Besetzungsrüge: Aufhebung wegen unzulässiger Entbindung einer Schöffin
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 223/75
- Datum
- 10.06.1975
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Entbindung eines gesetzlichen Schöffen von der Dienstleistung ohne Vorliegen eines gesetzlichen Hinderungsgrundes i.S.v. § 54 Abs. 1 GVG verletzt die ordnungsgemäße Besetzung des Gerichts und begründet eine Besetzungsrüge.
Die bloße Ankündigung, am Sitzungstag »nicht in Berlin zu sein«, stellt keinen Hinderungsgrund i.S.v. § 54 Abs. 1 GVG dar.
Erkennt die Revisionsinstanz, dass eine Besetzungsfehler klar zutage tritt, ist die Besetzungsrüge nach § 338 Nr. 1 StPO begründet und kann zur Aufhebung des Urteils führen.
Ist die Verletzung des Gesetzes hinsichtlich der Besetzung offensichtlich, hebt der Bundesgerichtshof das Urteil gemäß § 349 Abs. 4 StPO auf und verweist die Sache an eine andere Strafkammer zurück.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 22. August 1974
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Strafsache gegen
1. den berufslosen Riadh Ahmed ████ ohne ██████ █████████, geboren am [REDACTED] 1947 in █████ (Irak), zur Zeit ██ ██████████████████,
2. den Kraftfahrer Sabih Mazloum Al-██ aus [REDACTED] ██ (Irak), geboren am [REDACTED] 1947 in █, zur Zeit ██ ███████████████,
wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 10. Juni 1975 einstimmig
Tenor
1. Auf die Revisionen der Angeklagten ███ und Al-[REDACTED] wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 22. August 1974 gemäß § 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben.
2. Die Sache wird an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Rechtsmittel zu entscheiden hat.
Gründe
Der Generalbundesanwalt hat seinen Antrag wie folgt begründet:
„Beide Beschwerdeführer beanstanden mit Recht, dass die Hauptschöffin Hedwig ██████ von der Dienstleistung für den Sitzungstag in dieser Sache entbunden worden ist, ohne dass ein Hinderungsgrund i. S. des § 54 Abs. 1 GVG geltend gemacht war. In der bloßen Ankündigung, am Sitzungstage ‚nicht in Berlin zu sein‘, kann ein gesetzlicher Hinderungsgrund nicht erblickt werden (vgl. Urteil des Senats vom 22. Oktober 1974 – 5 StR 227/74 –). Da somit die stellvertretende Vorsitzende mit der Entbindung der Schöffin den Rechtsbegriff des ‚Hinderungsgrundes‘ i. S. des § 54 Abs. 1 GVG verkannt hat und die Gesetzesverletzung klar zutage tritt, greift die von beiden Beschwerdeführern erhobene Besetzungsrüge durch (§ 338 Nr. 1 StPO). Das angefochtene Urteil ist deshalb in vollem Umfange aufzuheben, ohne dass es noch auf die von den Revisionen weiter erhobenen Rügen ankommt.“
Dem tritt der Senat bei.
| Sarstedt | Herrmann | Horstkotte | |||
| Schmidt | Fleischmann |