Treffer
BGH Beschluss

Revision: Strafausspruch aufgehoben – Fehlen mildernder Umstände nicht strafschärfend

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 21/80
Datum
07.02.1980
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte in der Revision den Strafausspruch nach Verurteilung wegen Untreue. Zentrales Problem war, ob das Fehlen eines "begründeten Anlasses" als strafschärfender Umstand gewertet werden darf. Der BGH bestätigte den Schuldspruch, hob jedoch den Strafausspruch auf und verwies zur Neuentscheidung zurück, da die Kammer das Fehlen mildernder Umstände zu Unrecht strafschärfend berücksichtigt hatte.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die bloße Abwesenheit mildernder Umstände ist bei der Strafzumessung nicht als strafschärfender Gesichtspunkt zu verwerten.

2

Finanzielle oder persönlich-berufliche Schwierigkeiten können strafmildernd wirken; ihr Fehlen begründet jedoch nicht ohne Weiteres eine Strafverschärfung.

3

Wird bei der Strafzumessung ein zulässiger oder unzulässiger Gesichtspunkt mit strafschärfender Wirkung verwertet, führt dies zur Aufhebung des Strafausspruchs und zur Zurückverweisung.

4

Die Revision kann hinsichtlich des Strafausspruchs Erfolg haben, ohne den Schuldspruch selbst zu beseitigen, wenn nur die Strafzumessung mangelhaft ist.

Vorinstanzen

Landgericht Bielefeld, 6. September 1979

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 21/80

in der Strafsache gegen Werner D. aus R., geboren am ███ 1934 in ████, wegen Untreue

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 7. Februar 1980 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 6. September 1979 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Untreue in einem Fall sowie wegen fortgesetzter Untreue in elf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.

Die Revision des Angeklagten ist hinsichtlich des Schuldspruchs aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 17. Januar 1980 dargelegten Gründen unbegründet. Sie hat jedoch im Strafausspruch Erfolg.

Strafzumessung im Rahmen der unmittelbaren Anschluß an die Aufzählung mehrerer Straferschwerungsgründe konnte nicht übersehen werden, daß der Angeklagte die Straftaten ohne weder finanzielle begründeten Anlaß begangen hat. Er hatte noch etwa wegen mangelnden Erfolgs im Kreditgeschäft – persönlich-berufliche Schwierigkeiten (UA 24). Diese Formulierung läßt erkennen, daß die Strafkammer auch den Mangel eines „begründeten Anlasses“ für die begangenen Straf-

taten strafschärfend verwertet hat. Dies ist rechtlich fehlerhaft. Finanzielle oder persönlich-berufliche Schwierigkeiten hätten möglicherweise einen Strafmilderungsgrund darstellen können. Das bloße Fehlen eines solchen Umstandes ist aber nicht umgekehrt schon ein strafschärfender Gesichtspunkt (vgl. BGH, Urteil vom 18. Oktober 1979 – 4 StR 517/79 – und die Hinweise bei Meß, DRiZ 1979, 165, 168).

HirschSalgerEngelhardt
RußGoydke

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