Revision verworfen: Rücktritt vom versuchten Totschlag wegen nicht ernsthaften Abwendungsbemühens verneint
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 366/77
- Datum
- 05.04.1977
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Für die Beurteilung, ob ein Versuch als beendet anzusehen ist, sind die Vorstellungen des Täters über das Erreichte maßgeblich.
Ein Versuch bleibt strafbar, wenn der Täter nicht freiwillig und ernsthaft alles tut, was er nach seiner Vorstellung tun muss, um die Vollendung zu verhindern (§ 24 Abs. 1 Satz 2 StGB).
Das bloße Wollen oder eine sofort aufgegebene Absicht (z. B. kurzzeitiges Vorhaben, einen Krankenwagen zu rufen) genügt nicht der erforderlichen Ernsthaftigkeit des Rücktritts.
Notdürftige Maßnahmen, die nach der Vorstellung des Täters offensichtlich ungeeignet sind, den tatbestandsmäßigen Erfolg abzuwenden (z. B. Bedecken einer schweren Wunde mit Wäsche), begründen keinen strafbefreienden Rücktritt; bei Einsicht in deren Wirkungslosigkeit müssen weitere zur Erfolgsabwendung erforderliche Schritte unternommen werden.
Vorinstanzen
Landgericht Arnsberg, 5. April 1977
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
4 StR 366/77 40-77
in der Strafsache gegen den Hilfsarbeiter Karl-Heinz ███, geboren am ███████ 1954 in ████████, wegen versuchten Totschlags
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 20. Oktober 1977, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Mayr, die Richter am Bundesgerichtshof Bortzler, Dr. Dr. Spiegel, Albrecht, Mayer, Zipfel als beisitzende Richter, Staatsanwalt ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Arnsberg vom 5. April 1977 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in zwei Fällen zu Freiheitsstrafe verurteilt.
Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung des sachlichen Rechts rügt, ist unbegründet.
Die Einzelausführungen des Beschwerdeführers, der sich gegen die Annahme (zumindest) bedingten Tötungsvorsatzes wendet, bewegen sich ausschließlich auf dem Gebiet der unzulässigen Angriffe gegen die Tatsachenfeststellungen. Auch im Übrigen ergeben sich keine rechtlichen Mängel des Urteils. Anlass zur Erörterung bietet nur die von der Bundesanwaltschaft angeschnittene Frage des Rücktritts vom Versuch im Falle der versuchten Tötung der Ehefrau. Dazu stellt das Schwurgericht fest:
Nachdem der Angeklagte seiner Frau den Stich in den Rücken beigebracht hatte, kehrte er ins Wohnzimmer zurück, blieb dort einige Minuten und ging dann wieder in die Küche, „um nunmehr seiner Ehefrau zu helfen. Er wollte einen Krankenwagen herbeirufen; die Ehefrau lehnte dieses Ansinnen jedoch ab. Stattdessen versorgte der Angeklagte ihre Rückenwunde dadurch, dass er ihr ein Bündel Babywäsche unter den Rücken stopfte. Nach etwa einer Stunde erschien die Polizei, die den Angeklagten festnahm“ (UA S. 8).
Der Tötungsversuch war beendet. Für die Entscheidung darüber sind die Vorstellungen des Angeklagten maßgeblich (vgl. BGHSt 14, 75, 79; 22, 330). Über sie sagt das Urteil allerdings nur, dass er „die beiden Personen“, „für ihr Verhalten strafen, also auch seine Ehefrau, wollte“ (UA S. 11). Indessen kommt es nicht darauf an, ob er dieses Ziel bei seiner Frau von vorneherein mit (nur) einem Stich erreichen zu können glaubte, oder ob er zu der Auffassung, dass dieser Stich genüge, erst nach seiner Ausführung gelangt war, nachdem er sich darüber, wie oft er zustechen werde, zunächst keine Gedanken gemacht hatte. Denn in beiden Fällen war der erstrebte Erfolg nach seiner Vorstellung eingetreten und der Versuch damit beendet (vgl. BGHSt 22, 330, 332 f).
Somit könnte, da der Angeklagte am Nichteintritt eines tödlichen Erfolges keinen Anteil hatte, der Totschlagsversuch als solcher nur dann straflos bleiben, wenn der Angeklagte sich freiwillig und ernsthaft bemüht hätte, die Vollendung zu verhindern (§ 24 Abs. 1 Satz 2 StGB; so auch schon vor dem Inkrafttreten dieser Vorschrift BGHSt 11, 324). Davon kann jedoch nicht die Rede sein. Soweit es sich darum handelt, dass er einen Krankenwagen herbeirufen wollte, ein Vorhaben, das er, als sich die Frau dagegen wandte, alsbald aufgab, ist die fehlende Ernsthaftigkeit offensichtlich. Ein ernstliches Bemühen verlangt vom Täter auf jeden Fall mehr als etwas (bloß) tun wollen (BGH NJW 1973, 632). Aber auch das Unterschieben eines Bündels Babywäsche reicht als ernsthaftes Verhinderungsbemühen nicht aus. Ein solches muss sich in der Vorstellung des Täters als ein bewusster und gewollter Abbruch des in Bewegung gesetzten Kausalverlaufs darstellen; der Täter muss alles tun, was in seinen Kräften steht und was nach seiner Überzeugung zur Erfolgsabwendung erforderlich ist (Schönke/Schröder, StGB 18. Aufl., § 24 Rn. 59 und 71; LK 9. Aufl., § 49a StGB Rdn. 46). Sein Bemühen muss jedenfalls in seiner Sicht ausreichend sein, den Erfolgseintritt hintanzuhalten (vgl. BayObLG JR 1961, 269). Eine derartige Vorstellung kann der Angeklagte nicht gehabt haben. Seine mehr als Spontanreaktion verständliche Maßnahme mochte er allenfalls für hinreichend gehalten haben, fürs Erste einen stärkeren Blutverlust zu vermeiden. Entscheidendes im Sinne einer Erfolgsabwendung war nach Sachlage nur von einer Verbringung ins Krankenhaus zu erwarten. Daran, dass der Angeklagte dies wusste, zweifelt ersichtlich auch das Schwurgericht nicht, wenn es von einer (nur) notdürftigen Versorgung der Wunde spricht (UA S. 11). Zu dieser Überzeugung konnte es umso eher gelangen, als dem Angeklagten, um die Krankenhausbehandlung als die wohl einzig erfolgversprechende Hilfe (vgl. JA 1975 S. 234) zu erkennen und sie in die Wege zu leiten, etwa eine Stunde Zeit zur Verfügung stand. Selbst wenn er in den ersten Minuten einer noch anhaltenden Erregung und Verwirrung das Bedecken der Wunde mit Wäschestücken für genügend erachtet haben würde, so hätte er mit der Erkenntnis der Wirkungslosigkeit dieses Tuns neue Schritte zur Abwendung eines tödlichen Erfolges unternehmen müssen (vgl. SK 2. Aufl., § 24 Rdn. 30 unter Berufung auf Grünwald, Festschrift für Welzel S. 715 f).
Der Angeklagte ist daher auch in diesem Falle zu Recht wegen versuchten Totschlags verurteilt worden. Seine Revision ist zu verwerfen.
| Spiegel | Mayr | Mayer | |||
| Bortzler | Zipfel |
Zitiert von (4)
- BGH · 4 StR 271/83 · 26.05.1983Rücktrittsprüfung bei versuchtem Totschlag – Urteil aufgehoben, Sache zurückverwiesen
- BGH · 2 StR 703/88 · 01.02.1989Revision verworfen: Kein strafbefreiender Rücktritt nach §24 StGB bei Verschleierung
- BGH · 1 StR 153/79 · 29.05.1979Revision verworfen; Staatsanwaltschaftsrevision stattgegeben – Mordqualifikation wegen Verdeckungsabsicht und kein Rücktritt
- BGH · 1 StR 873/81 · 27.04.1982Revision erfolgreich: Rücktrittsprüfung bei versuchtem Tötungsdelikt – Aufhebung wegen unzureichender Erfolgsabwendung