Beihilfe zur uneidlichen Falschaussage durch Abstimmung der Einlassung; misslungene Anstiftung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 248/62
- Datum
- 02.05.1962
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Beihilfe zu einer uneidlichen Falschaussage kann durch tätiges Verhalten vorliegen, wenn der Gehilfe über bloßes Schweigen hinaus die äußeren Umstände der Aussage zugunsten der Unwahrheit gestaltet oder Hindernisse für die Falschaussagebeseitigung aus dem Weg räumt.
Eine Förderung der Falschaussage ist insbesondere anzunehmen, wenn dem zur Unwahrheit entschlossenen Zeugen vor oder bei der Vernehmung zu erkennen gegeben wird, er werde wegen seiner falschen Aussage nicht offenbart, etwa durch abgestimmtes Aussage- und Einlassungsverhalten.
§ 49a StGB (misslungene Anstiftung als vorbereitende Gefährdung) tritt nur zurück, wenn die angestiftete Haupttat infolge der Anstiftung wenigstens zum Versuch gediehen ist; bleibt dies aus, ist § 49a StGB anwendbar, auch wenn die gleiche Tat aus anderen Gründen vollendet wird.
Beihilfe zur Falschaussage und misslungene Anstiftung können in Tateinheit stehen, wenn die Beihilfehandlung in demselben Verhalten ihren Ausdruck findet, das zugleich die (erfolglose) Anstiftungshandlung bildet.
Ein strafbefreiender Rücktritt von der misslungenen Anstiftung setzt Freiwilligkeit voraus; handelt der Täter in der Vorstellung, sein Vorhaben werde ohnehin nicht mehr gelingen, ist der Rücktritt unfreiwillig.
Vorinstanzen
Landgericht Detmold, 2. Mai 1962
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen ███ █████████████████████ ██████ H ██, geboren am 14. [REDACTED], wegen Beihilfe zur uneidlichen Falschaussage u. a. hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 17. August 1962, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Professor Dr. Lang-Hinrichsen, Bundesrichter Flitner als beisitzende Richter, Landgerichtsrat ███ █████████ der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███ ██████████████ der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Detmold vom 2. Mai 1962 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte ist wegen Beihilfe zur uneidlichen Falschaussage in Tateinheit mit mißlungener Anstiftung zur uneidlichen Falschaussage (§§ 153, 49, 159, 49a, 73 StGB) zu elf Monaten Gefängnis verurteilt worden.
Seine die Verletzung sachlichen Rechts rügende Revision hat keinen Erfolg.
I. Der Schuldspruch
Die Darlegungen des angefochtenen Urteils zum Schuldspruch weisen keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsirrtum auf.
1.) Im Ergebnis rechtlich zutreffend geht das Landgericht davon aus, der Angeklagte habe Brigitte ██████████ Beihilfe zu ihrer uneidlich falschen Aussage geleistet.
Mehrere veröffentlichte Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (darunter BGHSt 2, 129; 14, 229) sehen die Fortsetzung ehebrecherischer oder ehewidriger Beziehungen während des Ehescheidungsverfahrens, in dem der an diesen Beziehungen beteiligte Zeuge aussagen soll, als Schaffung oder Erhöhung einer Gefahrenlage an, die zur Verhinderung einer Falschaussage verpflichten kann, so daß die Verletzung dieser Verpflichtung als Förderung der Falschaussage durch Unterlassung strafbar sein kann. Doch kann die Falschaussage, wie der Senat in seinem zum Abdruck in der Amtlichen Sammlung der Entscheidungen des Bundesgerichtshofs bestimmten Urteil vom 6. April 1962 – 4 StR 32/62 – (NJW 1962, 1306 Nr. 10) ausgesprochen hat, auch in der Form des tätigen Verhaltens dadurch gefördert werden, daß für den zu einer falschen Aussage entschlossenen Zeugen, „über ein bloßes Stillschweigen hinausgehend, äußere Umstände günstiger gestaltet oder Hindernisse aus dem Wege“ geräumt oder ferngehalten werden. Das kann vor allem dadurch geschehen, daß dem Zeugen „vor oder bei seiner Vernehmung durch eine ausdrückliche Erklärung oder auf andere Weise“ – sofern sie über das bloße Stillschweigen und Untätigbleiben hinausgeht – „zum Bewußtsein gebracht wird, er werde im Falle eines Falscheids und eines Meineids nicht verraten werden“.
Hier war der Angeklagte mit Brigitte ██ ███ vor deren Vernehmung als Zeugin dahin übereingekommen, daß sie auf die Frage des Richters nach der Fahrt des Angeklagten mit ihr am 7. Februar 1961 mit Nichtwissen antworten solle. Außerdem stimmte er seine Einlassung zu der er- wähnten Fahrt mit ihr so ab, „daß sie mit der falschen Aussage im Einklang stand“ (UA S. 28).
Damit hat der Angeklagte auch noch in der Hauptverhandlung ein Verhalten gezeigt, das Brigitte [REDACTED] wissen ließ, er werde in Bezug auf ihre falsche Aussage zu ihr halten, auch wenn sie trotz weiterer Ermahnungen zur Wahrheit bei ihrer unwahren Bekundung verbliebe. Das aber genügt nach der vom Senat noch kürzlich vertretenen Rechtsauffassung für die rechtliche Annahme einer Beihilfe durch tätiges Verhalten.
Danach kann unerörtert bleiben, ob daneben – unter dem Gesichtspunkt der pflichtwidrigen Unterlassung – dem Umstande rechtliche Bedeutung beizumessen ist, daß der Angeklagte ausdrücklich bei seiner Einlassung auch nach Anhörung der Brigitte ██████████ als Zeugin in der Hauptverhandlung verblieb, nachdem ihn der amtierende Staatsanwalt gefragt hatte, „ob er seine bisherige Einlassung nicht aufgeben wolle, wobei er ihn ermahnte, der Zeugin ██ ████████ zur Wahrheit zu verhelfen“ (UA S. 17).
2.) Ebenfalls insoweit, als der Angeklagte nicht nur wegen Beihilfe zur uneidlichen Falschaussage, sondern auch in Tateinheit damit wegen mißlungener Anstiftung zur uneidlichen Falschaussage verurteilt worden ist, wird der Schuldspruch durch die Feststellungen des angefochtenen Urteils getragen.
Wegen der zuletzt genannten Straftat hat das Landgericht den Angeklagten verurteilt, weil er der Zeugin ████████, bevor diese in der Hauptverhandlung vernommen wurde, einen Zettel übergab, der Anweisungen darüber enthielt, was sie und zwar in mehreren Punkten dem Angeklagten bewußt der Wahrheit zuwider bekunden solle. Brigitte ██ ████ diesen Zettel indessen nicht gelesen.
Wird das geplante Verbrechen versucht oder wird es gar vollendet, so ist der Anstifter nur nach dessen Tatbestand in Verbindung mit § 48 StGB zu bestrafen. Eine Verurteilung nach § 49a StGB, der nur vorbereitende Handlungen strafrechtlich erfassen will, tritt dann zurück. Anders aber, wenn – wie hier – die „vorbereitete“ Haupttat nicht als Folge der Anstiftung in der dem verbrecherischen Willen des Täters entsprechenden Form zum Versuch gediehen ist.
Dann besteht keine Veranlassung, die nur in der Form der Gefährdung erfüllte Strafvorschrift des § 49a StGB nicht zum Zuge kommen zu lassen. Das gilt selbst dann, wenn es mit Unterstützung einer vom selben Täter erbrachten anders beschaffenen Beihilfehandlung zur Vollendung der gleichen Tat, hier der uneidlich falschen Aussage der Brigitte ████████, gekommen ist, welche die mißlungene Anstiftung nicht herbeiführte (vgl. BGHSt 9, 131, 133, 134). Das Ergebnis befriedigt. Denn der verbrecherische Wille des Täters, der weiter ging als die verwirklichte Tat, wird entsprechend seiner Gefährlichkeit berücksichtigt.
3.) Rechtsbedenkenfrei geht die Strafkammer davon aus, daß im vorliegenden Falle die Beihilfe zur uneidlichen Falschaussage mit der erfolglosen Anstiftung zur Falschaussage in Tateinheit steht, weil die Beihilfe zur falschen Aussage, die der Angeklagte vor und in der Verhandlung begangen hat, in dem Brigitte ███ überreichten Zettel ihren Ausdruck findet (UA S. 35).
4.) Keinem Rechtsirrtum unterliegt auch die Annahme der Strafkammer, daß der Angeklagte sich nicht auf § 49a Abs. 4 StGB berufen könne. Ein strafbefreiender Rücktritt des Angeklagten von der mißlungenen Anstiftung (§§ 159, 49a Abs. 1 StGB) scheidet aus, da der Angeklagte nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils seine Berufung erst zurücknahm, als ihm sein Verteidiger dies geraten hatte, weil der Zeugin ████████████ „sie möge sagen, was sie wolle, doch keiner mehr glauben“ würde. Der Angeklagte handelte danach in der Vorstellung, daß er nicht zum Ziele kommen werde, selbst wenn er es wolle, mithin unfreiwillig.
5.) Einschließlich ihres rechtsfehlerhaften Hinweises, der Tatrichter müsse im einzelnen angeben, wie er zu seinen Feststellungen gelangt sei, sind die gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts gerichteten Angriffe der Revision (I zu und II der Revisionsrechtfertigung) unbegründet.
Die Beweiswürdigung verstößt weder gegen Denkgesetze noch gegen Erfahrungssätze.
a) Zu den Angriffen der Revisionsrechtfertigung auf die Beweiswürdigung unter I 1:
aa) In der Beweiswürdigung heißt es wohl, es könne „nicht positiv festgestellt werden“, der Angeklagte habe die als Zeugin vernommene Brigitte ███ vor deren Anhörung in der Hauptverhandlung in dem gegen ihn gerichteten Strafverfahren zu der Aussage beeinflußt, daß sie sich an die gemeinsame Kraftwagenfahrt mit dem Angeklagten am 7. Februar 1961 nicht erinnern könne. Daran schließt sich der Satz: „Jedenfalls sind aber der Angeklagte und die Zeugin am 31. Januar 1962 in Bielefeld übereingekommen, daß die Zeugin sagen sollte, sie könne sich an die Fahrt vom 7. Februar 1961 nicht erinnern.“ Ein Widerspruch liegt darin entgegen der Auffassung der Revision hingegen nicht. Denn die nicht als erwiesen angesehene Einwirkung des Angeklagten auf die Zeugin ██████████████ in bestimmtem Sinne auszusagen, unterscheidet sich von der als erwiesen angesehenen Abrede zwischen beiden darüber, was Brigitte ████ in der Hauptverhandlung bekunden solle, insoweit, als damit ein einvernehmliches Zusammenwirken der Gesprächsteilnehmer im Gegensatz zu einer Überredung der Brigitte [REDACTED] durch den Angeklagten festgestellt worden ist.
bb) Zu Unrecht meint der Beschwerdeführer ferner, die im angefochtenen Urteil festgestellte Abrede zwischen ihm und Brigitte ██████████ lasse sich nicht in Einklang mit dem (auf UA S. 26) folgenden Satz bringen:
„Es liegt auf der Hand, daß er“ – der Angeklagte – „dabei auch auf das Beweisthema, zu dem die Zeugin benannt worden war, zu sprechen kam und sich in dem Sinne geäußert hat, wie die Zeugin es bekundet, daß sie nämlich sagen solle, sie könne sich an die Fahrt nicht erinnern, obwohl sie ihm erklärt hatte, daß sie diese Verfolgungsfahrt noch in Erinnerung habe.“
Denn die erwähnte Gesprächswendung, „daß sie nämlich sagen solle ...“, gibt ersichtlich nur einen Teil der zwischen dem Angeklagten und Brigitte █████████████ stattgefundenen Unterhaltung über den Inhalt ihrer Aussage in der bevorstehenden Hauptverhandlung wieder, die mit der dargestellten Übereinkunft abgeschlossen wurde. Dagegen kann aus dieser Schilderung des Tathergangs nicht entnommen werden, daß der Angeklagte die Zeugin [REDACTED] überredet hat. Diese war vielmehr schon von sich aus entschlossen, die Unwahrheit zu sagen, weil sie nicht in schlechten Ruf kommen wollte. Übrigens würde die tatsächliche Annahme einer Überredung, wie die zutreffenden Darlegungen des angefochtenen Urteils (UA S. 26, 27) ergeben, zu der für den Angeklagten nachteiligen rechtlichen Annahme geführt haben, daß der Angeklagte sich der Anstiftung der Zeugin ███ zu ihrer falschen Aussage schuldig gemacht hätte.
cc) Der damalige Verteidiger des Angeklagten, Rechtsanwalt Dr. H[REDACTED], hatte nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils im Berufungsrechtszug des Strafverfahrens gegen den Angeklagten wegen dessen Verhaltens im Verkehr mit Schriftsatz vom 16. Januar 1962 Brigitte ███ als Zeugin dafür angegeben, daß der Angeklagte den von ihm in Wirklichkeit am 7. Februar 1961 gesteuerten Wagen nicht geführt und sich auch nicht in ihm befunden habe. Die Revision erblickt einen Verstoß gegen die Denkgesetze darin, daß dennoch festgestellt worden sei, der Angeklagte habe ███ „bei der ersten Besprechung zu dieser Angelegenheit dahingehend beeinflußt, sie solle bei ihrer Vernehmung aussagen, daß sie sich an diese Fahrt nicht erinnern könne“.
Ein solcher Verstoß liegt indessen nicht vor. Die von der Revision behauptete Feststellung ist im angefochtenen Urteil – wie schon erwähnt – nicht enthalten. Die schon erörterte Abrede zwischen dem Angeklagten und Brigitte ██ █████████ in Bielefeld fand am 31. Januar 1962 statt (UA S. 11). Setzte sich der Angeklagte dabei infolge seiner unter 5 a bb) erörterten Äußerung gegenüber der ██ ██ mit deren Zeugenbenennung im vorangegangenen Schriftsatz seines Verteidigers in Widerspruch und erscheint sein Verhalten infolgedessen als ungereimt, so ist dennoch die von der Revision beanstandete Feststellung nicht als denkgesetzwidrig anzusehen. Der Angeklagte hatte sich ersichtlich inzwischen entschlossen, sich in Bezug auf die Fahrt vom 7. Februar 1961 anders zu verteidigen, als er zunächst beabsichtigt hatte. Dafür spricht auch, daß er nach der Sachverhaltsschilderung im angefochtenen Urteil Brigitte █████ kurz vor der Hauptverhandlung den mehrfach erwähnten Zettel in die Hand gab, in dem er sie aufforderte, als Zeugin zu bekunden, sie könne sich nicht erinnern, an einer Fahrt am 7. Februar 1961 teilgenommen zu haben (UA S. 8, 9). Auch gab er selbst an, sich an die Fahrt vom 7. Februar 1961 nicht entsinnen zu können (UA S. 16).
b) Zu den Angriffen der Revisionsrechtfertigung auf die Beweiswürdigung unter II:
aa) Daß der Angeklagte einem Funkstreifenwagen begegnet war, hatte er nach den Feststellungen zum Sachverhalt alsbald bemerkt. Auf dem Zettel (UA S. 15), den der Angeklagte für Brigitte ██████ geschrieben hatte, um diese wissen zu lassen, was sie aussagen solle, ist nicht von „der ersten Begegnung“ mit dem Funkstreifenwagen die Rede, wie die Revision behauptet, sondern davon, was sie über die Begegnung mit diesem Fahrzeug aussagen solle.
bb) Eine Ungenauigkeit ist UA S. 21 unter 6 insoweit unterlaufen, als die Worte „daß er wußte“ zwischen „die Zeugin glaube nicht“ und „daß das die Funkstreife gewesen sei“ ausgelassen sind. Doch ist offensichtlich, daß es sich um einen unbeachtlichen Fassungsfehler handelt.
II. Der Strafausspruch
Die Strafzumessungserwägungen weisen ebenfalls keinen den Angeklagten belastenden Rechtsfehler auf.
1.) Aus ihnen in Verbindung mit der Sachverhaltsschilderung (UA S. 36, 18) ist entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers zu entnehmen, daß die vom Angeklagten veranlaßte Berichtigung der Aussage der ██ ███, soweit es sich um ihre Teilnahme an der Fahrt am 24. Mai 1961 handelt, bei der Strafzumessung zu seinen Gunsten berücksichtigt worden ist.
2.) Soweit die Revision beanstandet, es wäre die Pflicht der Strafkammer gewesen, „hinsichtlich der Beurteilung der Persönlichkeit des Angeklagten nähere Ausführungen zu machen“ und „gerade die Verdienste des Angeklagten als Polizeibeamter über einen Zeitraum von ca. fünfundzwanzig Jahren“ näher zu erörtern, ist folgendes zu sagen:
In den Strafzumessungsgründen des angefochtenen Urteils, in denen das Landgericht, obwohl der Angeklagte „als Polizeibeamter“ „wußte, wie sehr die Rechtsprechung auf wahre Zeugenaussagen angewiesen ist“ (UA S. 36), die rechtliche Annahme eines schweren Falles im Sinne des § 153 StGB verneint und von der Milderungsmöglichkeit des § 44 StGB Gebrauch gemacht hat, erwägt es auch, daß der Angeklagte, „wenn es gegen ihn auf eine Gefängnisstrafe von einem Jahr oder darüber erkannte, automatisch alle Beamtenrechte verlieren würde“. Daran schließen sich folgende Sätze:
„Die Kammer konnte sich aber nicht dazu entschließen, von sich aus über den Angeklagten völlig den Stab zu brechen und seine Existenz zu vernichten. Die Entscheidung darüber, welche beamtenrechtlichen Folgen die Bestrafung haben soll, muß seiner Dienstbehörde, die auch seine Verdienste als Polizeibeamter kennt, überlassen bleiben.“
Zwar ist dieser Gedankengang nicht rechtsbedenkenfrei. Denn dem Landgericht oblag es, sich unter Berücksichtigung aller Umstände, darunter auch der beruflichen Betätigung des Angeklagten, darüber schlüssig zu werden, wie hoch die zu verhängende Strafe zu bemessen sei (vgl. BGHSt 8, 186, 190). Aber beschwert ist der Angeklagte durch die rechtsirrigen Erwägungen der Strafkammer nicht, weil sie nach dem Zusammenhang, in dem sie angestellt sind, deutlich nur auf eine Milderung der Strafe hinzielen.
Nach alledem ist die Revision des Angeklagten zu verwerfen.
| Rotberg | Sauer | Lang-Hinrichsen | |||
| Krumme | Flitner |
Zitiert (1)
Zitiert von (3)
- BGH · 2 StR 527/87 · 16.12.1987Berücksichtigung des Verlusts der Beamtenrechte bei Strafzumessung
- BGH · 1 StR 487/69 · 07.04.1970BGH: Nebelkerze im Unterstand – Misshandlung Untergebener und Körperverletzung mit Todesfolge
- BGH · 1 StR 184/77 · 26.04.1977BGH: Beihilfe zur Vergewaltigung durch Gewaltförderung und Polizeiabwehr; Revisionen verworfen