Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Verurteilung wegen Kindesmissbrauchs: Aufhebung und Zurückverweisung wegen Strafzumessungsfehler

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 222/83
Datum
07.07.1983
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft legte Revision gegen ein Landgerichtsurteil ein, das den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern teils verurteilte und teils als minder schwere Fälle ansah. Der BGH hob das Urteil auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung zurück. Entscheidungsrelevant war, dass das Gericht unklar ließ, ob Tateinheit mit homosexuellen Handlungen in der Strafzumessung berücksichtigt wurde, und die Klassifizierung als "minder schwere Fälle" fehlerhaft erscheinen kann; zudem ist ein früherer rechtskräftiger Freispruch erneut nicht möglich.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Tatrichter hat in den Urteilsgründen erkennbar darzulegen, welche für die Strafzumessung erheblichen Umstände er berücksichtigt hat; das Unterlassen der Auseinandersetzung mit wesentlichen Umständen ist ein sachlich-rechtlicher Fehler.

2

Bei der Annahme eines minder schweren Falles im Sinne des § 176 Abs. 1 StGB ist erforderlich, dass sich der Fall unter Berücksichtigung aller objektiven und subjektiven Umstände durch geringen Unrechts- und Schuldgehalt auszeichnet.

3

Besonders gravierende sexuelle Handlungen (z. B. Penetration, erhebliche orale Sexualakte, Anreizen durch Geldzahlungen) stehen der Annahme eines minder schweren Falles regelmäßig entgegen und sind allenfalls als Milderungsgründe bei der Strafzumessung zu würdigen.

4

Ein rechtskräftiger Freispruch schließt eine erneute Freispruchentscheidung derselben Taten aus; die Wiederholung eines "im Übrigen"-Freispruchs für bereits rechtskräftig geklärte Tatbestände ist nicht zulässig.

Vorinstanzen

Landgericht Essen, 21. Oktober 1982

Rubrum

IM NAMEN ███ ██████ 4 StR 222/83 URTEIL

in der Strafsache gegen Hasan ██████ aus █████, geboren am ████████████████████ in █████ (Türkei), wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 7. Juli 1983, an der teilgenommen haben:

Richter am Bundesgerichtshof Hürxthal als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Knoblich Dr. Rus Goydke Dr. Jähnke als ███████████ Richter,

Oberstaatsanwalt ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte ███ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 21. Oktober 1982 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht Bochum zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hatte den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit homosexuellen Handlungen in zwölf Fällen unter Freisprechung im Übrigen zu zwei Jahren Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Dieses Urteil hatte der Bundesgerichtshof auf die Revision der Staatsanwaltschaft im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. In der neuen Hauptverhandlung hat das Landgericht den Angeklagten zu einem Jahr Gesamtfreiheitsstrafe, ebenfalls mit Strafaussetzung zur Bewährung, verurteilt und ihn „im Übrigen“ freigesprochen. Die Revision der Staatsanwaltschaft beanstandet das Urteil mit der Sachbeschwerde.

Das Rechtsmittel, das vom Generalbundesanwalt vertreten wird, hat Erfolg.

1. Das Urteil lässt wiederum nicht mit ausreichender Sicherheit erkennen, ob das Landgericht bei der Strafzumessung berücksichtigt hat, dass der Angeklagte in sämtlichen Fällen jeweils in Tateinheit mit dem Vergehen des sexuellen Missbrauchs von Kindern den Tatbestand der homosexuellen Handlungen verwirklicht hat. Der Senat hat hierzu bereits in seiner Entscheidung vom 24. Juni 1982, mit welcher er das erste Urteil des Landgerichts im Strafausspruch aufgehoben hat, ausgeführt:

> „Zwar ist der Tatrichter nur verpflichtet, die für die Strafzumessung bestimmenden Umstände in den Urteilsgründen mitzuteilen; eine erschöpfende Aufzählung aller Strafzumessungserwägungen ist weder vorgeschrieben noch möglich (vgl. BGH NJW 1976, 220 m. w. Nachw.). Es ist jedoch ein sachlich-rechtlicher Fehler, wenn dabei Umstände außer Acht gelassen werden, die für die Beurteilung des Unrechts- und Schuldgehalts und damit der Schwere der Tat von besonderer Bedeutung sind, deren Einbeziehung in die Strafzumessungserwägungen deshalb naheliegen musste (vgl. die Rechtsprechungsnachweise bei Dreher/Tröndle, 40. Aufl., § 46 StGB Rdn. 53). Das ist hier der Fall. Denn der Unrechts- und Schuldgehalt der Taten wird dadurch, dass zu dem Tatbestand des § 176 StGB, dem die Strafe zu entnehmen ist, der des § 175 StGB hinzutritt, nicht unerheblich verstärkt (vgl. BGH, Urteil vom 27. Juni 1978 – 1 StR 172/78 – m. w. Nachw.).“

Das Urteil kann schon aus diesem Grund (§ 358 Abs. 1 StPO) nicht bestehen bleiben.

2. Zudem geben die Ausführungen des Landgerichts Anlass zu der Besorgnis, dass es in den elf Fällen, die es als minder schwere Fälle gewertet und in denen es deshalb als Einzelstrafen nur Geldstrafe festgesetzt hat, den Rechtsbegriff des minder schweren Falles im Sinne des § 176 Abs. 1 StGB verkannt hat.

Ein minder schwerer Fall ist nur dann gegeben, wenn bei Berücksichtigung aller – objektiven und subjektiven – Umstände die Anwendung des Regelstrafrahmens für den konkreten Fall nicht geboten erscheint (vgl. BGHSt 26, 99 m. w. Nachw.). Es muss sich also um einen Fall handeln, der sich durch geringen Unrechts- und Schuldgehalt auszeichnet (vgl. Lackner, 15. Aufl., § 176 StGB Anm. 7). Das ist beim Tatbestand des § 176 Abs. 1 StGB in der Regel dann zu bejahen, wenn die Tat die Erheblichkeitsschwelle des § 184 Nr. 1 StGB nur unwesentlich überschritten hat (vgl. Lenckner in Schönke/Schröder, 21. Aufl., § 176 StGB Rdn. 26; Dreher/Tröndle, 41. Aufl., § 176 StGB Rdn. 14).

Diese Voraussetzung trifft nach den Feststellungen auf keinen der genannten elf Fälle zu. In sämtlichen Fällen ist es vielmehr zu erheblichen, diese Schwelle weit überschreitenden sexuellen Handlungen gekommen. Meist hat der Angeklagte „sein erigiertes Glied in den Mund der Kinder gesteckt, damit diese daran lutschten“ (UA 5), in den ersten beiden Fällen hat er bei den Kindern seinen „erigierten Penis im Afterbereich bewegt“ (UA 6 des Urteils vom 17. Februar 1981). Er hat den Kindern zudem „für die sexuellen Handlungen Geld angeboten und gezahlt“ und damit „ihre Bereitschaft hervorgerufen und auch bewirkt, dass sie bei den weiteren Malen sozusagen darauf aus waren, sich Geld zu verdienen“ (UA 5).

Ob diese Umstände, wie die Revision meint, hier dazu führen müssen, die Taten als besonders schwere Fälle im Sinne des § 176 Abs. 3 StGB einzustufen, kann offenbleiben. Sie stehen jedenfalls der Annahme entgegen, dass es sich um Fälle gehandelt hat, die durch besonders geringen Unrechts- und Schuldgehalt geprägt waren. Daran können auch die „Überlegungen“ nichts ändern, von denen sich das Landgericht hat „leiten lassen“ (UA 4).

Es stützt seine Bewertung der genannten Taten als minder schwere Fälle darauf, dass der Angeklagte „nur wenig Initiative“ habe zu entfalten brauchen, die Taten „nicht lange vorgeplant“ und die „Manipulationen im Analbereich nicht von besonderer Intensität geprägt“ gewesen seien, zudem jeweils auch „nur kurze Zeit“ gedauert hätten und dass der Mundverkehr „auf Wunsch der Kinder selbst, die offenbar auch hiergegen keinen Widerwillen hatten“, stattgefunden habe (UA 4/5). Diese Umstände, die angesichts des Schutzzwecks der verletzten Strafvorschriften ohnehin nur bedingt verwertbar sind, könnten allenfalls bei der Strafzumessung als Milderungsgründe berücksichtigt werden; sie lassen jedoch keinesfalls den Unrechts- und Schuldgehalt der Taten so gering erscheinen, dass die Anwendung des Regelstrafrahmens unangebracht wäre. Im Übrigen lässt das Landgericht, soweit es davon ausgeht, dass der Mundverkehr „auf Wunsch der Kinder selbst“ stattgefunden habe, außer Acht, dass dies nach den Feststellungen nicht auf alle, sondern nur auf die Kinder Frank und Mike zutreffen kann, die sich hierzu aber nur deshalb bereitgefunden haben, weil sie „sich nicht mehr mit ihrem Po auf den Penis des Angeklagten“, wie dieser es gewünscht hatte, „setzen wollten“ (UA 7 des Urteils vom 17. Februar 1981).

3. Missverständlich ist, dass das Landgericht den Angeklagten „im Übrigen“ freigesprochen hat. Der Angeklagte ist bereits durch das Urteil vom 17. Februar 1981 von den weiteren, ihm zur Last gelegten Taten freigesprochen worden. Dieser Freispruch ist, da das Urteil insoweit nicht angefochten wurde, rechtskräftig geworden. Für einen erneuten Freispruch ist deshalb kein Raum.

4. Das Urteil muss sonach im vollen Umfang aufgehoben werden.

Die Ausführungen des Landgerichts zur Frage der Strafaussetzung zur Bewährung bedürfen deshalb keiner näheren Erörterung.

Der Senat weist jedoch erneut darauf hin, dass – sofern wiederum auf eine aussetzungsfähige Strafe erkannt wird – jedenfalls die Frage zu prüfen sein wird, ob die Verteidigung der Rechtsordnung im Sinne des § 56 Abs. 3 StGB die Vollstreckung der Strafe gebietet (vgl. die Hinweise im Urteil vom 24. Juni 1982 – 4 StR 218/82).

HürxthalRusJähnke
KnoblichGoydke

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