Revision teilweise erfolgreich: Aufhebung des Strafausspruchs wegen unterlassener Strafmilderung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 211/83
- Datum
- 11.05.1983
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Fehlt beim Gehilfen das nach § 266 StGB vorausgesetzte Treueverhältnis, ist bei der Strafzumessung für den Gehilfen eine Milderung nach § 28 Abs.1 StGB zwingend zu berücksichtigen.
Das bloße Fehlen einer ausdrücklichen Nennung einer zwingenden Milderungsvorschrift in der Urteilsbegründung kann nicht durch die bloße Höhe der verhängten Strafe ausgeglichen werden; eine solche Berücksichtigung ist nur dann anzunehmen, wenn sie aus der Urteilsbegründung eindeutig hervorgeht.
Wird eine zwingende strafzumessungsrechtliche Vorschrift nicht erwähnt und ist nicht ersichtlich, dass sie berücksichtigt wurde, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur erneuten Strafzumessung zurückzuverweisen.
Nach § 357 StPO erstreckt sich eine Aufhebung des Strafausspruchs auf Mitangeklagte, sofern diese von demselben Rechtsfehler betroffen sind.
Vorinstanzen
Landgericht Bielefeld, 8. Dezember 1982
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
4 StR 211/83
in der Strafsache gegen den Landwirtschaftsmeister Gerhard ███ ██ ████, geboren am █████ in ██████ wegen Beihilfe zur Untreue
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. Mai 1983 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 8. Dezember 1982, auch soweit es die Mitangeklagte Hanna Meyer betrifft, im Strafaussprach mit den Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gemeinschaftlicher Beihilfe zur Untreue zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt und die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Die Revision des Angeklagten ist hinsichtlich des Schuldspruchs unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO; hinsichtlich des Strafausspruchs hat sie mit der Sachrüge Erfolg.
Die Strafbarkeit des Zweigstellenleiters ██ ██, zu dessen Untreue der Angeklagte Beihilfe geleistet hat, wurde durch das in § 266 StGB vorausgesetzte Treueverhältnis, in dem er zu der Kreissparkasse █████████████ stand, begründet. Der Angeklagte stand in keinem solchen Treueverhältnis zu der Kreissparkasse. Bei der Bestrafung seiner Beihilfehandlungen war daher eine Strafmilderung nach § 28 Abs. 1 StGB (neben der Milderung nach § 27 Abs. 2 Satz 2 StGB) zwingend vorgeschrieben (vgl. BGH, Urteil vom 14. November 1978 – 4 StR 576/78), da das Landgericht nicht allein wegen Fehlens des Treueverhältnisses nur Beihilfe angenommen hat (vgl. BGHSt 26, 53, 54; BGH, Urteil vom 7. Oktober 1980 – 5 StR 179/80).
Da das Landgericht in seinem Urteil § 28 StGB überhaupt nicht erwähnt, kann der Senat nicht ausschließen, dass es diese Milderungsvorschrift übersehen hat. Eine (stillschweigende) Berücksichtigung dieser Vorschrift lässt sich auch nicht – wie der Generalbundesanwalt meint – aus der Strafhöhe herleiten. Gegen ███████ wurde wegen der Tat, zu der der Angeklagte Beihilfe geleistet hat, eine Einzelstrafe von sechs Monaten festgesetzt. Im Vergleich zu dieser Bestrafung des Haupttäters ist die gegen den Angeklagten verhängte Strafe nicht so auffällig mild, dass allein aus ihrer Höhe auf eine Berücksichtigung des § 28 Abs. 1 StGB geschlossen werden könnte.
Gemäß § 357 StPO war die Aufhebung des Strafausspruchs auf die Verurteilung der mitangeklagten Ehefrau zu erstrecken, weil sie von demselben Rechtsfehler betroffen ist.
| Salger | Knoblich | Goydke | |||
| Hirschthal | Engelhardt |