemeinheit ist immer auf die Gestaltung des Winzelfalles abzustellen (BGH in LM § 42b StGB Nr. 10 und 12). Das Landgericht hat dies ersichtlich getan und dabei rechtlich zutreffend erkannt, dass bei entsprechender Stärke des dem Täter eigenen verbrecherischen Willens auch gelegentliche Zechbetrügereien in ihrer Gesamtheit eine Gefährdung der Allgemeinheit bedeuten können. Eine solche Gefährdung ist nach der Überzeugung des Landgerichts bei dem Verhalten des wegen einer außerordentlichen Vielzahl einschlägiger Fälle vorbestraften und nun neuerdings wieder 15 mal rückfällig gewordenen Beschuldigten auch in Zukunft zu erwarten; die Überzeugung des Landgerichts geht auch dahin, dass dieser Gefährdung auf mildere Weise als durch die Einweisung nach § 42b StGB nicht begegnet werden kann. Die Angriffe der Revision, die sogar davon ausgeht, das Urteil enthalte nicht einmal alle Vorstrafen, müssen daher ins Leere gehen. Ihr Hinweis auf

BGH 5 StR 340/57 vom 3. September 1957 muss schon deswegen versagen, weil es sich dort um einen erstmaligen Zechbetrug von insgesamt nur 4 Einzelfällen handelte.

SandersMayrHürxthal
BortzlerSpiegel

Zitiert von (1)