Revisionen wegen Verwendung widerrufener Aussagen verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 243/67
- Datum
- 28.07.1967
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Hat ein Angeklagter in der Hauptverhandlung ausdrücklich eingeräumt, früher gegenüber Polizei oder Richter bestimmtes gesagt zu haben, darf das Gericht den Inhalt dieser früheren Angaben als Bestandteil der in der Hauptverhandlung abgegebenen Erklärung in die Beweiswürdigung einbeziehen.
Der formloser Vorhalt der früheren Vernehmungsniederschriften ist zulässig; werden solche Protokolle jedoch vom Angeklagten bestritten oder nicht anerkannt, setzt ihre Verwertung die Voraussetzungen des § 254 StPO voraus.
Der Grundsatz der Unmittelbarkeit (§ 261 StPO) wird nicht verletzt, wenn der Tatrichter aufgrund in der Hauptverhandlung bestätigter frühere Angaben seine Überzeugungsbildung begründet.
Im Revisionsverfahren bleiben erstmals nach Abschluss der Hauptverhandlung vorgetragene „neue“ Tatsachen grundsätzlich unberücksichtigt; zur Berücksichtigung solcher Umstände ist gegebenenfalls die Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 359 Nr. 5 StPO vorgesehen.
Vorinstanzen
Landgericht Hagen, 5. Dezember 1966
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in der Strafsache gegen
1. ████, geboren am ███ █████████████ in ██████, 2. den Bergemann Adolf, geboren am 23. Februar 1935 in Coesfeld, 3. ███████, geboren am █████████████ in ██████,
wegen schweren Diebstahls i. R.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 28. Juli 1967, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rothberg als Vorsitzender, Bundesrichter Bortzler, Bundesrichter Mayr, Bundesrichter Dr. Sanders, Bundesrichter Dr. Spiegel,
als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter █████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten M. J. und ███████ gegen das Urteil des Landgerichts Hagen vom 5. Dezember 1966 werden verworfen.
Jeder Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagten M. D. und ████████ und den Mitangeklagten K. H., der das Urteil nicht angefochten hat, folgendermaßen verurteilt:
████ wegen schweren Diebstahls im Rückfall in zwei Fällen zur Gesamtstrafe von drei Jahren Zuchthaus, ██ █████ wegen schweren Diebstahls im Rückfall in drei Fällen zur Gesamtstrafe von einem Jahr und neun Monaten Gefängnis, H. wegen schweren Diebstahls in zwei Fällen zur Gesamtstrafe von neun Monaten Gefängnis.
Die Revisionen der Angeklagten ██ und ███ machen Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften sowie des sachlichen Rechts geltend.
Die Rechtsmittel erweisen sich jedoch als unbegründet.
1. a) Die übereinstimmenden Verfahrensrügen der beiden Angeklagten gründen sich auf folgende Vorgänge:
H. hat seine eigene Beteiligung sowie diejenige des ████ und des █████████ an den zur Aburteilung stehenden Straftaten in dem Umfang, wie ihn das Landgericht für erwiesen erachtet, am 30. September 1965 und am 5. Januar 1966 vor Polizeidienststellen und am 5. Januar 1966 auch vor dem Amtsrichter, dem er zur Entscheidung über die Haftfrage vorgeführt worden war, zugegeben und jeweils zu Niederschrift nehmen lassen. In der Hauptverhandlung, wie auch schon vorher, bestritten M. D. und W. jede Mitwirkung an den Straftaten. H. widerrief seine früheren Angaben und erklärte, er habe die Straftaten allein ausgeführt; er habe M. D. und ██████████ Unrecht deswegen bezichtigt, weil er mit ihnen Streit gehabt habe. Die Vernehmungsprotokolle vom 30. September 1965 und vom 5. Januar 1966 (Kriminalpolizei und Amtsrichter) wurden ihm vorgehalten. Er gab zu, diese Angaben, und zwar jeweils freiwillig und unaufgefordert, gemacht zu haben.
Das Landgericht hat im Urteil betont (UA S. 11), dass bezüglich der Angeklagten ███████ ████████ „als belastendes Moment in erster Linie nur noch die inzwischen widerrufenen Geständnisse des Angeklagten ██ ███ zur Verfügung stehen“. Es hat jedoch ausführlich dargelegt, dass und warum es sich davon überzeugt hat, „dass die von diesem Angeklagten am 30.9.1965 und 5. Januar 1966 vor der Polizei und dem Amtsrichter gleichermaßen zugegebene Darstellung des Geschehensablaufs der Wahrheit entspricht“.
b) Die beiden Revisionen machen übereinstimmend geltend, das Landgericht habe durch die Art, wie es die früheren Aussagen des ██ ███ in das Verfahren eingeführt und seiner Entscheidung zugrunde gelegt habe, „gegen §§ 249, 250, 251, 254 StPO“ verstoßen und insbesondere den Grundsatz der Unmittelbarkeit der Verhandlung verletzt.
c) Das wegen der drei zur Aburteilung stehenden Straftaten gegen die drei Angeklagten gerichtete Verfahren ist von der Staatsanwaltschaft verbunden dem Landgericht zur Aburteilung unterbreitet worden (§§ 2, 13 StPO). Da M. D., ██ ███ und H. in dem verbundenen durchgeführten Verfahren nur die Rechtsstellung von Mitangeklagten hatten, konnte keiner von ihnen als Zeuge vernommen werden (BGHSt 3, 149, 151/152).
Die Auffassung der Revisionsführer M. und ██ ███, das Landgericht habe bei der Einführung der früheren Angaben des Mitangeklagten H. in die Hauptverhandlung einen Verfahrensfehler begangen, trifft nicht zu.
Als H. in der Hauptverhandlung bei seiner Vernehmung zur Sache erklärt hatte, er selbst habe jede der drei in Rede stehenden Straftaten, und zwar allein, ausgeführt, durfte ihm das Gericht seine gegenteiligen Angaben, die er früher bei der Polizei und dem Haftrichter gemacht hatte, vorhalten. Dabei handelt es sich um einen formlosen Vorhalt, der noch nicht einmal einer Protokollierung – die hier geschehen ist – bedurft hätte.
Nach dem Ermessen des vorhaltenden Richters konnte der Vorhalt in der Weise geschehen, dass der Angeklagte auf den wesentlichen Inhalt der seinerzeit bei der Polizei und (oder) dem Richter protokollierten Aussagen hingewiesen wurde; zum Zweck des Vorhalts durfte aber auch das Protokoll, und zwar auch das polizeiliche Protokoll, wörtlich verlesen werden (BGHSt 1, 337, 339; 14, 310, 311). Hätte daraufhin der Angeklagte bestritten, dass er die in dem Protokoll enthaltenen Angaben überhaupt oder dass er sie mit dem angegebenen Inhalt und unter den angeführten Umständen gemacht habe, oder hätte er sich auf mangelnde Erinnerung berufen oder eine Erklärung auf diesen Vorhalt hin überhaupt nicht abgegeben, so hätte allerdings das polizeiliche Protokoll überhaupt nicht und das richterliche Protokoll nur unter den Voraussetzungen des § 254 StPO nach Verlesung verwertet werden dürfen; die Verlesung der Niederschrift des richterlichen Vernehmungsprotokolls hätte dann im Hauptverhandlungsprotokoll vermerkt werden müssen (§ 274 StPO).
Wenn aber der Angeklagte auf den Vorhalt hin einräumt, dass er sich vor der Polizei und dem Richter so, wie in den Niederschriften niedergelegt, geäußert hat – dies hat H. dem Urteil zufolge eingeräumt (UA S. 10) –, dann darf das Gericht die Tatsache, dass der Angeklagte seinerzeit die in den Protokollen enthaltenen Angaben gemacht hat, ohne weiteres bei seiner Beweiswürdigung berücksichtigen. Insoweit ist Beweismittel nur die eigene, in der Hauptverhandlung gemachte Erklärung des Angeklagten, zu deren Bestandteil er den Inhalt der von ihm anerkannten Protokolle gemacht hat (BGHSt 14, 310, 311/312; RGSt 61, 72, 74; 69, 88). In diesem hier gegebenen Fall sind weder die §§ 249, 250, 251, 254 StPO noch der Grundsatz der Unmittelbarkeit des Verfahrens (§ 261 StPO) verletzt.
Unter diesen Umständen kommt es auch verfahrensrechtlich nicht darauf an, ob es sich bei den seinerzeit gemachten Angaben um ein „Geständnis“ gehandelt hat.
Hiernach war das Landgericht verfahrensrechtlich nicht gehindert, die Tatsache, dass H. im Laufe des Ermittlungsverfahrens seine Beteiligung an den zur Aburteilung stehenden Straftaten wiederholt anders angegeben hatte als in der Hauptverhandlung, bei der Urteilsfindung zu berücksichtigen und bei der Bildung seiner Überzeugung vom Hergang der Straftaten diese früheren Angaben des Mitangeklagten ███ gegen seine jetzige Darstellung und gegen das Bestreiten der Angeklagten M. D. und ███ abzuwägen. Es oblag allein seiner freien Beweiswürdigung (§ 261 StPO), welche Überzeugung es sich von der Schuld der einzelnen Angeklagten auf Grund all dieser zu berücksichtigenden Umstände verschaffen konnte. Grundsätzlich ist der Tatrichter nicht gehindert, frühere Geständnisse oder sonstige Sachdarstellungen eines Angeklagten, die dieser inzwischen widerrufen hat, für glaubhaft zu erachten und der Bezichtigung eines Mitangeklagten gegen einen anderen Glauben beizumessen. Diese Auffassung ist vom Bundesgerichtshof immer vertreten worden (BGH 4 StR 1032/51 vom 17. April 1952; 3 StR 249/52 vom 7. Mai 1953; 4 StR 787/52 vom 21. Mai 1953); sie wird auch im Schrifttum gebilligt (Löwe/Rosenberg StPO 21. Aufl. § 261 Anm. 3) oder jedenfalls nicht in Zweifel gezogen.
a) Soweit die Angeklagten erstmals nach der Hauptverhandlung behauptet haben, dass bestimmte andere Täter die Diebstähle ausgeführt oder sich doch an ihnen beteiligt hätten, handelt es sich um das Vorbringen „neuer“ Tatsachen, die im Revisionsverfahren nicht berücksichtigt werden können. Sie können allenfalls zur Begründung eines Wiederaufnahmeantrages verwendet werden (§ 359 Nr. 5 StPO).
2. Auch die Sachrügen der beiden Angeklagten können nicht durchdringen.
Macht ein Angeklagter im Laufe des Ermittlungs- und daran anschließenden Hauptverfahrens wechselnde Angaben über den Hergang der ihm vorgeworfenen Straftaten und über die Art und das Maß seiner Beteiligung, so muss der Tatrichter sorgfältig prüfen, welche der Darstellungen den Vorzug verdient und ob überhaupt eine von ihnen richtig ist. Bezichtigt ein Angeklagter seine Mitangeklagten, dass sie sich an den Straftaten beteiligt oder diese gar ohne ihn selbst ausgeführt hätten, so ist, wenn sonst keine Beweismittel für die Täterschaft der Mitangeklagten sprechen, besondere Vorsicht geboten. Dessen war sich aber das Landgericht bewusst. Es hat seine Überzeugung von der Täterschaft der Angeklagten ███ und ███ eingehend und sorgfältig begründet. Seine Beweiswürdigung lässt keinen Verstoß gegen Erfahrungssätze oder Denkgesetze erkennen. Insbesondere ist das Landgericht nicht in den von der Revision des Angeklagten ███ geltend gemachten Fehler verfallen zu sagen, weil H. die Straftaten nicht allein ausgeführt haben könne, müssten gerade M. und █████████████ seine Mittäter gewesen sein. Das Landgericht hat vielmehr neben anderen Umständen (UA S. 13) „mitentscheidend“ die Tatsache berücksichtigt, „dass weder der Angeklagte H. noch seine Mitangeklagten in der Hauptverhandlung für die angebliche Falschbezichtigung irgendwelche auch nur annähernd stichhaltige Gründe anzugeben vermochten“ (UA S. 12).
Das angefochtene Urteil lässt auch sonst keinen Rechtsfehler erkennen. Die Würdigung der Taten als schwere Diebstähle wird von den Feststellungen getragen. Die Rückfallvoraussetzungen sind für beide Beschwerdeführer einwandfrei dargetan. Auch die Strafzumessung ist rechtlich einwandfrei begründet.
Die Revisionen müssen daher verworfen werden.
Rothberg Bortzler Mayr Bundesrichter Dr. Sanders ist beurlaubt und kann deshalb nicht unterschreiben.
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Zitiert (3)
- BGH · 4 StR 787/52 · 21.05.1953BGH: Gewalt i.S.d. § 249 StGB durch Verbringen Bewusstlosen zur Ausplünderung
- BGH · 4 StR 1032/51 · 17.04.1952Revision teils stattgegeben: Berichtigung des Schuldspruchs und Zurückverweisung zur Neuerbildung der Gesamtstrafe
- BGH · 3 StR 249/52 · 07.05.1953BGH: Verwertung polizeilicher Protokolle und Plünderung beim Landfriedensbruch