Treffer
BGH Urteil

Revision teils stattgegeben: Berichtigung des Schuldspruchs und Zurückverweisung zur Neuerbildung der Gesamtstrafe

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 1032/51
Datum
17.04.1952
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Revisionen der Angeklagten wurden teilweise erfolgreich; der BGH berichtigt den Schuldspruch dahingehend, dass die Angeklagten der Verabredung zum Verbrechen des schweren Diebstahls schuldig sind, und hebt die Bildung der Gesamtstrafe auf. Zurückverwiesen wird zur Neuerbildung der Gesamtstrafe und Entscheidung über Rechtsmittelkosten wegen Außerachtlassung des § 79 StGB. Sonstige Verfahrensrügen wurden verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die zeugenschaftliche Vernehmung eines Mitangeklagten wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass gegen ihn der Verdacht der Beteiligung oder Begünstigung besteht (§ 60 Nr. 3 StPO); die Abtrennung von Verfahren zur Ermöglichung einer Hinvernehmung ist nach § 4 StPO eine vom Zweckmäßigkeitsüberlegungen geleitete Ermessensentscheidung.

2

Die Beweiswürdigung unterliegt der freien richterlichen Bewertung (§ 261 StPO); belastende Angaben eines Mitangeklagten reichen für eine Verurteilung grundsätzlich nur aus, wenn andere Umstände hinzutreten, die die Zuverlässigkeit der Angaben bestätigen.

3

Zur Annahme eines freiwilligen Rücktritts (§ 49a StGB) muss die tatrichterliche Würdigung ergeben, dass der Täter die Tatausführung bewusst aufgegeben oder verhindert hat; Handlungen, die erst nach Beginn der Tatausführung gesetzt werden, sprechen nicht ohne weitere Feststellungen für einen freiwilligen Rücktritt.

4

Bei der Bildung einer Gesamtstrafe sind frühere rechtskräftige, aber noch nicht verbüßte Strafen zu berücksichtigen; lässt das Urteil § 79 StGB außer Acht, ist die Gesamtstrafenbildung rechtsfehlerhaft und bedarf der erneuten Entscheidung der Vorinstanz.

Vorinstanzen

████████████ und █ in █████, 2. Oktober 1951

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

1. ███ ████████ ████████, geboren am █████████ █████ 1903 in ███████, wohnhaft in ██████████,

2. ███ █████████ Theodor B., geboren am █████████ █████ 1907 in ██, anderer Sache in ██████████,

wegen schweren Raubes u. a. hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 17. April 1952, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender,

Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Dr. Edle, Bundesrichter Dr. Augustin als beisitzende Richter,

Bundesanwalt ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter [REDACTED]

Tenor

Auf die Revisionen der Angeklagten ██ wird das Urteil des ████████████ und █ in █████ vom 2. Oktober 1951, soweit es diese Angeklagten betrifft, im Schuldspruch dahin berichtigt, dass die Angeklagten wegen Verabredung zum Verbrechen des schweren Diebstahls verurteilt sind, und im Ausspruch der Gesamtstrafe aufgehoben. Die Sache wird insoweit zur neuen Gesamtstrafenbildung sowie zur Entscheidung über die Kosten der Rechtsmittel an das Landgericht zurückverwiesen. Im übrigen werden die Revisionen der Angeklagten verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Revision des Angeklagten █████ rügt, dass der der Beteiligung oder Begünstigung verdächtige Mitangeklagte ██████ im Falle ███████████ als Zeuge gehört worden ist, nachdem das Verfahren gegen ihn zu diesem Zwecke abgetrennt worden war. Dass der Verdacht der Beteiligung oder Begünstigung einer zeugenschaftlichen Vernehmung nicht entgegensteht, ergibt sich aus § 60 Nr. 3 StPO ohne weiteres. Andererseits ist die Trennung und Verbindung von Strafverfahren gemäß § 4 StPO lediglich eine Frage des richterlichen, nur von Zweckmäßigkeitserwägungen geleiteten Ermessens. Insbesondere ist daher auch eine Abtrennung zu dem Zwecke, verfahrensrechtliche Möglichkeit für eine zeugenschaftliche Hinvernehmung des Mitangeklagten zu schaffen, nicht unzulässig (RG GA 36, 183; RGSt 52, 138).

Die dem Schuldspruch gegen den Angeklagten █████ zugrunde gelegten Feststellungen sind ausweislich der Urteilsgründe unabhängig davon getroffen worden, ob dieser Angeklagte am 8. September 1949 mit in ███████████ war oder ob der Mitangeklagte ██████ sich wahrheitswidrig selbst bezichtigt hat oder wiedererkannt worden ist. Die von der Revision zu diesen Punkten behaupteten Widersprüche könnten daher, selbst wenn sie vorlägen, das gegen den Angeklagten ██████ gefällte Urteil nicht gefährden.

Vergebens rügt auch die Revision des Angeklagten ███████, dass dieser Angeklagte im Falle ███████████ allein auf Grund der Angaben des Mitangeklagten ███████████ verurteilt worden sei, während wie an anderer Urteilsstelle ausgeführt wird, nach ständiger Rechtsprechung der Strafkammer die Belastung eines Angeklagten allein durch die Angaben eines Mitangeklagten nicht ausreiche, wenn nicht andere Umstände hinzu kämen, die die Richtigkeit der belastenden Angaben bestätigen. Denn selbst abgesehen davon, dass eine allgemeine Beweisregel solchen Inhalts mit den Verfahrensgrundsätzen freier Beweiswürdigung (§ 261 StPO) nicht in Einklang stehen würde, legen die Urteilsgründe ausdrücklich dar, dass das Geständnis des Angeklagten ██████ und die Bekundungen des Zeugen ███████████ in entscheidenden Punkten von den glaubwürdigen Aussagen des Zeugen ███ ██████████ widerlegt wurden.

Die Verfahrensbeschwerden sind somit unbegründet.

Die Sachrüge ist nur vom Angeklagten ██ dahin ausgeführt worden, dass Nichtanwendung des § 49a StGB gerügt wird. Die Urteilsfeststellungen ergeben indessen einwandfrei die mit Rechtsgründen nicht angreifbare Überzeugung der Strafkammer, dass dieser Angeklagte ein Couvensignal nicht etwa deswegen gegeben hat, um die von den verübten Zinbruchdiebstählen erbeuteten Werte anderer zu decken, sondern nur deshalb, weil das die Tatausführung unmöglich machende Geräusch auch er gehört hatte und die anderen zur schnelleren Rückkehr veranlassen wollte. Das Urteil enthält somit die von der Revision vermisste Feststellung, dass der Angeklagte ██████ das Signal erst gegeben hat, nachdem die anderen zu stehlen begannen. Die tatrichterliche Würdigung lässt hiernach nicht als Zeichen eines freivilligen Rücktritts erscheinen. Sie begegnet keinen Rechtsbedenken.

Die auf die allgemeine Sachrüge der Revisionen noch vorgenommene sachlich-rechtliche Überprüfung des angefochtenen Urteils hat auch sonst weder in der Schuldfrage noch bei der Zumessung der Einzelstrafen einen zum Nachteil der Angeklagten durchgreifenden Rechtsfehler hervortreten lassen. Insbesondere ist die einen Irrtum ausschließende tatrichterliche Feststellung, dass es sich bei den dem Zeugen ███████████ entwendeten Nahrungsmitteln nicht um eine geringe Menge oder einen unbedeutenden Wert gehandelt habe, durch Rechtsirrtum nicht beeinflusst. Die Schuldsprüche aus § 49a StGB waren durch Anführung des verabredeten Verbrechens zu berichtigen.

Nur auf einen Rechtsfehler, nämlich auf Außerachtlassung des § 79 StGB, beruht lediglich die auf die vorliegend abgeurteilten Verfehlungen beschränkte Bildung der Gesamtstrafen; denn die Urteilsgründe ergeben, dass beide Angeklagten andernorts rechtskräftig zu noch nicht verbüßten Strafen verurteilt worden sind.

EngelsDr. GroßDr. Edle
KrummeDr. Augustin
Revision teils stattgegeben: Berichtigung des Schuldspruchs und Zurückverweisung zur Neuerbildung der Gesamtstrafe — Themis