Treffer
BGH Urteil

Revision: Freispruch wegen Drogengeschäfts aufgehoben – Zurückverweisung wegen lückenhafter Beweiswürdigung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 241/96
Datum
12.09.1996
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Das LG Essen sprach den Angeklagten vom Vorwurf des mittäterschaftlichen Handeltreibens mit 1,2 kg Heroin frei. Der BGH hob den Freispruch auf: Die Beweiswürdigung sei lückenhaft und überspanne die Anforderungen an die Überzeugungsbildung. Insbesondere habe das Landgericht Umstände des Rauschgifthandels und Widersprüche der Einlassung nicht hinreichend erörtert. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung zurückverwiesen; die Entschädigungsanordnung entfiel damit.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Freispruch trägt der Revision auf Sachrüge nur dann stand, wenn die Beweiswürdigung frei von Lücken, Widersprüchen und Verstößen gegen Denkgesetze ist und die Anforderungen an die Überzeugungsbildung nicht überspannt werden.

2

Bei Verdacht auf Beteiligung an Rauschgifthandel gehört zur würdigungspflichtigen Tatsachenermittlung die Berücksichtigung der Gepflogenheiten des Handels; insbesondere ist zu prüfen, ob ein Händler einen unbeteiligten Dritten auf eine derartige Fahrt mitnimmt.

3

Die bloße Kenntnis von oder Billigung einer fremden Tat begründet keine strafbare Teilnahme; entscheidend ist, ob durch das Verhalten des Beschuldigten ein objektiv fördernder Tatbeitrag (z. B. als 'Schmiere' oder Sicherung der Betäubungsmittel) geleistet wurde.

4

Kommt die Einlassung des Angeklagten mit konkreten tatrelevanten Umständen (Telefonate, Verstecken von Betäubungsmitteln, Verhalten am Übergabeort) nicht zurecht, hat das Tatgericht diese Widersprüche ausdrücklich zu erörtern; unterlassene Auseinandersetzung macht die Beweiswürdigung rechtsfehlerhaft.

Vorinstanzen

Landgericht Essen, 4. Januar 1996

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

4 StR 241/96

vom 12. September 1996

in der Strafsache gegen Naim BC aus ████, geboren am ██████ 1961, in ████████ (Türkei), wegen Verdachts des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 12. September 1996, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Meyer-Goßner, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Steindorf, Maatz, Dr. Kuckein, die Richterin am Bundesgerichtshof Solin-Stojanović als beisitzende Richter, Bundesanwalt C in der Verhandlung, Staatsanwalt C bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt [REDACTED] aus BC als Verteidiger, Justizangestellte [REDACTED] als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 4. Januar 1996, soweit es den Angeklagten BC betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten von dem Vorwurf mittäterschaftlich begangenen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge freigesprochen und angeordnet, dass der Angeklagte für die in dieser Sache seit dem 18. Mai 1995 erlittene Untersuchungshaft zu entschädigen ist. Gegen den Freispruch wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer auf die Sachrüge gestützten Revision. Ferner erhebt sie die sofortige Beschwerde gegen den Ausspruch über die Entschädigungspflicht. Die – vom Generalbundesanwalt vertretene – Revision hat Erfolg.

1. Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen begleitete der Angeklagte den Mitangeklagten T auf dessen Bitte hin „als Beifahrer“ auf der Fahrt von Essen nach Nürnberg, wo sich T mit dem Scheinaufkäufer „Mike“ zur Übergabe von 1,2 kg Heroin verabredet hatte. Unterwegs verstandigte sich T mit „Mike“ bei einem zwischen ihnen geführten Telefonat, die Übergabe statt in Nürnberg auf dem Parkplatz der Autobahnraststätte Aurach-Süd durchzuführen. Dort holte T aus einem Gebüsch das in vier Beuteln verpackte Heroin, das er dort zuvor versteckt hatte. Er legte die Beutel in seinen Pkw, wo „Mike“ den Stoff prüfte. Währenddessen stand der Angeklagte BC neben dem Wagen. Während T anschließend mit „Mike“ zu dessen Fahrzeug ging, um das Geld entgegenzunehmen, legte der Angeklagte das Heroin unter einem Lkw, wenige Meter neben dem Pkw des T, ab. T und der Angeklagte wurden kurz darauf festgenommen.

Das Landgericht hat sich – trotz verbleibenden „erheblichen Verdachts“ – nicht davon zu überzeugen vermocht, dass der Angeklagte sich in strafbarer Weise an der Tat des Mitangeklagten T beteiligt hat. Es hält seine – von ███ bestätigte – Einlassung für nicht widerlegt, er habe erst, als „Mike“ auf dem Parkplatz der Autobahnraststätte die Ware geprüft habe, bemerkt, dass es um einen Handel mit Betäubungsmitteln gehe; T habe ihm vorher den Grund der Fahrt nicht genannt; die Heroinbeutel habe er nur deshalb unter den Lkw gelegt, weil er sich ihrer habe entledigen wollen.

2. Die Beweiswürdigung hält rechtlicher Prüfung nicht stand.

a) Spricht das Tatgericht den Angeklagten frei, weil es vorhandene Zweifel an dem ihm zur Last gelegten Tatvorwurf nicht zu überwinden vermag, so ist das vom Revisionsgericht auf die allein erhobene Sachrüge grundsätzlich hinzunehmen. Das gilt jedoch nicht, wenn die Beweiswürdigung Lücken oder Widersprüche aufweist oder gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt (st. Rspr.; vgl. BGHSt 10, 208 f.). Ebenso begründet es die Revision, wenn der Tatrichter die an die Überzeugung von der Schuld des Angeklagten zu stellenden Anforderungen überspannt und nicht beachtet hat, dass Voraussetzung für die Überzeugung von einem bestimmten Sachverhalt nicht eine absolute, das Gegenteil denknotwendig ausschließende Gewissheit ist, sondern ein nach der Lebenserfahrung ausreichendes Maß an Sicherheit genügt, das vernünftige Zweifel nicht aufkommen lässt. Zweifel, die lediglich auf die Annahme einer bloßen gedanklichen, abstrakt-theoretischen Möglichkeit gründen, haben außer Betracht zu bleiben (st. Rspr.; vgl. BGHR StPO § 261 Überzeugungsbildung 22, 25).

Hiernach kann der Freispruch nicht bestehen bleiben, weil die Beweiswürdigung lückenhaft und auch im Übrigen nicht frei von durchgreifenden Rechtsfehlern ist.

b) Die Strafkammer stellt entscheidend darauf ab, der Angeklagte habe keine Kenntnis vom Zweck der Fahrt gehabt. Dies begründet sie mit der Erwägung, es sei „durchaus plausibel, dass jemand in der Situation des Angeklagten Temel daran interessiert sein kann, für einen Drogentransport über eine derart weite Strecke wie die von Essen nach Nürnberg einen Beifahrer zu gewinnen, auch ohne diesen in den Zweck der Fahrt einzuweihen“ (UA 10). Diese Erwägung berücksichtigt nicht hinreichend die konkreten Umstände des Falles; sie ist vielmehr schon nach der Formulierung („…“) theoretischer Natur und trägt bereits deshalb den Freispruch nicht. Es mag Fälle geben, in denen jemand einen anderen bittet, ihn auf einer Fahrt mit dem Pkw zu begleiten, ohne nähere Einzelheiten über den Anlass der Fahrt mitzuteilen. Handelt es sich jedoch bei den Beteiligten – wovon hier naheliegend auszugehen ist – um nahe Bekannte oder Freunde und soll die Fahrt zudem über Hunderte von Kilometern gehen, so ist die Annahme, über Ziel und Zweck der Fahrt sei überhaupt nicht gesprochen worden, derart lebensfremd, dass eine solche Möglichkeit von vornherein auszuschließen ist. Das besagt zwar noch nicht, dass T dem Angeklagten gegenüber den wahren Sachverhalt offenbart hat. Jedoch hätte es jedenfalls der Darlegung bedurft, was T über den Anlass der Fahrt geäußert hat, um prüfen zu können, ob die Annahme fehlender Kenntnis des Angeklagten vom Zweck der Fahrt auf einer verlässlichen Tatsachengrundlage beruht.

c) Die Einlassung des Angeklagten, er habe erst „auf dem Parkplatz der Autobahnraststätte – als er 'Mike' habe Ware prüfen sehen – gemerkt, dass es um einen Handel mit Betäubungsmitteln gehe“, ist nicht ohne Weiteres vereinbar mit der weiteren Feststellung, wonach der Mitangeklagte T unterwegs mit „Mike“ telefonierte und mit ihm einen neuen „Übergabeort“ verabredete (UA 5), denn dies konnte schon für sich genommen auf ein bevorstehendes Rauschgiftgeschäft hindeuten. Auch lässt das Landgericht in diesem Zusammenhang unerörtert, dass dem Angeklagten nach Lage der Dinge nicht verborgen geblieben sein kann, dass T nach ihrem Eintreffen auf dem Parkplatz der Autobahnraststätte die vier Beutel, die zusammen 1,2 kg Heroin enthielten, in einem Gebüsch versteckte. Eine ausdrückliche Auseinandersetzung hiermit war schon deshalb veranlasst, weil die Annahme, der Angeklagte könnte trotz Kenntnis dieser Umstände (Bitte des T, ihn auf der Fahrt von Essen nach Nürnberg „als Beifahrer“ zu begleiten; Verlegung des „Übergabeorts“ zu einer Autobahnraststätte; Verstecken mehrerer Beutel in einem Gebüsch) bis zuletzt nichtsahnend gewesen sein, eher fernliegt.

d) Davon abgesehen hätte die Strafkammer in ihre Würdigung auch einbeziehen müssen, dass ein Rauschgifthändler nach den Gepflogenheiten des Rauschgifthandels nicht ohne Weiteres einen Unbeteiligten auf eine derartige Drogenfahrt mitnimmt (vgl. Senatsurteil vom 14. Dezember 1995 – 4 StR 676/95). Dies schafft für den Rauschgifthändler nämlich ein erhöhtes Risiko, weil er damit rechnen muss, dass unbedachte Handlungen oder Äußerungen des nicht Eingeweihten zur Entdeckung der Tat führen, dass der „Stoff“ durch sorglosen Umgang ganz oder teilweise verloren geht und dass der Nichtbeteiligte im Fall der Aufdeckung der Tat ihn, den Dealer, einseitig belastet. Noch weniger kann ohne Weiteres davon ausgegangen werden, ein Dealer wie der Mitangeklagte ████ lasse eine derart große Menge Heroin wie im vorliegenden Fall auch nur vorübergehend in jemandes alleiniger Verfügungsgewalt, der nicht in die Sache eingeweiht ist (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Juni 1996 – 5 StR 229/96).

e) Dass sich die Strafkammer damit nicht auseinandergesetzt hat, ist ein Rechtsfehler, der zur Aufhebung des freisprechenden Urteils führt. Allerdings genügt die bloße einseitige Kenntnisnahme von der Tat eines anderen und gegebenenfalls deren Billigung ohne einen die Tatbegehung objektiv fördernden Tatbeitrag nicht, um die Annahme strafbarer Beteiligung zu begründen. Dies ist in der Rechtsprechung auch für den Fall des „bloßen Dabeiseins“ durch Mitfahrt bei einer Rauschgiftbeschaffungsfahrt anerkannt (vgl. BGH NStZ 1985, 318; 1993, 233). Doch kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Angeklagte schon dadurch, dass er sich in Kenntnis des geplanten Rauschgiftgeschäfts bereit erklärt hat, den Mitangeklagten T auf der Fahrt zu begleiten, ihn in seinem Tatentschluss bestärkte und ihm ein erhöhtes Gefühl der Sicherheit vermittelte (vgl. BGH aaO). Im Übrigen kann die Frage, ob der Angeklagte von T schon vor oder während der Fahrt über deren Zweck ins Bild gesetzt worden war, auch auf die Würdigung seines Verhaltens am Übergabeort Einfluss haben. Insoweit vermisst die Beschwerdeführerin zu Recht eine Auseinandersetzung mit der nach den Umständen naheliegenden Möglichkeit, dass der Angeklagte „Schmiere“ stand, indem er sich neben das Fahrzeug stellte, während „Mike“ das Heroin prüfte (vgl. Senatsurteil vom 14. Dezember 1995 – 4 StR 676/95), und dass er anschließend, als er kurzfristig mit dem Heroin allein war und das Rauschgift unter einem Lkw ablegte, dieses dadurch vor dem Zugriff Dritter sichern wollte.

Da das Landgericht hiernach eine strafbare Beteiligung des Angeklagten an der Tat des T nicht rechtsfehlerfrei ausgeschlossen hat, ist über die Sache neu zu entscheiden.

Die Aufhebung des freisprechenden Urteils entzieht dem Ausspruch über die Entschädigung des Angeklagten die Grundlage.

Maatz Steindorf Meyer-Goßner Solin-Stojanović

Kuckein

Zitiert (2)