Revision wegen fehlerhafter Schöffenbesetzung: Aufhebung des Totschlagsurteils
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 21/77
- Datum
- 26.05.1977
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Heranziehung von Schöffen ist die Reihenfolge der Schöffenliste strikt einzuhalten; eine Freistellung des anstehenden Schöffen ist nur bei Vorliegen eines tatsächlichen Hinderungsgrundes zulässig.
Die bloße Ankündigung einer Ortsabwesenheit oder Urlaubsteilnahme begründet nicht ohne Weiteres die Verhinderung eines Schöffen; es ist eine strenge Einzelfallprüfung aller Umstände vorzunehmen.
Die Ersetzung des nach Liste anstehenden Hilfsschöffen ohne nachgewiesenen Hinderungsgrund verletzt die gesetzliche Besetzungsordnung und kann einen Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 GG i.V.m. §16 GVG darstellen, der zur Aufhebung des Urteils führt.
Liegt ein Besetzungsmangel vor, ist das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, gegebenenfalls auch über zusätzliche Beweiserhebungen, an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht (Schwurgericht) Essen, 10. August 1976
Senats, 26. Mai 1977
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF
URTEIL
im Namen des Volkes
in der Strafsache
gegen
den kaufmännischen Angestellten Jörg ██ aus Essen, geboren ██████████ 1949 in Bad ███████████, wegen Totschlags
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 26. Mai 1977, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Mayr, die Richter am Bundesgerichtshof Bortzler, Hurxthal, Zipfel, Dr. Knoblich als beisitzende Richter, Bundesanwältin █████ als Vertreterin der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt Dr. ████ als Verteidiger, Justizangestellter ███
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Juli 1977
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts (Schwurgerichts) Essen vom 10. August 1976 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Das Urteil des Senats vom 26. Mai 1977 wird wie folgt berichtigt:
Absatz 2 Satz 3 der Gründe erhält die Fassung: "Es entsprach nicht dem Gesetz, daß der Hilfsschöffe Keyser von seinem Amt entbunden worden ist."
Gründe
Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt.
Seine Revision beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Sie hat mit der Besetzungsrüge Erfolg. Die Mitwirkung des Hilfsschöffen Keyser entsprach nicht dem Gesetz.
Keyser ist zunächst ordnungsgemäß als der zur Vertretung berufene Hilfsschöffe zum Termin geladen worden. In einem sieben Tage vor dem Beginn der Hauptverhandlung bei Gericht eingegangenen Schreiben aus seinem Urlaubsort im Schwarzwald hat er folgendes mitgeteilt:
"Ihre o.g. Erinnerung ist mir hier an meinem Urlaubsort zugegangen. Bitte teilen Sie mir mögl. umgehend mit, ob Sie die Reise für verhältnismäßig halten und eine Rückfahrkarte übernehmen können. Ich würde dann kommen oder sonst einen Termin ab 2. H. August gern wahrnehmen."
Daraufhin hat der Vorsitzende an seiner Stelle einen anderen Hilfsschöffen zur Sitzung herangezogen.
Hierin liegt ein Verfahrensverstoß nach den §§ 337, 338 Nr. 1 StPO, denn der Angeklagte ist seinem gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, § 16 Satz 2 GVG) entzogen worden.
Nach § 49 i.V.m. § 77 Abs. 1 GVG muß bei der Heranziehung der Schöffen die Reihenfolge der Schöffenliste eingehalten werden. Eine wirksame Freistellung des nach der Schöffenliste anstehende Hilfsschöffen (K) durch den Gerichtsvorstand i.V.m. § 77 Abs. 1 GVG liegt nur rechtmäßig vor, wenn sie wegen eingetretener Hinderungsgründe vorgenommen wird.
Den Rechtsbegriff des Hinderungsgrundes hat der Vorsitzende hier verkannt.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und der Oberlandesgerichte ist bei der Prüfung der Frage, ob ein Schöffe verhindert ist, ein strenger Maßstab anzulegen (BGH NJW 1977, 443; BGH, Urteil vom 9. April 1974 – 5 StR 69/74; OLG Hamburg JR 1971, 341). Es ist anerkannter Rechtsgrundsatz, daß die bloße Ankündigung des Schöffen, er werde zur Zeit der Hauptverhandlung ortsabwesend sein, noch nicht seine „Verhinderung“ bewirkt (BGH, Urteil vom 22. Oktober 1974 – 5 StR 227/74 und Beschluß vom 10. Juni 1975 – 5 StR 223/75; OLG Hamburg aaO). Es bedarf vielmehr einer strengen Prüfung aller Umstände des Einzelfalles, zumal wenn der Schöffe – wie hier – nicht einmal eindeutig seine Befreiung von der Schöffenpflicht beantragt, sondern grundsätzlich zum Erscheinen bereit ist.
Diese Prüfung ergibt hier, daß ein Hinderungsgrund nicht vorlag.
Der Schöffe hatte offensichtlich seinen Urlaub bereits in Kenntnis der zu erwartenden Hauptverhandlung angetreten, denn er bezeichnet das Schreiben des Gerichts als „Erinnerung“. Auf die Wahrnehmung dieses Termins hatte er sich ersichtlich eingestellt. Dementsprechend war von ihm auch kein Antrag auf Entbindung vom Termin gestellt worden. Sein Schreiben an das Gericht brachte vielmehr bei rechtem Verständnis seine grundsätzliche Bereitschaft zum Erscheinen zum Ausdruck, verbunden mit der Anfrage, ob sein Kommen unerläßlich sei.
Daß ihm mit der Anreise ein unzumutbares Opfer abverlangt werde, hat er selbst nicht geltend gemacht. Tatsächlich war die rechtzeitige Anfahrt zur Wahrnehmung dieses Schwurgerichtstermins ohne Schwierigkeit möglich. Für die Benachrichtigung des Schöffen war ebenfalls genügend Zeit verblieben. Es ist auch nichts dafür ersichtlich, daß sonstige Gründe seinem Erscheinen entgegengestanden hätten (z.B. fehlende Reisefähigkeit oder ein ärztliches Verbot, eine etwaige Kur zu unterbrechen).
§ 49 Abs. 1 GVG fordert – unter Vermeidung jeglicher Willkür – eine strenge Einhaltung der Reihenfolge bei der Berufung der Schöffen, deren Auswahl nicht dem Ermessen des Vorsitzenden überlassen sein darf (RG DRiZ 1928, Nr. 235; BGHSt 5, 73, 74; Löwe/Rosenberg StPO 22. Aufl. § 49 GVG Anm. 3c, 4 a und 5 a). Die Entscheidung des Vorsitzenden, einen anderen Laienrichter heranzuziehen, ist, da die Durchführung des Termins nicht gefährdet war (§ 49 Abs. 2 GVG), hier allenfalls aus Gründen der Zweckmäßigkeit ergangen. Damit steht sie aber in Widerspruch zum Gesetz, der Schöffe sei verhindert. Die Annahme, der Schöffe sei verhindert, beruht im vorliegenden Falle auch nicht mehr auf einer vertretbaren Gesetzesauslegung (vgl. hierzu Rieß GA 1976, 433). Der eindeutige Wortlaut des Gesetzes und die höchstrichterliche Rechtsprechung zu dieser Frage stehen entgegen.
Der Aufhebung des angefochtenen Urteils unterliegt auch die Sachrüge. Die weiteren Verfahrensrügen bedürfen im Hinblick auf die Aufhebung keiner Erörterung.
Für die neue Verhandlung wird u.a. darauf hingewiesen, daß das Schwurgericht sich damit auseinanderzusetzen haben wird, ob der Angeklagte nicht auch beim Auffinden der Leiche Faserspuren an ihr gesetzt haben könnte. Er trug nach den Ermittlungen bei der „party“ zwei Tage vorher dieselbe Kleidung, öffnete das Fenster des Badezimmers, stieg durch das geöffnete Fenster, zog den Duschvorhang 12g; ein und fand die Leiche hinter dem Duschvorhang (Bd. I Bl. 456, 157, 192, 203 d.A.). Auffällig erscheint, daß es der Angeklagte war, der die herbeigerufenen Polizeibeamten, die zunächst von einem Selbstmord ausgingen, auf die Fesselung der Leiche hinwies und damit ein Fremdverschulden ins Gespräch brachte.
Des Weiteren wird gegebenenfalls eine eingehende Auseinandersetzung mit der Aussage des Zeugen █████ erforderlich sein, die das angefochtene Urteil vermissen läßt (UA S. 7 Mitte, dazu Bd. IV Bl. 179 a bis e), ebenso mit der ermittelten Tatsache, daß in der Wohnung der Getöteten Fingerabdrücke des zunächst ebenfalls verdächtigten ██████ gefunden worden sind (Bd. I Bl. 66 d.A.), sowie damit, daß Fasern, wie sie in der Kleidung des Angeklagten vorkommen, auch an der Kleidung der zum Bekanntenkreis des Mädchens gehörenden Heinz ███████ und ████████ festgestellt worden sind.
Schließlich lassen die eingeholten Gutachten nicht erkennen, ob sie – was die Revision beanstandet – die elektrostatische Aufladung von Kunststoffprodukten berücksichtigt haben und ob sie die neuesten Forschungsergebnisse auf diesem Gebiet eingesetzt haben (vgl. hierzu Halonbrenner, Archiv für Kriminologie Bd. 157 (1976) S. 93). Es wird zu erwägen sein, ob nicht eine weitere Begutachtung durch einen erfahrenen Spezialisten erfolgen muß. Zumal im Hinblick darauf, daß auf Seiten des Angeklagten ein Motiv für die Tötung des Opfers nicht erkennbar geworden ist, müssen zur Aufklärung des Sachverhalts alle zur Verfügung stehenden Beweismittel restlos ausgeschöpft werden.
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
StR 21/77
in der Strafsache
gegen
den kaufmännischen Angestellten Jörg Schmidt aus Essen, wegen Totschlags
| Mayr | Hurxthal | Knoblich | Bortzler | Zipfel | |||||
| Bortzler | Zipfel | Mayr | Hurxthal | Knoblich |
Zitiert (3)
- BGH · 5 StR 227/74 · 22.10.1974Aufhebung und Zurückverweisung wegen unzulässiger Entbindung der Hauptschöffin
- BGH · 5 StR 69/74 · 24.05.1973Entbindung eines Hauptschöffen wegen Betriebsausflug: Besetzungsfehler, Revision teilweise erfolgreich
- BGH · 5 StR 223/75 · 10.06.1975Besetzungsrüge: Aufhebung wegen unzulässiger Entbindung einer Schöffin