Treffer
BGH Urteil

BGH: Beihilfe zur Vergewaltigung durch Gewaltförderung und Polizeiabwehr; Revisionen verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 184/77
Datum
26.04.1977
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Vier Jugendliche wurden u.a. wegen Vergewaltigung, Beihilfe zur Vergewaltigung, Entführung und (gefährlicher) Körperverletzung verurteilt und legten Revision ein. Streitpunkte waren insbesondere die Annahme von Gewalt i.S.d. § 177 StGB, die Voraussetzungen der Beihilfe sowie Verfahrensrügen zur Sachverständigenbegutachtung und zur Bewährungsentscheidung. Der BGH hielt die Beweiswürdigung und die rechtliche Bewertung der Gewalt- und Beihilfehandlungen für tragfähig. Verfahrensfehler (fehlende ausdrückliche Bescheidung zur Bewährung) beruhte nicht entscheidungserheblich; alle Revisionen wurden als unbegründet verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Beihilfe zur Vergewaltigung liegt vor, wenn der Gehilfe durch Gewaltanwendung, Drohungen oder Tatsteuerung die Durchführung des erzwungenen Geschlechtsverkehrs eines anderen fördert.

2

Nutzt ein Täter eine von einem Mittäter geschaffene und fortwirkende Zwangslage bewusst aus und billigt das gewaltsame Vorgehen, kann ihm die Gewaltanwendung für § 177 StGB zugerechnet werden.

3

Die Beurteilung der Glaubhaftigkeit einer Angeklagteneinlassung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters; die Einholung eines psychologischen Sachverständigengutachtens hierzu ist nur bei fehlender eigener Sachkunde oder besonderen Umständen geboten.

4

Eine Aufklärungsrüge wegen unterlassener Begutachtung erfordert die substantiierte Darlegung, welche Umstände sich dem Tatgericht zur Beweiserhebung aufdrängen mussten; eine Rüge der Ablehnung eines Beweisantrags verlangt die vollständige, zuverlässige Wiedergabe der ablehnenden Begründung in der Revisionsbegründung.

5

Ein Verstoß gegen § 267 Abs. 3 Satz 4 StPO durch fehlende ausdrückliche Bescheidung eines Bewährungsantrags führt nur dann zur Urteilsaufhebung, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Urteil darauf beruht.

Vorinstanzen

Landgericht Bamberg, 12. Oktober 1976

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

1 StR 184/77

in der Strafsache gegen

1. den ███████████████████ ███ ██ █ dort geboren am ██████. ██ █████

2. den ██████████████ Friedrich Du█ aus █████████ dort geboren am ████ ███ █████

3. den Bundeswehrsoldaten Horst Ha█ aus ███████ dort geboren ██████ ███ ████

4. den Bundeswehrsoldaten Heinrich █ geboren am ██████ ███ ████ ██ ███ Oberschlesien

wegen zu 1. und 2. Vergewaltigung u. a. zu 3. und 4. Beihilfe zur Vergewaltigung u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 26. April 1977, an der teilgenommen haben:

Richter am Bundesgerichtshof Loesdau als Vorsitzender,

die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mesl, Pikart, Dr. Woesner, Herdegen als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. █ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt ████ aus ██████ in Untervollmacht von Rechtsanwältin █████ als Verteidiger des Angeklagten RC█,

Rechtsanwalt ██ aus ██████ als Verteidiger des Angeklagten Du█,

Justizangestellter ███

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bamberg vom 12. Oktober 1976 werden verworfen.

Jeder Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Jugendkammer hat verurteilt:

1. den Angeklagten RC█ wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit Beihilfe zur Vergewaltigung, gemeinschaftlich begangener Entführung und zwei rechtlich zusammentreffenden Fällen der Körperverletzung, ferner wegen einer weiteren Vergewaltigung zur Jugendstrafe von drei Jahren;

2. den Angeklagten Du█ wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit gemeinschaftlich begangener Entführung, ferner wegen Beihilfe zur Vergewaltigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zur Jugendstrafe von einem Jahr und acht Monaten, in die eine Verurteilung des Jugendschoffengerichts Bamberg vom 17. Mai 1976 einbezogen worden ist;

3. die Angeklagten Ha█ und ██ jeweils wegen Beihilfe zur Vergewaltigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, und zwar █████████ zur Jugendstrafe von zehn Monaten, ██ zur Jugendstrafe von acht Monaten.

Die Vollstreckung der gegen diese beiden Angeklagten verhängten Jugendstrafen wurde zur Bewährung ausgesetzt.

Die Revisionen der vier Angeklagten rügen die Verletzung sachlichen Rechts, der Angeklagte Du█ beanstandet außerdem die Verletzung von Verfahrensvorschriften.

I. Die Revision des Angeklagten RC█

1. Der Schuldspruch ist rechtlich nicht nur unbedenklich, soweit der Angeklagte wegen Vergewaltigung von Ingrid ███████████ verurteilt worden ist; die Feststellungen tragen auch die Verurteilung wegen Beihilfe zur Vergewaltigung von Manuela LC█ durch den Mitangeklagten Du█.

In diesem Falle hat das Landgericht die Förderung der Tat des Mitangeklagten Du█ nicht nur darin gefunden, dass RC█ mit Ingrid Ch█ wegging und den Kraftwagen Du█ überließ, damit dieser dort den Geschlechtsverkehr mit Manuela LC█ ausüben konnte; es hat vielmehr festgestellt, dass der Angeklagte █████ am Tatort durch Schläge und Herauszerren aus dem Auto gegen beide Mädchen Gewalt angewendet hat, dass er durch seine Anweisungen den Geschehensablauf bestimmt und beide Mädchen damit bedroht hat, sie ins Wasser zu werfen; hierdurch – so legt der Tatrichter weiter dar – habe er nicht nur Ingrid Ch█ zur Ausübung des Geschlechtsverkehrs mit ihm selbst bringen wollen, sondern er habe gleichzeitig auf Manuela LC█ einwirken wollen, dass Du█ den Geschlechtsverkehr mit ihr ausüben konnte (UA S. 40). In diesem Verhalten konnte die Jugendkammer rechtlich einwandfrei Beihilfe zur Vergewaltigung von Manuela LC█ durch Du█ erblicken.

2. Auch im Falle II 2 (Vergewaltigung von ███ BeC█) begegnet die Verurteilung wegen Vergewaltigung keinen rechtlichen Bedenken.

Hier sieht das Landgericht die Gewaltanwendung in dem gesamten Verhalten des Angeklagten von dem Augenblick an, als er ████ den Freund von ████ ██████ vor der Haustür niederschlug, bis zu der nach Ankunft in der Wohnung ███████ ausgesprochenen Aufforderung, das Mädchen solle sich ausziehen. Das gesamte auf Einschüchterung gerichtete Vorgehen, insbesondere im Treppenhaus, führte dazu, dass Fräulein ████ „unter dem Eindruck der noch nachwirkenden Gewaltanwendung ... den gleich nach Betreten der Wohnung stattfindenden Geschlechtsverkehr ohne weitere Widerstandshandlungen oder -bezeugungen über sich ergehen“ ließ (UA S. 41). Die zu dieser Feststellung führende Beweiswürdigung ist denkgesetzlich möglich; zwingend braucht sie nicht zu sein.

Auch zur subjektiven Tatseite hat die Jugendkammer die erforderlichen Feststellungen ohne erkennbaren Rechtsirrtum getroffen (UA S. 14, 18).

3. Die schädlichen Neigungen des Angeklagten im Sinne des § 17 Abs. 2 JGG sind den Urteilsfeststellungen so einwandfrei zu entnehmen, dass es weiterer Darlegungen im angefochtenen Urteil nicht bedurfte. Auch sonst ist die Strafzumessung rechtlich bedenkenfrei; insbesondere liegt keine unzulässige Doppelverwertung von Tatbestandsmerkmalen vor.

II. Die Revision des Angeklagten Du█

1. Die Verfahrensrügen.

a) Die Aufklärungsrüge (§ 244 Abs. 2 StPO), das Landgericht habe zu Unrecht von der Einholung eines „psychologisch-psychiatrischen Sachverständigengutachtens“ über den Angeklagten abgesehen, scheitert als solche daran, dass die Revision nicht angibt, welche Umstände dem Gericht eine solche Begutachtung aufgedrängt hätten; als Rüge der gesetzwidrigen Ablehnung eines Beweisantrags (§ 244 Abs. 3, 6 StPO) kann sie nicht durchdringen, weil die Revisionsbegründung aus sich heraus nicht zuverlässig wiedergibt, mit welcher genauen Begründung die Jugendkammer den Beweisantrag abgelehnt hat (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).

b) Die Ablehnung eines Hilfsbeweisantrags auf Einholung eines psychologischen Sachverständigengutachtens über die Glaubhaftigkeit der Einlassung des Angeklagten entspricht dem Gesetz. Es ist grundsätzlich dem Tatrichter vorbehalten zu beurteilen, ob die Einlassung eines Angeklagten glaubhaft ist oder nicht. Die Urteilsgründe geben keinen Anhaltspunkt dafür, dass es dem Tatrichter an ausreichender Sachkunde hierfür gefehlt haben könnte. Dass die Jugendkammer die Aussagefähigkeit und Glaubwürdigkeit der beiden verletzten Mädchen durch einen Fachpsychologen überprüfen ließ, gibt keinen Hinweis darauf, dass sie sich allgemein keine Sachkunde für die Beurteilung von Glaubwürdigkeitsfragen zugetraut und deshalb auch für die Würdigung der Einlassung des Angeklagten eines Sachverständigen bedurft hätte.

c) Das Landgericht hat in den Urteilsgründen den hilfsweise gestellten Antrag der Verteidigung, eine zu verhängende Jugendstrafe zur Bewährung auszusetzen, nicht ausdrücklich verbescheiden. Damit ist zwar, wie die Revision zu Recht hervorhebt, gegen die Vorschrift des § 267 Abs. 3 Satz 4 StPO verstoßen worden, doch kann auf diesem Verstoß das Urteil nicht beruhen. Die gegen die Mitangeklagten Ha█ und ██ ausgesprochenen Jugendstrafen sind nach § 21 Abs. 1 JGG zur Bewährung ausgesetzt worden; danach kann ausgeschlossen werden, dass der Tatrichter die Möglichkeit dieser Vergünstigung beim Angeklagten Du█ übersehen hatte, auch wenn sie bei ihm wegen der Höhe der Strafe nur unter den wesentlich engeren Voraussetzungen des § 21 Abs. 2 JGG in Betracht gekommen wäre. Nach Sachlage kann vielmehr kein Zweifel daran bestehen, dass die Jugendkammer den Antrag, die Vollstreckung der erkannten Jugendstrafe zur Bewährung auszusetzen, mangels des Vorliegens dieser engen Voraussetzungen der Sache nach abgelehnt hat. Ein Rechtsfehler tritt darin nicht zutage.

2. Die Sachrüge deckt ebenfalls keinen Rechtsfehler auf.

a) Der Schuldspruch wird im Falle II 1 der Urteilsgründe von den Feststellungen getragen. Danach ließ der Angeklagte als Fahrer des Wagens die beiden Mädchen an der Wegabzweigung zu deren Wohnort deshalb nicht aussteigen, „weil auch er auf ein sexuelles Erlebnis mit einem der beiden Mädchen aus war“ (UA S. 10, 41). Ob allein die Verbringung der beiden Tatopfer an den Tatort eine Gewaltanwendung im Sinne des § 177 StGB darstellt, kann offen bleiben, weil sich der Angeklagte bei seinem Geschlechtsverkehr mit Manuela LC█ der zu dieser Zeit noch fortwirkenden Gewaltanwendung durch den Mitangeklagten RC█ bewusst war und sich diese Gewalt daher zurechnen lassen muss; „er sah dem gewaltsamen Vorgehen RC█ deshalb ohne Widerspruch zu, weil er die gleiche Einstellung wie dieser hatte, und nutzte anschließend die von RC█ geschaffene Situation aus“ (UA S. 40).

Gegen diese Würdigung ist aus Rechtsgründen nichts einzuwenden.

b) Die Feststellungen rechtfertigen auch den Schuldspruch im Falle II 2 der Urteilsgründe (Beihilfe zur Vergewaltigung von ███████ BeC█ durch RC█).

Was die Revision im Einzelnen dagegen vorträgt, richtet sich im Wesentlichen in unzulässiger Weise gegen die dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung. Das angefochtene Urteil stellt mehrfach fest, dass der Angeklagte – ebenso wie die Mitangeklagten ███████ und ██ – mit der Möglichkeit gerechnet habe, ██████ werde den angestrebten Geschlechtsverkehr mit BeC█ durch Gewaltanwendung erzwingen; auch für diesen Fall habe er dessen Vorgehen gebilligt und dadurch unterstützt, dass er gemeinsam mit █████████ und ██ den Freund der ████, der schon von RC█ niedergeschlagen worden war, verfolgte und wiederum misshandelte, um ihn von einem Eingreifen oder einer Verständigung der Polizei abzuhalten (UA S. 20, 36, 41).

Zwar führt das Urteil an einer anderen Stelle (UA S. 34) aus: „Hätten sie aber an einen Geschlechtsverkehr des ███ gegen den Willen der BeC█ gar nicht gedacht, wäre es sinnlos, die Polizei abzuhalten, weil dann gar keine strafbare Handlung gegeben wäre und somit kein Anlass zu einem polizeilichen Einschreiten bestanden hätte.“ Dabei kann dem Tatrichter aber nicht entgangen sein, dass ███ beim Eintreffen von Du█, ██ und ██ vor dem Haus noch auf dem Boden lag und daher, aus der Sicht der drei Angeklagten, wohl von RC█ niedergeschlagen worden war. Diese strafbare Handlung ███████ war aber abgeschlossen; insoweit ein Einschreiten der Polizei dadurch zu verhindern, dass ███ erneut misshandelt wurde, konnte bezüglich dieser Tat nicht nur keinen Vorteil für RC█ erbringen, verschlimmerte vielmehr die Lage für alle Beteiligten. Ein Eingreifen zugunsten von █████ konnte vielmehr aus der Sicht der drei Mitangeklagten, wie die Jugendkammer offenbar angenommen hat, nur dann einen Sinn haben, wenn es RC█ dadurch ermöglicht wurde, den geplanten Geschlechtsverkehr mit ███████ BeC█ ohne Störung – sei es durch ███, sei es durch die Polizei – durchzuführen. Dass Fräulein BeC█ sich einem Manne freiwillig hingeben würde, der soeben ihren Freund abgedrängt und niedergeschlagen hatte, konnten die drei Helfer, wenn sie es überhaupt in Rechnung stellten, jedenfalls nicht als sicher annehmen; die Annahme bedingten Vorsatzes ist danach keinesfalls rechtsfehlerhaft zum Nachteil des Angeklagten.

Nach allem ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass der Tatrichter den Angeklagten der Beihilfe zu der von ██ ██████████ Vergewaltigung schuldig gesprochen hat.

c) Auch der Strafausspruch lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Dass der Angeklagte infolge seiner Straftaten seine Anstellung bei der Deutschen Bundesbahn aufgegeben hat, ist kein Strafmilderungsgrund (vgl. BGH, Urteil vom 17. August 1962 – 4 StR 248/62).

III. Die Revisionen der Angeklagten Ha█ und ██

greifen im Wesentlichen in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung der Jugendkammer an. Dafür, dass diese keinen Rechtsfehler aufweist und dass insbesondere die Verurteilung wegen Beihilfe zur Vergewaltigung rechtlich nicht angreifbar ist, kann auf die Darlegungen zur Revision des Angeklagten Du█ verwiesen werden (Abschn. II 2:b).

Auch die Strafzumessungsgründe gegen die beiden Angeklagten geben keinen Anlass zu rechtlichen Beanstandungen.

IV. Nach allem sind die Revisionen aller vier Angeklagten als unbegründet zu verwerfen.

LoesdauMeslHerdegen
PikartWoesner

Zitiert (1)