Revision: Schuldspruch bei Untreue bestätigt, Strafausspruch aufgehoben und zurückverwiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 179/80
- Datum
- 07.10.1980
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei tatsächlichen Zweifeln hat das Tatgericht zugunsten des Angeklagten von dem für ihn günstigeren Sachverhalt auszugehen (in dubio pro reo).
Die Überführung entgeltlicher Leistungen an Dritte, die dem Treupflichtigen entzogen werden, kann einen Vermögensnachteil im Sinne der Untreue begründen; wer sich als Empfänger vorsetzen lässt, kann sich der Beihilfe schuldig machen.
Die Annahme eines Gesamtvorsatzes ist zulässig, wenn die tatrichterlichen Feststellungen eine einheitliche Vornahme mehrerer Handlungen mit einheitlichem Vorsatz tragen.
Führt eine durch Verfolgungsbeschränkung nach §154a StPO eintretende Verminderung des festgestellten Schuldumfangs zu einer Beeinträchtigung der Grundlage des Strafausspruchs, ist der Strafausspruch aufzuheben und gegebenenfalls an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Die Strafmilderung nach §27 Abs. 2 StGB und §28 Abs. 1 StGB kommt zugunsten eines Tatbeteiligten nur einmal in Betracht; eine kumulative Berücksichtigung gleicher Milderungsgründe ist ausgeschlossen.
Vorinstanzen
Landgericht Bückeburg, 26. November 1979
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen
1. Hans-Joachim von ██████ aus ███████, geboren am ████████ 1914 in █████████, 2. Ilse-Maria von ██████████ geborene █████ aus ███████, geboren am ████████████ 1924 in █████████████, wegen Untreue u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 7. Oktober 1980, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann,
die Richter am Bundesgerichtshof Fleischmann, Horstkotte, Rebitzki, Dr. Niepel,
als beisitzende Richter, Bundesanwalt ██████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwältin █ als Verteidigerin des Angeklagten zu 1., Rechtsanwalt ███ als Verteidiger der Angeklagten zu 2., Justizangestellte ██ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
I. 1. Auf die Revision des Angeklagten Hans-Joachim von ████████ wird das Urteil des Landgerichts Bückeburg vom 26. November 1979 a) im Schuldspruch dahin klargestellt, dass der Angeklagte der Untreue schuldig ist, b) im Strafausspruch gegen den Angeklagten mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Zur Entscheidung über die Strafe und die Kosten des Rechtsmittels wird die Sache an das Landgericht Hannover zurückverwiesen.
II. Die Revision der Angeklagten Ilse-Maria von ████████ wird verworfen. Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten ihres Rechtsmittels.
Gründe
Von Rechts wegen
1. Die Revision des Angeklagten Hans-Joachim von ███ hat keinen Erfolg, soweit sie sich gegen den Schuldspruch richtet.
Die Strafkammer hat im Fall III 6 der Anklage (Automaten-Fall) den Grundsatz, dass bei tatsächlichen Zweifeln von dem für den Angeklagten günstigeren Sachverhalt auszugehen ist, entgegen der Ansicht der Revision nicht verletzt. Nach den Urteilsgründen ist sie davon überzeugt, dass die Äbtissin des Stifts ███████ den von der Ehefrau des Beschwerdeführers behaupteten Vertrag über die Automatenstellplätze nicht abgeschlossen hat. Die Erwägung, dass „ein solches Geschäft“ unwahrscheinlich sei (UA S. 37), hat das Landgericht lediglich als unterstützenden Beweisgrund für seine Überzeugung angeführt.
Unzutreffend ist die Meinung der Revision, das Landgericht habe in diesem Fall keine „sichere“ Feststellung getroffen, dass bei pflichtgemäßem Verhalten des Beschwerdeführers das Stiftsvermögen vermehrt worden wäre. Gemäß den Urteilsgründen hat er dem Stift Nachteil zugefügt, indem er den durch entgeltliche Überlassung der Stellplätze an die Firma ██████████████ realisierten Pachtwert seiner Ehefrau zugeführt hat.
Die tatrichterliche Annahme eines Gesamtvorsatzes begegnet hier keinen durchgreifenden Bedenken.
Auch im Übrigen lässt die Nachprüfung des Schuldspruchs Rechtsfehler nicht erkennen.
Dagegen führt die Verminderung des festgestellten Schuldumfangs durch die Verfolgungsbeschränkung nach § 154a StPO zur Aufhebung des Strafausspruchs.
2. Die Revision der Angeklagten Ilse-Maria von ████████ ist nicht begründet.
Die Rüge einer Verletzung des § 261 StPO bleibt aus den zu 1. dargelegten Gründen erfolglos.
Der Revisionsangriff, dass die Beschwerdeführerin eine Tathandlung begangen habe, „die nicht die Qualifikation des § 266 StGB erfüllt“, übersieht, dass die Strafkammer die Beschwerdeführerin nicht wegen Untreue, sondern wegen Beihilfe dazu für schuldig befunden hat. Die Feststellungen tragen den Schuldspruch. Die Beschwerdeführerin hat die Treupflichtverletzung ihres Ehemannes dadurch gefördert, dass sie sich von ihm als Empfängerin des Pachtentgelts „vorschieben“ ließ.
Auch die Beanstandung, die Strafkammer habe rechtsfehlerhaft die Strafe nicht zusätzlich gemäß § 28 Abs. 1 StGB gemildert, ist unbegründet. Führt allein das Fehlen eines besonderen persönlichen Merkmals dazu, dass der Tatbeteiligte nur als Gehilfe verurteilt werden kann, so kann ihm die sowohl in § 27 Abs. 2 StGB wie in § 28 Abs. 1 StGB vorgeschriebene Strafmilderung nur einmal zugutekommen (BGHSt 26, 53, 54). So liegt der Fall hier. Das Landgericht hat bloße Gehilfenschaft der Beschwerdeführerin ohne Rechtsverstoß allein deswegen angenommen, „weil sie zum Stift nicht in dem für § 266 StGB erforderlichen Pflichtenverhältnis stand“ (UA S. 46).
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
| Herrmann | Horstkotte | Niepel | |||
| Fleischmann | Rebitzki |