Treffer
BGH Urteil

Aufhebung und Zurückverweisung wegen unzulässiger Entbindung der Hauptschöffin

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 227/74
Datum
22.10.1974
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagten rügten die Besetzung des Schwurgerichts, weil die Hauptschöffin auf eigenen Antrag wegen Ortsabwesenheit von Dienst entbunden worden war. Entscheidungsfrage war, ob bloße Ortsabwesenheit einen Hinderungsgrund i.S. von § 54 GVG darstellt. Der BGH hält dies für unzureichend, da keine beruflichen oder privaten Gründe dargelegt wurden, hob das Urteil auf und verwies die Sache zurück, weil das Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Entbindung eines Schöffen von der Dienstleistung setzt mehr als bloße Ortsabwesenheit voraus; es müssen berufliche oder private Pflichten bzw. Interessen vorliegen, die die Teilnahme unzumutbar machen.

2

Eine bloße Anzeige, am Sitzungsort nicht anwesend zu sein, begründet keinen Hinderungsgrund im Sinne des § 54 GVG, wenn nicht dargetan wird, weshalb die Teilnahme unzumutbar wäre.

3

Ist ein Hauptschöffe unrechtsmäßig von der Dienstleistung entbunden und tritt an seine Stelle ein Hilfsschöffe, ist das Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt.

4

Eine fehlerhafte Besetzung des Schwurgerichts führt zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung an die erstinstanzliche Kammer.

Vorinstanzen

Schwurgericht Berlin, 9. November 1973

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL in der Strafsache gegen 1. den Dekorateur Horst ███████ ohne festen Wohnsitz, geboren am ██████ 1946 in BO, zur Zeit in Untersuchungshaft, den Verkäufer Richard ███, 2. ohne festen Wohnsitz, geboren am ███████ 1941 in ███, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen gemeinschaftlichen Mordes u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 22. Oktober 1974, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Sarstedt, die Richter am Bundesgerichtshof Siemer, Herrmann, Fleischmann, Schuster als beisitzende Richter, Bundesanwalt █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ████████████ █████ als Verteidiger des Angeklagten RC, Rechtsanwalt ████████████ ██ als Verteidiger des Angeklagten ████, Justizangestellte ███████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revisionen der Angeklagten K___J und BC____j wird das Urteil des Schwurgerichts in Berlin vom 9. November 1973 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit die Angeklagten verurteilt sind. In diesem Umfang wird die Sache an das Schwurgericht in Berlin zurückverwiesen, das auch über die Kosten der Rechtsmittel zu entscheiden hat. Von Rechts wegen

Gründe

Wie die Beschwerdeführer vorgetragen und bewiesen haben, ist die Hauptschöffin ███████ der Dienstleistung für die Sitzungstage in dieser Sache auf ihren Antrag vom 20. August 1973 entbunden worden. Der Antrag lautete: "Hiermit teile ich Ihnen mit, dass ich in der Zeit vom 29.8.1973 bis 31.10.1973 nicht in ██ anwesend bin und aus diesem Grunde auch nicht an der Tagung des Schwurgerichts teilnehmen kann." Die dienstliche Äußerung des Schwurgerichtsvorsitzenden bestätigt, dass er die bloße Abwesenheit der Schöffin als Hinderungsgrund (§ 54 Abs. 1 GVG) gelten ließ, und zwar zu Unrecht, wie auf der Hand liegt. Wer nicht da ist, wo er Dienst zu leisten hat, ist nicht allein deshalb an der Erfüllung seiner Dienstpflichten verhindert. Ortsabwesenheit – auch wenn sie für längere Zeit geplant ist – kann als Hinderungsgrund nur anerkannt werden, wenn ihr berufliche oder private Pflichten oder Interessen zugrunde liegen. Hier braucht nicht darauf eingegangen zu werden, nach welchen Maßstäben sie zu messen sind. Die Schöffin hatte nämlich nicht einmal angedeutet, weshalb sie „nicht in ██ █████████ sei, geschweige denn, aus welchen Gründen ihr nicht zugemutet werden könne, ihre längere Abwesenheit um die Zeit zu kürzen, für die sie zum Sitzungsdienst einberufen war.

Es sind überhaupt keine Gründe geltend gemacht noch ersichtlich, die Frau ██████████████ hätten, ihren Schöffinnenpflichten nachzukommen. Die Entbindung von der Dienstleistung entsprach daher nicht dem Gesetz. Das Schwurgericht war – da ein Hilfsschöffe eintrat – nicht vorschriftsmäßig besetzt (§ 338 Nr. 1 StPO). Das Urteil war aufzuheben.

SarstedtHerrmannFleischmann
SiemerSchuster

Zitiert von (2)