Entbindung eines Hauptschöffen wegen Betriebsausflug: Besetzungsfehler, Revision teilweise erfolgreich
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 69/74
- Datum
- 24.05.1973
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Begriff des Hinderungsgrundes im Sinne des §54 Abs.1 GVG ist eng auszulegen; berufliche Gründe rechtfertigen die Entbindung eines Schöffen nur ausnahmsweise.
Eine Entbindung des Hauptschöffen ist ermessensfehlerhaft, wenn berufliche Gründe angeführt werden, ohne dass eine erhebliche, entscheidungserhebliche Verhinderung dargelegt ist.
Die fehlerhafte Besetzung der Strafkammer begründet einen Verfahrensmangel nach §338 Nr.1 StPO, der zur Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung führen kann.
Eine Aufhebung zugunsten eines Angeklagten wegen einer Verfahrensverletzung wirkt sich nach §357 Abs.1 StPO nicht automatisch auf Mitangeklagte aus, wenn die Aufhebung auf einer die Mitverurteilung nicht erfassenden Verfahrensverletzung beruht.
Vorinstanzen
Landgericht Braunschweig, 24. Mai 1973
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen
1. den Schlosser Harry ████████ ███, geboren █████████████ in KC, zur Zeit in Untersuchungshaft,
2. den Fahrer Werner ██ aus ███████, geboren am ███████ 1937 in ███, zur Zeit in Untersuchungshaft,
– Sachbezeichnung: ZC__Ju.a. – wegen gemeinschaftlicher gewerbsmäßiger Hehlerei
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 9. April 1974, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Sarstedt,
die Richter am Bundesgerichtshof Schmidt, Siemer, Herrmann, Dr. Fuhrmann als beisitzende Richter,
Bundesanwalt █████████ der Verhandlung, Bundesanwalt ███████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ██████████████████ als Verteidiger für beide Angeklagte,
Justizangestellte ███ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten Harry ███ wird das Urteil des Landgerichts in Braunschweig vom 24. Mai 1973 mit den Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts Braunschweig zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.
Die Revision des Angeklagten ██████ wird verworfen; dieser Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
– Von Rechts wegen –
Gründe
a) Das Landgericht hat den Angeklagten ██████ wegen gewerbsmäßiger gemeinschaftlicher Hehlerei in fünf Fällen unter Freisprechung im Übrigen und den Angeklagten ███ wegen gewerbsmäßiger Hehlerei in acht Fällen, davon in fünf Fällen gemeinschaftlich mit dem Angeklagten ██████, verurteilt.
Mit ihren Revisionen beanstanden beide Angeklagten das Verfahren und rügen die Verletzung sachlichen Rechts. Nur das Rechtsmittel des Angeklagten █████ hat Erfolg.
I. Die Revision des Angeklagten ███ greift bereits mit der Rüge durch, die Strafkammer sei nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen (§ 338 Nr. 1 StPO), weil anstelle des Hauptschöffen ███ der Hilfsschöffe ███████ an dem angefochtenen Urteil mitgewirkt hat. Den Hauptschöffen hat der stellvertretende Vorsitzende der Strafkammer, Richter am Landgericht ████, auf seinen Antrag von der Teilnahme an den Sitzungen der Kammer am 18., 21., 22. und 24. Mai 1973 entbunden, um ihm die Teilnahme an einem Betriebsausflug seiner Firma am 18. Mai 1973 zu ermöglichen.
Mit dieser Entscheidung hat der stellvertretende Strafkammervorsitzende den Rechtsbegriff des Hinderungsgrundes i. S. des § 54 Abs. 1 GVG verkannt und deshalb sein Ermessen bei der Entbindung des Hauptschöffen von der Dienstleistung an den angeführten Sitzungstagen fehlerhaft ausgeübt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist dieser Rechtsbegriff im Hinblick auf die Bedeutung und das Gewicht des Schöffenamtes eng auszulegen; berufliche Gründe können nur ausnahmsweise die Verhinderung eines Schöffen rechtfertigen (Senat in NJW 1967, 165). Im Übrigen hätte auch die Mitteilung des Hauptschöffen, er sei „für die gesamte Organisation des Betriebsausflugs verantwortlich gewesen“, in diesem Falle nicht als Hinderungsgrund ausgereicht. Der Schöffe hatte nämlich die wesentlichen Vorbereitungen bereits abgeschlossen, ehe die Sitzung begann. Das folgt aus dem zeitlichen Zusammentreffen des Betriebsausflugs mit dem ersten Sitzungstag. Seine Anwesenheit bei dem Ausflug selbst hat der Schöffe zu keiner Zeit als so bedeutsam dargestellt, dass sie allein die Entbindung gerechtfertigt hätte. Unter diesen Umständen kann offen bleiben, ob der Schöffendienst der verantwortlichen Vorbereitung von Betriebsfesten schlechthin vorgeht.
II. Die Revision des Angeklagten █████████ ist offensichtlich unbegründet. Die Aufhebung des angefochtenen Urteils zugunsten des Angeklagten ███████████████ wirkt sich nicht nach § 357 Abs. 1 StPO auf den Angeklagten ██████ aus, weil sie auf einer Verfahrensverletzung beruht.
| Sarstedt | Siemer | Herrmann | |||
| Schmidt | Fuhrmann |