Revision teilweise erfolgreich: Strafausspruch aufgehoben wegen fehlerhafter Strafzumessung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 128/80
- Datum
- 20.03.1980
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das bloße Fehlen finanzieller Bedürftigkeit des Täters rechtfertigt nicht ohne Weiteres eine strafschärfende Berücksichtigung bei der Strafzumessung.
Finanzielle Schwierigkeiten können als strafmildernder Umstand berücksichtigt werden; die Umkehrschlussfolgerung, dass das Fehlen solcher Schwierigkeiten strafverschärfend wirkt, ist unzulässig.
Zur Annahme eines besonders verwerflichen, den Tatbestand übersteigenden Gewinnstrebens bedarf es weitergehender Feststellungen; die Tatsache, dass der Täter nicht auf die Beute angewiesen war, genügt dafür nicht.
Bei Rechtsfehlern in der Strafzumessung ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Hagen, 2. Oktober 1979
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
4 StR 128/80
in der Strafsache gegen Kurt ████████ aus ████, dort geboren am ███ 1956, wegen schweren Raubes
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 20. März 1980 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hagen vom 2. Oktober 1979, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Seine Revision ist hinsichtlich des Schuldspruchs unbegründet. Sie hat jedoch im Strafausspruch Erfolg.
Das Landgericht hat strafschärfend berücksichtigt, dass der Angeklagte „bei seinem geregelten Einkommen nicht im geringsten auf die zu erwartende Beute angewiesen war“ (UA 13). Dies ist rechtlich fehlerhaft. Finanzielle Schwierigkeiten hätten möglicherweise einen Strafmilderungsgrund darstellen können.
Das bloße Fehlen eines solchen Umstandes ist aber nicht umgekehrt schon ein strafschärfender Gesichtspunkt (vgl. BGH, Urteil vom 18. Oktober 1979 – 4 StR 517/79 und Beschluss vom 7. Februar 1980 – 4 StR 21/80 –; vgl. auch die Hinweise bei Mezger, DRiZ 1979, 165, 168). Auch für die Annahme eines besonders verwerflichen, den Rahmen des Tatbestandsmäßigen übersteigenden Gewinnstrebens reicht es nicht aus, dass der Tater sich nicht in finanziellen Schwierigkeiten befindet und „nicht im geringsten“ auf die Beute angewiesen ist (vgl. BGH, Urteil vom 30. Januar 1980 – 3 StR 417/79 –).
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