BGH: Verwertung polizeilicher Protokolle und Plünderung beim Landfriedensbruch
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 249/52
- Datum
- 07.05.1953
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein nichtrichterliches polizeiliches Vernehmungsprotokoll darf zum Beweis eines in der Hauptverhandlung widerrufenen Geständnisses nicht im Wege des Urkundenbeweises verwertet werden; erforderlich ist grundsätzlich die Vernehmung der Verhörsperson oder eine Bestätigung des Inhalts durch den Angeklagten in der Hauptverhandlung.
Ein Verfahrensfehler bei der Beweisverwertung führt nur dann zur Urteilsaufhebung, wenn das Urteil auf dem fehlerhaft verwerteten Beweismittel beruht; stehen daneben tragfähige, in der Hauptverhandlung gewonnene Beweisgrundlagen zur Verfügung, kann das Beruhen fehlen.
Bestätigt ein Mitangeklagter in der Hauptverhandlung die Richtigkeit seiner früheren polizeilichen Angaben, werden diese zum Bestandteil seiner Aussage in der Hauptverhandlung und dürfen im Rahmen der freien Beweiswürdigung (§ 261 StPO) verwertet werden.
§ 254 StPO verbietet lediglich die Verwertung polizeilicher Vernehmungsprotokolle im Urkundenbeweis, schließt aber nicht aus, dass deren Inhalt über eine entsprechende Bestätigung in der Hauptverhandlung zur Grundlage der Überzeugungsbildung gemacht wird, auch hinsichtlich der Tatbeteiligung von Mitangeklagten.
Plünderung im Sinne des § 125 Abs. 2 StGB liegt auch vor, wenn ein Teilnehmer in Zueignungsabsicht Beute an sich nimmt, die ein anderer Beteiligter aus dem von der Menschenmenge beherrschten Bereich in unmittelbarem zeitlichen und räumlichen Zusammenhang mit der Gewalttat übergibt.
Vorinstanzen
Landgericht Marburg, 18. Dezember 1951
Rubrum
im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den ehemaligen Krankenpfleger Friedrich S. aus █████████ Kreis ████, Ort ███████, wegen Landfriedensbruchs hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 7. Mai 1953, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rothberg als Vorsitzender, Bundesrichter Krauss Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Maass als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt als Vertreter der Staatsanwaltschaft, Justizangestellter als ██████████████ ███ ████████████████
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Marburg vom 18. Dezember 1951 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Dem Angeklagten ist zur Last gelegt, in der Nacht zum 10. November 1938 sich an dem gewalttätigen widerrechtlichen Eindringen einer öffentlich zusammengerotteten Menschenmenge in das Haus des jüdischen Metzgers Alfred K. in W. (Kreis M.) beteiligt und dabei Geld an sich genommen zu haben. Er ist wegen schweren Landfriedensbruchs in Tateinheit mit schwerem Hausfriedensbruch zu zehn Monaten Gefängnis verurteilt worden. Mit seiner Revision macht er Verletzung von Verfahrensvorschriften und des sachlichen Rechts geltend.
1.) Der Beschwerdeführer wendet sich dagegen, dass die Strafkammer zur Feststellung seiner Schuld unzulässige Beweismittel verwertet hat.
a) Zunächst rügt er, dass die Entscheidung auf die am 12. Januar 1939 über seine polizeiliche Vernehmung aufgenommene Niederschrift und sein darin enthaltenes Geständnis gestützt ist.
Der Angeklagte hat in der Hauptverhandlung entgegen seiner früheren Einlassung vor dem Gendarmerieamt G. seine Beteiligung an der Straftat bestritten. Weiter hat er sich damit verteidigt, er könne sich an seine Einvernahme durch die Gendarmerie nicht mehr erinnern.
Die Strafkammer hat nicht verkannt, dass ein nichtrichterliches Protokoll zum Beweis eines vom Angeklagten abgelegten, in der Hauptverhandlung aber widerrufenen Geständnisses nicht verwendet werden darf, dass vielmehr hierüber der als Verhörsperson tätige Beamte vernommen werden muss. Da dieser nicht ermittelt werden kann, hat sie sich zur Heranziehung des früheren Geständnisses des Angeklagten deswegen für befugt gehalten, weil er seine Vernehmung durch die Gendarmerie nicht unbedingt in Abrede gestellt und ein Schriftsachverständiger die unter das polizeiliche Protokoll gesetzte Unterschrift des Angeklagten als echt bezeichnet hat.
Dem kann jedoch nicht gefolgt werden.
Dem Angeklagten ist die genannte Niederschrift vorgehalten worden. Seine Antwort, er könne sich an die ihr zugrunde liegende Vernehmung nicht erinnern, und das Bestreiten der Tat hinderten den Erstrichter, auf das seinerzeitige Geständnis zurückzugreifen. Nur wenn der Angeklagte den Inhalt der Vernehmungsurkunde bestätigt hätte, hätte dieser zur Sachverhaltsfeststellung benutzt werden können. Dann wäre als Beweismittel nicht die Urkunde in Betracht gekommen, sondern die darauf abgegebene Erklärung des Angeklagten (RGSt 69, 88). So war es indes hier nicht. Ein Urkundenbeweis nach § 254 StPO war nicht möglich, weil das Protokoll kein richterliches ist. Ein Beweis durch die Einlassung des Angeklagten konnte nicht zu dem aus der Urkunde gewonnenen Ergebnis führen, weil der Angeklagte deren Inhalt bestritten oder wenigstens nicht bestätigt und seine Beteiligung an der Tat geleugnet hat.
Der von der Revision behauptete Verfahrensverstoß liegt also vor.
b) Dieser führt jedoch nicht schlechthin zur Aufhebung des Urteils, sondern nur, wenn es darauf beruht. Das wäre dann der Fall, wenn das von dem Gendarmeriebeamten aufgenommene Protokoll das einzige Beweismittel gewesen wäre.
Die Strafkammer hat ihre Entscheidung aber auch auf Grund weiterer in der Hauptverhandlung gewonnener Beweisunterlagen getroffen, nämlich der Angaben der Mitangeklagten und des Zeugnisses des Regierungsinspektors ██████.
c) In der Heranziehung weiterer Beweisunterlagen sieht die Revision eine Verletzung der §§ 251, 253 StPO insoweit, als den Mitangeklagten ███ und W. die Protokolle über ihre früheren Vernehmungen vorgehalten worden seien. § 251 StPO sei bei Anwesenheit der Mitangeklagten in der Hauptverhandlung unanwendbar.
Dieser Angriff geht fehl.
Um einen Fall der §§ 251, 253 StPO handelt es sich hier nicht. Die bezeichneten Mitangeklagten haben sich wegen der Einzelheiten des den Gegenstand der Anklage bildenden Vorfalls auf ihre kurz nach der Tat gemachten und niedergeschriebenen Angaben berufen und die Richtigkeit der Niederschrift zugegeben. Insbesondere hat K. eingeräumt, bei seiner Vernehmung durch █████ wahrheitsgemäße Angaben gemacht zu haben. Der Zeuge ██████ hat unter Eid bekundet, die Vernehmung des ███████ der Niederschrift vom 23. Dezember 1938 entsprechend seinen Angaben wiedergegeben zu haben. Das hat das Landgericht in den Urteilsgründen festgehalten und ausgeführt, seine Überzeugung von der Beteiligung des Angeklagten habe auch in diesem Teil der Beweisaufnahme ihre Stütze gefunden.
Zutreffend beanstandet die Revision, die Strafkammer habe das Urteil, auch soweit die Angaben der Mitangeklagten in Frage stehen, ebenfalls nur auf ihre in den polizeilichen Vernehmungsprotokollen niedergelegten Angaben aufgebaut.
Das ist nicht geschehen. Den Mitangeklagten wurden zwar ihre in den Niederschriften enthaltenen Sachdarstellungen vorgehalten. Aber durch das Eingeständnis, diese Erklärungen abgegeben zu haben, haben sie diese zum Bestandteil ihrer in der Hauptverhandlung abgegebenen Aussage gemacht. Erkenntnisquelle für die Urteilsfindung war demnach ihre Einlassung in der mündlichen Verhandlung, zu der allerdings zu Recht die früheren Angaben vor der Polizei gerechnet worden sind. Die Meinung des Beschwerdeführers, die Strafkammer hätte nur das berücksichtigen dürfen, was Zeugen oder Mitangeklagte noch in der Hauptverhandlung über den Tathergang selbst hätten sagen können, ist irrig. Er übersieht, dass durch die Erklärung der Mitangeklagten, ihre früheren Angaben seien vom vernehmenden Beamten richtig aufgenommen worden, diese zum Gegenstand ihrer Aussage vor dem erkennenden Gericht geworden sind. Deshalb liegt der Hinweis der Revision, die Vorschrift des § 253 StPO könne die Aussage eines Zeugen oder Mitbeschuldigten nicht ersetzen, ganz abgesehen davon, dass sie auf den Mitangeklagten nicht anwendbar ist, neben der Sache.
Das Landgericht war auch nicht gehindert, die Angaben des W. vor der Gendarmerie in Verbindung mit seiner Verteidigung in der Hauptverhandlung zu würdigen und seine erste Schilderung des Vorgangs für wahr zu halten. Über die mitumfassende Einlassung dieses Angeklagten konnte die Strafkammer gemäß § 261 StPO nach freier richterlicher Überzeugung entscheiden (BGHSt 1, 337).
Weiter vertritt der Beschwerdeführer die Auffassung,
d) der Inhalt der polizeilichen Protokolle über die Vernehmung der Mitangeklagten könne um deswillen nicht der Tatsachenfeststellung und der Bejahung seiner Schuld zugrunde gelegt werden, weil es sich seinerzeit um ein gegen den Mitangeklagten K. eingeleitetes Strafverfahren und eine ganz andere Tat, nämlich um Diebstahl, gehandelt habe.
Das Geständnis des K. gegenüber der Gendarmerie hätte im Rahmen des § 254 StPO nur gegen ihn selbst verwertet werden dürfen, nicht aber gegen einen anderen Angeklagten.
Gegen diesen könne nur das verwertet werden, was der Angeklagte in der Hauptverhandlung selbst noch wisse.
Auch damit kann die Revision nicht durchdringen.
§ 254 StPO verbietet nur die Verwertung polizeilicher Vernehmungsprotokolle im Wege des Urkundenbeweises, nicht aber deren Verwertung überhaupt (BGHSt 3, 149). Ist also der Inhalt eines derartigen Protokolls Bestandteil der vor dem erkennenden Gericht abgegebenen Aussage eines Angeklagten dadurch geworden, dass er dessen Richtigkeit zugestanden hat, so kann der Tatrichter die im Protokoll niedergelegten Tatsachenangaben sachlich würdigen und darauf seine Überzeugung von der Schuld des Angeklagten oder der eines Mitangeklagten stützen. Belanglos ist, ob sich das frühere Verfahren, in dem der Mitangeklagte gehört worden ist, gegen diesen oder einen anderen Mittäter gerichtet hat und wegen welcher Straftat die Verfolgung eingeleitet worden war. Eine derartige Einschränkung ist in den Verfahrensvorschriften nirgends vorgesehen. Sie würde auch dem vom Gesetzgeber beabsichtigten Zweck der Wahrheitserforschung zuwiderlaufen. Dazu kommt, dass die seinerzeitigen Ermittlungen denselben geschichtlichen Vorgang betrafen.
2.) Die Sachbeschwerde führt trotz des unter 1a) erörterten Verfahrensmangels nicht zum Erfolg.
a) Die Revision behauptet, das Landgericht habe gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstoßen durch die Annahme, es sei kein Grund dafür ersichtlich, weshalb sich der Angeklagte im Jahre 1939 der Wahrheit zuwider der Teilnahme an dem Vorgehen gegen die Juden in Wohra berühmt haben soll. Dieser Angriff geht ins Leere, weil der Inhalt der Vernehmungsurkunde für die Entscheidung nicht benutzt werden durfte. Abgesehen davon war die Folgerung der Strafkammer nicht nur möglich, was genügt hätte, sondern durchaus naheliegend.
Was sonst als Denkfehler gerügt wird, ist in Wirklichkeit nichts anderes als der unzulässige Versuch, an die Stelle der Tatsachenbeurteilung des Erstrichters die eigene des Beschwerdeführers zu setzen. Das gilt namentlich für das Vorbringen, das Landgericht habe zu Unrecht eine Absicht des Angeklagten festgestellt, sich das dem K. weggenommene Geld rechtswidrig zuzueignen. Die Strafkammer hat diese Frage eingehend gewürdigt und ohne Rechtsirrtum bejaht.
Auch die Einordnung der ordnungsmäßig festgestellten Tatsachen unter das Gesetz unterliegt keinen rechtlichen Bedenken. Der Angeklagte hat durch sein Verhalten die Tatbestände des schweren Hausfriedensbruchs und des tateinheitlich damit zusammentreffenden schweren Landfriedensbruchs nach den §§ 124, 125 Abs. 1, 2 und 73 StGB verwirklicht.
Die Strafkammer hat nämlich abgesehen von den früheren Angaben des Angeklagten vor der Polizei auf Grund der Aussagen der Mitangeklagten K. und W. festgestellt, der Angeklagte habe sich mit ihnen an dem Vorgehen gegen K. beteiligt. K. habe die Teilnehmer, etwa 15 bis 20 Mann, mit seinem Lastkraftwagen nach Wohra befördert und das Fahrzeug in der Nähe des K.schen Anwesens abgestellt. In dieses seien die der NSDAP oder ihren Gliederungen angehörenden Personen, darunter der Angeklagte, unter erheblichem Lärm sowie unter Zertümmerung von Fensterscheiben und elektrischen Birnen eingedrungen. Sie hätten einen Handkoffer durch Fußtritte aufgesprengt, wobei ihnen eine Brieftasche mit Geldscheinen im Betrage von rund 400 RM in die Hände gefallen sei. Davon habe der inzwischen verstorbene Teilnehmer R. 300 RM an sich genommen und noch auf dem Rückweg zum Lastkraftwagen dem Angeklagten ausgehändigt.
Dieser Sachverhalt ist geeignet, die ausgesprochene Verurteilung zu tragen, wenngleich teilweise aus einem anderen Grunde, als ihn die Strafkammer angenommen hat.
Schwerer Hausfriedensbruch und einfacher Landfriedensbruch stehen außer Zweifel. Der Angeklagte ist mit einer öffentlich zusammengerotteten Menschenmenge, die beabsichtigte, mit vereinten Kräften Gewalttätigkeiten mindestens gegen Sachen zu begehen, in die Wohnung eines anderen widerrechtlich eingedrungen. Die Menschenmenge hat auch solche Gewalttätigkeiten begangen. Insoweit deckt die Revision das Urteil nicht.
Sie wendet sich jedoch gegen die Bejahung des Erschwerungsgrundes des § 125 Abs. 2 StGB. Auch dieser Angriff scheitert.
Die Rädelsführereigenschaft des Angeklagten hat das Landgericht aus Erwägungen tatsächlicher Art verneint, die rechtlich nicht zu beanstanden sind.
Zutreffend hat es indes das Merkmal des Plünderns bejaht. Zwar muss die vom Angeklagten gegenüber der Gendarmerie eingestandene Wegnahme von zwei Fünfzigmarkscheinen außer Betracht bleiben. Aber er hat sich durch die Annahme der ihm von ███████ beim Tatort übergebenen 300 RM im Sinne des § 125 Abs. 2 StGB schuldig gemacht.
Plünderung umfasst die Wegnahme oder Abnötigung von Sachen unter Ausnutzung der Störung der öffentlichen Ordnung und des durch den Landfriedensbruch verursachten Schreckens. Auch derjenige ist als Plünderer anzusehen, der in Zueignungsabsicht eine Sache an sich nimmt, die ein Plünderer aus einem von der zusammengerotteten Menschenmenge besetzten Raum einem anderen Teilnehmer herausreicht (RG DJZ 1922, 387). Dasselbe muss gelten, wenn ein Teilnehmer am Landfriedensbruch Sachen, die er innerhalb des von den Tätern beherrschten Bereichs gefunden und zunächst an sich genommen hat, während der Dauer des gewalttätigen Vorgehens oder in unmittelbarem Zusammenhang damit einem anderen Teilnehmer übergibt.
Das war hier der Fall. Nach den Feststellungen hat R. die von ihm im K.schen Hause weggenommenen 300 RM „unmittelbar nach der Aktion“ auf dem Wege zu dem nahe beim Tatort haltenden Lastkraftwagen dem Angeklagten als dem höchsten beim Landfriedensbruch mitwirkenden SA-Führer zur Entscheidung darüber übergeben, was mit dem Geld geschehen solle. Daraus ist ersichtlich, dass es dem R. nicht um die Erlangung eines eigenen Gewahrsams zu tun war. Vielmehr hat sich allein der Angeklagte die Verfügungsgewalt über das Geld verschafft, und zwar in solcher Nähe des überfallenen Hauses und in so nahem zeitlichen Anschluss an den Überfall, dass der unmittelbare Zusammenhang mit der gemeinschaftlichen Gewalttat und ihrer Wirkung auf die Bewohner des heimgesuchten Anwesens noch bestand. Damit ist das äußere Tatbestandsmerkmal der Plünderung erfüllt.
Die innere Tatseite hat das Landgericht mit rechtlich einwandfreier Begründung als erwiesen erachtet.
Da das angefochtene Urteil weder im Schuld- noch im Strafausspruch einen die Entscheidung beeinflussenden Rechtsfehler erkennen lässt, musste die Revision verworfen werden.
| Koeniger | Rothberg | Busch | |||
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