Treffer
BGH Beschluss

Revision teilweise erfolgreich: Aufhebung des Strafaussprechs wegen fehlerhafter Strafzumessung

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 229/96
Datum
18.06.1996
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu zehn Jahren Haft verurteilt. Die Revision gegen den Schuldspruch war unbegründet, jedoch beanstandete der BGH die strafschärfende Würdigung des Landgerichts. Das LG hatte angenommen, der Angeklagte habe einen zuvor unbeteiligten Mitangeklagten verstrickt; diese Annahme war nicht tragfähig. Deshalb hob der BGH den Strafaussprech auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung zurück.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Strafzumessung ist zugunsten des Angeklagten zu entscheiden, wenn hinsichtlich eines strafschärfenden Umstands Zweifel bestehen (in dubio pro reo gilt auch im Rahmen der Strafzumessung).

2

Die Annahme, ein Mitbeteiligter sei bis dahin unbeteiligt gewesen und erst durch das Verhalten des Angeklagten in strafbares Handeln einbezogen worden, bedarf tragfähiger tatsächlicher Anhaltspunkte; bloße Vermutungen rechtfertigen eine strafschärfende Bewertung nicht.

3

Beeinträchtigt eine fehlerhafte strafschärfende Erwägung die Gewichtung der Strafzumessungsgründe in erheblichem Maße, rechtfertigt dies die Aufhebung des Strafaussprechs, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass das verhängte Maß der Strafe hiervon beeinflusst wurde.

4

Bei Betäubungsmittelverfahren sind bei der Würdigung von Beteiligungsverhältnissen die Gepflogenheiten des Rauschgifthandels sowie die tatsächliche Wahrscheinlichkeit eines Einverständnisses oder einer Mitwirkung zu berücksichtigen.

Vorinstanzen

Landgericht Hamburg, 29. November 1995

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 18. Juni 1996 in der Strafsache gegen ██ Huseyin geboren 1950 in ██████████ (Türkei), wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Juni 1996

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten █████ wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 29. November 1995, soweit es ihn betrifft, nach § 349 Abs. 4 StPO im Strafaussprach mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten ████ wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt. Der nicht revidierende Mitangeklagte █████ wurde wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde.

Bei dem Mitangeklagten █████ hat der Tatrichter die Voraussetzungen des § 31 Nr. 1 BtMG bejaht, da er den Angeklagten ██ an Hand von Lichtbildern als denjenigen bezeichnete, der in seiner – des ████ – Wohnung eine Tasche mit 8.409,3 g Heroin unter dem Gästebett versteckt hatte.

Die Revision des Angeklagten, soweit sie den Schuldspruch betrifft, ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Der Strafaussprach hat jedoch aus sachlich-rechtlichen Gründen keinen Bestand.

Der Tatrichter hat strafschärfend gewertet, dass der Angeklagte ████ dadurch, dass er dem bis dahin unbeteiligten ███ die Reisetasche mit dem Heroin in Verwahrung gab, diesen Beteiligten erst in ein strafbares Verhalten verstrickt hat (UA S. 29).

Diese strafschärfende Erwägung ist zu beanstanden, weil der Tatrichter insoweit den Zweifelssatz verletzt hat. Der Tatrichter hätte im vorliegenden konkreten Einzelfall zugunsten des Angeklagten davon ausgehen müssen, dass jedenfalls nach der Vorstellung des Angeklagten der Mitangeklagte ███ nicht „bis dahin unbeteiligt“ war. Nach den Gepflogenheiten des Rauschgifthandels spricht wenig dafür, dass eine Tasche mit mehr als 8 kg Heroin, welches einen erheblichen Wert darstellt, in der Wohnung einer Person mit deren Einverständnis versteckt wird, wenn diese „unbeteiligt“ ist. Denn das Risiko des Verlustes wäre zu hoch. Hinzu kommt, dass dem Mitangeklagten ████ zuvor sein Imbiss geschlossen worden war, weil er „keine hinreichenden Maßnahmen unternommen hatte, den Handel mit Heroin in seinem Imbiss und in unmittelbarer Umgebung seines Imbisses zu unterbinden“ (UA S. 6).

Bei dieser Sachlage hatte der Tatrichter im Rahmen der Strafzumessung zugunsten des Angeklagten ██ davon ausgehen müssen, dass er in der Person des Mitangeklagten █████ nicht einen bis dahin Unbeteiligten in strafbares Verhalten verstrickt hat.

Dieser Rechtsfehler führt zur Aufhebung des Strafaussprachs. Der Senat kann nicht ausschließen, dass die verhängte Strafe auf dieser fehlerhaften Strafzumessungserwägung beruht. Denn der Tatrichter hat ausweislich der Urteilsgründe hierin einen gewichtigen Strafzumessungsgesichtspunkt erblickt.

Richter Basdorf Richterin Harms ist infolge Urlaubs verhindert zu unterschreiben.

HagerNack
Rothfuß

Zitiert von (1)