Revision verworfen — Tateinheit von §175 und §176 StGB als strafschärfend zulässig
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 472/93
- Datum
- 17.08.1993
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist nach § 349 Abs. 2 StPO zu verwerfen, wenn die revisionsrechtliche Nachprüfung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.
Die tateinheitliche Verwirklichung der Tatbestände des § 175 StGB und des § 176 StGB kann bei der Strafzumessung strafschärfend berücksichtigt werden, weil § 175 ein eigenständiges, den Schuldgehalt erheblich verstärkendes Unrecht enthält.
Nicht bindende Hinweise oder Auffassungen anderer Senate binden den erkennenden Senat nicht; maßgeblich sind die geltende Rechtsprechung und die tragenden Rechtsgrundsätze.
Die bloße Annahme einer bloß klarstellenden Idealkonkurrenz schließt nicht generell eine Berücksichtigung mehrerer Strafnormen im Rahmen der Strafzumessung aus, wenn die Normen unterschiedliche Unrechts- oder Schuldgehalte aufweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Freiburg, 22. April 1993
Großen Senats für Strafsachen, 20. Oktober 1992
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 472/93 vom 17. August 1993 in der Strafsache gegen ██ ████ Jürgen Hermann Elias, geboren am ████████████ in █████████████, wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. August 1993 einstimmig
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Freiburg vom 22. April 1993 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend ist zu bemerken:
Das Landgericht hat dem Angeklagten strafschärfend angelastet, dass der sexuelle Missbrauch von Kindern in Tateinheit mit homosexuellen Handlungen nach § 175 Abs. 1 StGB begangen wurde. Dagegen können rechtliche Einwände nicht erhoben werden.
Zwar hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs – in einem rechtlich nicht bindenden Hinweis – die Meinung vertreten, die tateinheitliche Verwirklichung der Tatbestände nach § 175 und § 176 StGB könne nicht ohne weiteres strafschärfend berücksichtigt werden, weil es sich um einen Fall nur klarstellender Idealkonkurrenz handele (BGH, Beschluss vom 19. April 1993 – 5 StR 115/93). Dem kann der erkennende Senat nicht beitreten. In der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, dass § 175 gegenüber § 176 StGB eigenständiges Unrecht enthält, das den Schuldgehalt der Tat nicht unerheblich verstärkt (BGH, Urteile vom 24. Juni 1982 – 4 StR 218/82 und 7. Juli 1983 – 4 StR 222/83); diese Beurteilung entspricht dem geltenden Recht. Die Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen vom 20. Oktober 1992 (GSSt 1/92), auf die der 5. Strafsenat hinweist, berührt nicht die Frage, in welchem Verhältnis der Unrechtsgehalt der §§ 175, 176 StGB zueinander steht.
| Gribbohm | Foth | Wahl | |||
| Maul | Brüning |
Zitiert (3)
- BGH · 4 StR 218/82 · 24.06.1982Aufhebung des Strafausspruchs wegen fehlerhafter Strafzumessung
- BGH · 5 StR 115/93 · 19.04.1993Revision teilweise stattgegeben: Anwendung §175 StGB im Beitrittsgebiet und Aufhebung des Strafausspruchs
- BGH · 4 StR 222/83 · 07.07.1983Revision gegen Verurteilung wegen Kindesmissbrauchs: Aufhebung und Zurückverweisung wegen Strafzumessungsfehler