Treffer
BGH Urteil

Berücksichtigung des Verlusts der Beamtenrechte bei Strafzumessung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 527/87
Datum
16.12.1987
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der verbeamtete Angeklagte wurde wegen sexueller Nötigung verurteilt; das Landgericht setzte die Strafe zur Bewährung aus. Der BGH hob den Strafausspruch auf, weil das Landgericht bei der Prüfung eines minder schweren Falls den nachträglichen Verlust der Beamtenrechte unberücksichtigt ließ. Der BGH betont, dass auch nach der Tat eintretende Nebenfolgen wie der Verlust der Beamtenstellung in die Gesamtwürdigung und bei der Strafrahmenwahl einzubeziehen sind und verwies die Sache zur neuerlichen Entscheidung zurück.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Prüfung des Vorliegens eines minder schweren Falles sind alle für die Strafzumessung wesentlichen Umstände zu berücksichtigen, hierzu zählen auch nach der Tat eintretende Folgen für die Persönlichkeit des Täters.

2

Die Nebenfolge des Verlusts der Beamtenrechte ist bei der Bestimmung des gerechten Schuldausgleichs und damit bereits bei der Entscheidung über die Anwendbarkeit eines milderen Strafrahmens zu beachten.

3

Obwohl die mögliche Nicht-Eintritt der Nebenfolge (bei milderer Strafe) zu berücksichtigen ist, rechtfertigt das bloße Risiko ihres Nichteintritts nicht generell die Ausklammerung dieser Folge aus der Gesamtwürdigung.

4

Ist nicht mit der gebotenen Sicherheit auszuschließen, dass bei richtiger Rechtsauffassung ein minder schwerer Fall bejaht worden wäre und dies zu einer milderen Strafe geführt hätte, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Mainz, 23. Juni 1987

Rubrum

BGHR: ja

BGHSt: ja

Veröffentlichung: ja

StGB 1975 § 46, BBG § 48 S. 1 Nr. 1 Die Nebenfolge des Verlustes der Beamtenrechte ist auch bei der Strafrahmenwahl zu berücksichtigen.

BGH, Urt. vom 16. Dezember 1987 – 2 StR 527/87 – LG Mainz

IM NAMEN DES VOLKES

2 StR 527/87

URTEIL

in der Strafsache gegen den Lehrer Herbert Hans, geboren am █████ 1946 in ████, wegen sexueller Nötigung

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 16. Dezember 1987, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herdegen, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Müller, Dr. Meyer, Theune, Niemöller als beisitzende Richter, Bundesanwalt █████████████████ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ██████████████████████████████████████████████████████████████████████████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ██████████████████ als Verteidiger des Angeklagten, Justizangestellte ██ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mainz vom 23. Juni 1987 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexueller Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt.

Nach den Urteilsfeststellungen lauerte der Angeklagte – ein unvorbestrafter, auf Lebenszeit zum Beamten ernannter Sportlehrer – nachts einer jungen Frau auf, um mit ihr, notfalls unter Anwendung von Gewalt, geschlechtlich zu verkehren. Er riss die schreiende Frau zu Boden, drückte mit einem Arm auf ihre Kehle und betastete ihre nackte Brust. Sodann drohte er, sie umzubringen, wenn sie nicht mache, was er wolle. Zum Geschlechtsverkehr kam es jedoch nicht. Der Angeklagte beschränkte sich darauf, an ihrem Geschlechtsteil zu manipulieren. Im Tatzeitpunkt betrug seine Blutalkoholkonzentration 1,3 ‰.

Der Angeklagte rügt mit seiner Revision Verletzung sachlichen Rechts.

Soweit sich das Rechtsmittel gegen den Schuldspruch richtet, ist es im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.

Im Übrigen hat es aber Erfolg.

Der Strafausspruch muss aufgehoben werden.

Die Ausführungen der Strafkammer zur Frage, ob ein minder schwerer Fall (§ 178 Abs. 2 StGB) vorliegt, halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Das Landgericht ist zwar von der Notwendigkeit einer Gesamtwürdigung aller für die Wertung der Tat und des Täters in Betracht kommenden Umstände ausgegangen. Es hat aber gemeint, der gemäß § 24 Abs. 1 Nr. 1 BBG, § 48 S. 1 Nr. 1 BRRG eintretende Verlust der Beamtenrechte dürfe bei dieser Entscheidung nicht berücksichtigt werden; denn er sei eine Folge der Strafrahmenwahl.

„Eine andere Vorgehensweise könnte zu dem widersinnigen Ergebnis führen, dass bei der Strafrahmenwahl eine Folge mildernd berücksichtigt wird, die wegen der Strafrahmenwahl und deren Auswirkung auf die Festsetzung der konkreten Strafe gerade nicht eintritt.“

Diese Auffassung wird vom Angeklagten zu Recht beanstandet. Sie ist nicht mit der Rechtsprechung zum minder schweren Fall vereinbar. Bei der erforderlichen Gesamtbetrachtung sind von den die Persönlichkeit des Täters betreffenden Umständen nicht nur diejenigen zu berücksichtigen, die der Tat vorausgehen oder sie begleiten, sondern auch diejenigen, die ihr nachfolgen (u. a. BGH, Beschluss vom 15. Oktober 1985 – 2 StR 403/85). Zu ihnen gehören die Wirkungen der Strafe auf das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft. Darunter sind nicht allein die gezielten Einwirkungen zu verstehen, die durch die Strafe selbst erreicht werden sollen. Vielmehr zählt dazu auch die Nebenfolge der Beendigung des Beamtenverhältnisses. Sie führt zu einer erheblichen Verschärfung der staatlichen Reaktion auf die Straftat und muss deshalb bei der Bestimmung des gerechten Schuldausgleichs beachtet werden. Ihre Berücksichtigung darf nicht auf den Akt der konkreten Strafwahl beschränkt werden, sondern hat bereits bei der vorgeschalteten Entscheidung über das Vorliegen eines minder schweren Falles zu erfolgen. Dieser Entscheidung sind alle für die Strafzumessung wesentlichen Umstände zugrunde zu legen (BGH, Beschluss vom 2. Mai 1986 – 2 StR 41/86 –; speziell zur Strafempfindlichkeit des Angeklagten BGHR StGB § 46 Abs. 1 Schuldausgleich 3).

Nur durch einen solchen umfassenden Gesamteindruck wird der Richter in die Lage versetzt, zutreffend zu beurteilen, ob der Fall vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle in einem Maße abweicht, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint. Die empfindlichen beamtenrechtlichen Konsequenzen können deshalb bei dieser Einordnung nicht ausgeschlossen werden (BGH, Beschluss vom 3. Oktober 1984 – 3 StR 407/84 – StV 1984, 508 L). Welches Gewicht ihnen beizumessen ist, hat der Tatrichter nach pflichtgemäßem Ermessen zu beurteilen.

Die Begründung, auf die das Landgericht seine Gegenansicht stützt, vermag die Berechtigung dieser Rechtsprechung nicht zu erschüttern.

Das Unbeachtetlassen des Verlustes der Beamtenstellung bei der Strafrahmenwahl würde dem Gebot eines gerechten Schuldausgleichs widersprechen. Falls der Eintritt der berufsrechtlichen Folge dem Tatrichter den Ausschlag für die Annahme eines minder schweren Falles gibt, verändert sich die Strafskala. Die Strafe ist dann aus einem wesentlich milderen Strafrahmen zu bestimmen, was nicht ohne Einfluss auf ihre Höhe sein kann.

Der Revisionsführer weist zutreffend darauf hin, dass durch die Annahme eines minder schweren Falles noch nicht der Fortbestand des Beamtenverhältnisses des Angeklagten gesichert wäre. Der mildere – hier von drei Monaten bis zu fünf Jahren reichende – Strafrahmen eröffnet dem Gericht lediglich die Möglichkeit, auf eine Strafe zu erkennen, mit der noch kein automatischer Verlust des Beamtenstatus verbunden ist, hindert jedoch nicht die Verhängung einer Strafe, die eine derartige berufliche Folge auslöst.

Anlass zu der vom Landgericht gehegten Besorgnis, die hier vertretene Ansicht könnte dazu führen, dass bei der Strafrahmenwahl eine Folge Beachtung finde, die möglicherweise gar nicht eintrete, besteht erst, wenn der Tatrichter die schuldangemessene Strafe – im Falle des Fehlens der berufsrechtlichen Besonderheiten – aus dem unteren Grenzbereich des Normalstrafrahmens bestimmen würde, ihm bei einem Beamten aber wegen des mit der Rechtskraft des Urteils eintretenden Verlustes der beruflichen Stellung die Gesamtheit dieser Sanktionen zu hart erscheint und er deshalb unter Annahme eines minder schweren Falles auf eine Strafe erkennt, die unter der einjährigen Mindeststrafe des Regelstrafrahmens liegt. Das dann eintretende, vom Landgericht nicht gebilligte Ergebnis muss aus rechtsstaatlichen Gründen hingenommen werden, weil nur so eine zu harte und insoweit ungerechte Reaktion des Staates vermeidbar ist.

Diese Situation kann sich nicht nur, wie die Strafkammer angenommen hat, bei der Entscheidung über den anzuwendenden Strafrahmen ergeben, sondern auch bei der konkreten Strafbemessung. Hat der Tatrichter aus anderen Gründen einen minder schweren Fall bejaht, sodass ihm ein unter ein Jahr reichender Strafrahmen zur Verfügung steht, und hält er bei Außerachtlassen der beamtenrechtlichen Folge eine Strafe für schuldangemessen, die ein Jahr beträgt oder gering darüber liegt, erachtet er aber diese Strafe zusammen mit dem Eintritt des Berufsverlustes für zu hart, so ergibt sich die gleiche Problematik wie in dem entsprechenden Fall der Strafrahmenwahl. Sie erweist sich also nicht als eine Besonderheit, die allein mit der Entscheidung über das Vorliegen eines minder schweren Falles verknüpft sein kann.

Hirsch (LK 10. Aufl. § 46 Rdn. 90) vertritt unter Hinweis auf die Entscheidung des 4. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 17. August 1962 – 4 StR 248/62 – in diesem Fall der konkreten Straffestsetzung die Auffassung, das Gericht dürfe nicht auf eine Freiheitsstrafe unter einem Jahr erkennen, nur um zu verhindern, dass der Täter seiner Beamtenstellung verlustig geht. Eine derartige Ansicht lässt sich diesem Urteil jedoch nicht entnehmen. Der 4. Strafsenat hat lediglich zum Ausdruck gebracht, dass es dem Landgericht oblegen habe, „sich unter Berücksichtigung aller Umstände, darunter auch der beruflichen Betätigung des Angeklagten, darüber schlüssig zu werden, wie hoch die zu verhängende Strafe zu bemessen sei“. Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in diesem Urteil denn auch kein Hindernis im Sinne der hier vertretenen Ansicht gesehen (BGHSt 32, 68, 79).

Da der erkennende Senat im vorliegenden Fall nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausschließen kann, dass die Strafkammer bei Zugrundelegung der richtigen Rechtsauffassung einen minder schweren Fall bejaht hätte und zu einer für den Angeklagten günstigeren Strafbemessung gelangt wäre, muss der Strafausspruch aufgehoben werden.

HerdegenMeyerNiemöller
MüllerTheune
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