Revision verworfen: Tateinheit Zechbetrug und Volltrunkenheit; Unterbringung §42b StGB
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 103/65
- Datum
- 02.04.1965
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei gemeinsamer Verhandlung selbständiger Straftaten kann das Gericht die Beeidigung eines Zeugen für einzelne Punkte seiner Aussage aussprechen oder unterlassen, soweit die beeidete Aussage sich in keinem Punkt mit der Tat berührt, durch die der Zeuge verletzt ist.
Eine auf Teile des Schuldspruchs beschränkte Revision ist unzulässig, soweit sie Taten betrifft, die in Tateinheit stehen; eine unzulässige Beschränkung macht nur die Beschränkung unwirksam, nicht das Rechtsmittel selbst.
Begeht ein Täter einen Zechbetrug, um sich in einen Rauschzustand zu versetzen, steht dieser Zechbetrug in innerem Zusammenhang mit der nachfolgenden Volltrunkenheit und kann Tateinheit begründen.
Der Schuldvorwurf des §330a StGB bezieht sich allein auf die Vorwerfbarkeit des Rausches; in diesem Zustand begangene weitere Delikte sind nur äußere Bedingung der Strafbarkeit nach §330a.
Die Anordnung der Unterbringung nach §42b StGB kann gerechtfertigt sein, wenn wiederholte, einzeln geringfügige Straftaten in ihrer Gesamtschau eine Gefährdung der Allgemeinheit begründen und eine minder einschneidende Maßnahme nicht geeignet erscheint.
Vorinstanzen
Landgericht Dortmund, 11. November 1964
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
4 StR 103/65 in der Strafsache gegen ██ den Bauschreiner Heinrich ███████████████, geboren in ███████████████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Betrugs i. R. u. a. e.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 2. April 1965, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Flitner, Bundesrichter Mayr, Bundesrichter Kersting, Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel als beisitzende Richter, Bundesanwalt █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ██████████████████ █████
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 11. November 1964 wird verworfen.
Der Angeklagte ist wegen vorsätzlichen Vergehens nach § 330a StGB verurteilt worden.
Die Kosten des Rechtsmittels hat der Angeklagte zu tragen.
Die seit dem 12. November 1964 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Rückfallbetruges in zwei Fällen, in einem Falle in Tateinheit mit einem Vergehen nach § 330a StGB, zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren und sechs Monaten Gefängnis verurteilt und seine Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet.
Die auf die Verurteilung nach § 330a StGB zum Nachteil der Ute ███ und die Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt beschränkte Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt Verletzung sachlichen Rechts. Innerhalb eines Schuldausspruchs ist eine Beschränkung unzulässig, soweit es sich um die Beurteilung von Taten handelt, die in Tateinheit miteinander stehen, wie hier der Rückfallbetrug in der Gaststätte „Germaniaklause“ mit dem Vergehen nach § 330a StGB. Indessen macht die unzulässige Beschränkung nicht das Rechtsmittel, sondern nur die Beschränkung unwirksam.
Die Revision hat keinen Erfolg.
1. Die Verfahrensrüge
Der durch den Zechbetrug des Angeklagten geschädigte Inhaber des Hotels K__D, Heinz ████████, ist als Zeuge darüber gehört worden, wann der Angeklagte sein Hotel betreten habe. Seine Aussage konnte Bedeutung dafür gewinnen, ob der Angeklagte als Täter des Sittlichkeitsverbrechens an Ute ██████████ in Frage komme. Zugleich aber sollte durch ████████ Vernehmung auch geklärt werden, ob der Angeklagte beim zeitlich anschließenden Zechbetrug zu █████████ Nachteil noch volltrunken gewesen sei.
Zu Unrecht beanstandet die Revision, dass █████████ als Verletzter im Sinne von § 61 Nr. 2 StPO nicht vereidigt worden sei. Dass die Strafkammer ██████ als durch den Zechbetrug Verletzten im Sinne dieser Vorschrift ansah und ihn deshalb nicht vereidigt hat, obwohl seine Angaben für den Vorwurf des Sittlichkeitsverbrechens erheblich waren, durch das er nicht betroffen war, begegnet keinen rechtlichen Bedenken, weil seine Aussage auch die strafrechtliche Verantwortung des Angeklagten für den Zechbetrug betraf, durch den ███ geschädigt worden ist (vgl. BGH, Urteil vom 20. Januar 1959 – 5 StR 507/58). Es ist nicht ersichtlich, dass das Landgericht sein Ermessen bei Beantwortung der Frage, ob ██████████ Zeuge hierüber zu vereidigen gewesen sei, verletzt hätte.
Bei gemeinsamer Verhandlung verschiedener möglicherweise selbständiger Straftaten eines Angeklagten – wie hier – ist es zulässig, bei einem Zeugen von der Beeidigung bestimmter Punkte seiner Aussage abzusehen, ihn aber auf andere Punkte seiner Aussage zu vereidigen. Das gilt freilich nur für den Fall, dass die beeidete Aussage sich in keinem Punkt mit der Tat berührt, durch die der Zeuge verletzt worden ist (vgl. Löwe-Rosenberg, Kom. z. StPO 21. Aufl., 1 b dd zu § 61).
Diese Voraussetzung liegt hier indessen nicht vor. Denn der Zechbetrug des Angeklagten zu ██████████ Nachteil begann mit dem Augenblick, in dem der Angeklagte ██████████ Hotel betreten hatte, und endete erst mit dem Verlassen des Hotels. Für diesen Zeitraum war der Grad seiner Verantwortlichkeit für die Begehung des Zechbetruges festzustellen, der ebenso wesentlich für den Geisteszustand des Angeklagten bei dem kurz vorher verübten Sittlichkeitsverbrechen war. Bei dieser für beide Straftaten erheblichen Feststellung spielten Anfang und Dauer des Aufenthalts des Angeklagten und die Menge des von ihm dort genossenen Alkohols eine Rolle, über die ███████ vernommen worden ist.
2. Die Sachrüge
a) Die Angriffe der Revision gegen die dem Tatrichter obliegenden Feststellungen sind unzulässig. Die Beweiswürdigung hält sich frei von Verstößen gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze.
b) Die rechtliche Annahme der Strafkammer, der vom Angeklagten in noch verantwortlichem Zustand begangene Zechbetrug (§§ 263, 264, 245 StGB) zum Nachteil des Inhabers der Gaststätte „Germaniaklause“ stehe mit der folgenden Volltrunkenheit (§ 330a StGB) in Tateinheit (§ 73 StGB), ist rechtsbedenkenfrei. Denn den Zechbetrug beging der Angeklagte nach den Urteilsfeststellungen, um sich in einen die strafrechtliche Verantwortlichkeit möglicherweise ausschließenden Rauschzustand zu versetzen (vgl. BGHSt 9, 390). Daher steht der Zechbetrug bei natürlicher Betrachtungsweise in innerem Zusammenhang mit der folgenden Volltrunkenheit. Entgegen der Auffassung der Revision ist es insoweit rechtlich bedeutungslos, ob die Begehung des Sittlichkeitsdeliktes (§ 176 Abs. 1 Nr. 4 und 3 StGB) dem Angeklagten persönlichkeitsfremd war oder nicht. Der Schuldvorwurf des § 330a StGB beschränkt sich allein auf die Vorwerfbarkeit des Rausches. Dass der Täter im Rausch eine oder mehrere, auch verschiedenartige Rechtsgüter verletzende mit Strafe bedrohte Handlungen begeht, ist nur äußere Bedingung der Strafbarkeit (BGHSt 16, 124, 127; 17, 333, 334).
Im Urteilsspruch hatte das Landgericht zum Ausdruck bringen sollen, dass es den Angeklagten wegen vorsätzlichen Vergehens nach § 330a StGB verurteilt hat. Das konnte der Senat von sich aus berichtigen.
c) Die Strafzumessungsgründe halten ebenfalls rechtlicher Nachprüfung stand.
aa) Die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Heil- oder Pflegeanstalt (§ 42b Abs. 2 StGB) hat die Strafkammer damit begründet, dass der Angeklagte zu immer wiederkehrenden Zechbetrügereien neige, die trotz geringen wirtschaftlichen Schadens im Einzelfall in ihrer Gesamtheit gesehen eine erhebliche Störung der öffentlichen Sicherheit darstellten. Ob die Strafkammer hierbei, wie die Revision meint, verkannt hat, dass kleine Zechpreller, die noch zu den sozial tragbaren Klein-Kriminellen gehören, nur als eine bloße Belästigung einzelner oder der Allgemeinheit empfunden werden können, selbst wenn sie Rückfallbetrüger sind (RGSt 73, 303, 304; BGH, Urteil vom 17. September 1954 – 2 StR 325/54; BGH, Urteil vom 18. August 1961 – 4 StR 290/61; vgl. auch RG JW 1938, 2331 Nr. 2), kann dahinstehen. Bei der schwierigen Abgrenzung zwischen bloßer Belästigung und Gefährdung der Allgemeinheit ist immer auf die Gestaltung des Einzelfalles abzustellen (BGH LM Nr. 10 und 12 zu § 42b StGB). Das aber hat das Landgericht getan und dabei rechtlich zutreffend erkannt, dass, wenn auch gelegentliche Zechbetrügereien, einzeln gesehen, nur eine bloße Belästigung darstellen, sie in ihrer Gesamtheit doch eine Gefährdung der Allgemeinheit bedeuten können.
Solche Gefährdung ist aber nach der Überzeugung des Landgerichts nach dem Verhalten des sechsmal wegen Zechbetruges und zweimal wegen Trunkenheit im Straßenverkehr vorbestraften Angeklagten seit spätestens Anfang April 1964 auch nach Verbüßung seiner Strafe zu erwarten und ihr auf mildere Weise als durch die Anordnung nach § 42b StGB nicht zu begegnen. Dabei konnte das Landgericht in Betracht ziehen, dass der – auch nach der Ansicht des Sachverständigen – „willensschwache und haltlose und im Zusammenhang mit seiner Trunksucht geistig verödete und kritikschwache“ Angeklagte mit Wahrscheinlichkeit wiederum bis zur Volltrunkenheit trinken wird, ohne Rücksicht darauf, ob er wieder mit Strafe bedrohte Handlungen begehen könnte.
Da die Strafkammer auch eine erfolgversprechende Unterbringung des Angeklagten in einer Trinkerheilanstalt mit rechtlich nicht zu beanstandenden Erwägungen verneint hat, ist die Anordnung nach § 42b StGB rechtlich nicht angreifbar.
Bundesrichter Mayr Krumme Flitner und Kersting sind beurlaubt und verhindert zu unterschreiben.
| Krumme | |
| Spiegel |
Zitiert (3)
- BGH · 2 StR 325/54 · 17.09.1954Revision: Aufhebung der Unterbringung nach § 42b StGB – Zurückverweisung wegen unzureichender Feststellungen
- BGH · 4 StR 290/61 · 18.08.1961BGH zu Unterbringung nach § 42b StGB bei wiederholter Zechprellerei und Alkoholismus
- BGH · 5 StR 507/58 · 20.01.1959Revision gegen Urteil wegen Rückfallbetrugs in 36 Fällen verworfen