Treffer
BGH Beschluss

Rücktrittsprüfung bei versuchtem Totschlag – Urteil aufgehoben, Sache zurückverwiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 271/83
Datum
26.05.1983
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen versuchten Totschlags verurteilt; die Revision hatte Erfolg. Zentral war, ob sein Verhalten nach dem einen Messerstich einen freiwilligen Rücktritt gemäß § 24 Abs. 1 StGB begründet. Das LG hat nicht hinreichend erörtert, warum der Angeklagte bei einem Stich blieb und ob ernsthafte Abwehrbemühungen vorlagen. Das Urteil wird aufgehoben und zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei einer Verurteilung wegen versuchten Tötungsdelikts muss das Gericht alle naheliegenden Tatgestaltungen prüfen, insbesondere ob ein Rücktritt vom Versuch nach § 24 Abs. 1 StGB in Betracht kommt.

2

Ein Rücktritt nach § 24 Abs. 1 StGB setzt freiwillige und ernsthafte Bemühungen des Täters zur Abwendung des tatbestandlichen Erfolgs voraus.

3

Das bloße Angebot, einen Krankenwagen zu rufen, genügt grundsätzlich nicht den Anforderungen an die vom Gesetz geforderten Abwehrbemühungen; tatsächliche, erkennbar eingeleitete Rettungsmaßnahmen sind regelmäßig substantiiert festzustellen.

4

Fehlen in den Urteilsgründen erhebliche Erörterungen zur Abgrenzung unbeendeter und beendeter Versuch bzw. zu möglichen Rücktrittsgründen, ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Essen, 13. Dezember 1982

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Strafsache gegen █████, geboren am █, wegen versuchten Totschlags

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 26. Mai 1983 gemäß § 349 Abs. 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 13. Dezember 1982 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer (Jugendkammer des Landgerichts) zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr sechs Monaten verurteilt und die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Die Revision des Angeklagten hat mit der allgemeinen Sachrüge Erfolg. Die Jugendkammer hat ihrer sachlich-rechtlichen Pflicht, alle naheliegenden Möglichkeiten der Sachverhaltsgestaltung zu prüfen und zu erörtern (Hirschthal in KK § 267 Rdn. 13), nicht in vollem Umfang genügt.

Nach den Feststellungen stieß der Angeklagte seinem Widersacher, der zu diesem Zeitpunkt bereits von ihm abgelassen hatte, mit bedingtem Tötungsvorsatz ein Messer von vorn in die linke Brust. Weitere Angriffe unternahm er nicht. Vielmehr fuhr das Opfer trotz der schwerwiegenden Verletzung und obwohl der Angeklagte anbot, einen Krankenwagen herbeizurufen, selbst in das Krankenhaus, wo es ärztlich versorgt wurde. Warum der Angeklagte es bei dem einen Messerstich beließ, lässt sich den Urteilsgründen nicht entnehmen. Dies bedurfte jedoch näherer Erörterung, da in dem Verhalten des Angeklagten ein Rücktritt vom Versuch (§ 24 Abs. 1 StGB) liegen kann. Das Fehlen von Ausführungen hierzu nötigt zur Aufhebung des Urteils.

Wegen der für § 24 Abs. 1 StGB erheblichen Frage der Abgrenzung des unbeendeten vom beendeten Versuch verweist der Senat auf BGHSt 31, 170 m. Anm. Kliper JZ 1983, 264. Sollte es in der neuen Hauptverhandlung darauf ankommen, ob der Angeklagte sich freiwillig und ernsthaft um die Abwendung des Erfolges bemüht hat (§ 24 Abs. 1 Satz 1 StGB), werden die Entscheidungen BGH NJW 1973, 632, 633; BGH, Urteil vom 20. Oktober 1977 – 4 StR 366/77, bei Holtz MDR 1978, 278 zu beachten sein. Das bloße Angebot, einen Krankenwagen herbeizurufen, stünde danach den vom Gesetz geforderten Bemühungen nicht gleich. Anders wäre es möglicherweise zu beurteilen, wenn das Tatopfer Rettungsmaßnahmen des Angeklagten, zu denen dieser äußerlich erkennbar angesetzt hatte, nicht nur verbal abgelehnt, sondern auch tatsächlich verhindert hätte. Gegebenenfalls bedürfte es dazu eingehender Feststellungen.

SalgerGoydkeMeyer-Goßner
RußJahnke

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