Revision: Aufhebung des Strafausspruchs wegen Anstiftung zur Untreue und Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 576/78
- Datum
- 14.11.1978
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Strafe des Anstifters ist nach § 49 Abs. 1 i.V.m. § 28 Abs. 1 StGB zu mildern, wenn persönliche Merkmale oder Verhältnisse, welche die Strafbarkeit des Täters begründen, beim Anstifter fehlen.
Täter der Untreue (§ 266 StGB) setzt ein gegenüber fremden Vermögensinteressen bestehendes Treueverhältnis voraus; wer nicht in einem solchen Treueverhältnis steht, kann nicht Täter der Untreue sein.
Unterbleibt die Anwendung der Milderungsvorschrift des § 28 Abs. 1 StGB bei der Strafzumessung des Anstifters trotz vorliegender Voraussetzungen, liegt ein sachlich-rechtlicher Fehler vor, der die Aufhebung des Strafausspruchs rechtfertigt.
Die Aufhebung eines Einzelstrafausspruchs kann die Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe erforderlich machen, wenn die Gesamtstrafenbildung auf dem aufgehobenen Einzelstrafausspruch beruht.
Vorinstanzen
Landgericht Dortmund, 30. Mai 1978
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
4 StR 576/78 in der Strafsache gegen ██, Theodor, geboren am ██████ 1931 in ██, wegen Betruges
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 14. November 1978 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 30. Mai 1978 im Strafausspruch wegen Anstiftung zur Untreue und im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges und wegen Anstiftung zur Untreue zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts.
Die Verfahrensrüge ist unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Auch die Sachbeschwerde bleibt ohne Erfolg, soweit sie sich gegen den Schuldspruch und den Strafausspruch wegen Betruges richtet. Der Strafausspruch wegen Anstiftung zur Untreue und der Ausspruch über die Gesamtstrafe können dagegen keinen Bestand haben.
Die Strafkammer ist bei der Bemessung der Einzelstrafe für die fortgesetzte Anstiftung zur Untreue von dem Strafrahmen des § 266 Abs. 1 StGB ausgegangen. Die strafmildernde Vorschrift des § 28 Abs. 1 StGB hat sie nicht angewandt. Das ist hier ein sachlich-rechtlicher Fehler.
Nach § 28 Abs. 1 StGB ist die Strafe des Anstifters nach § 49 Abs. 1 StGB zu mildern, wenn besondere persönliche Eigenschaften, Umstände oder Verhältnisse, welche die Strafbarkeit des Täters begründen, beim Anstifter fehlen.
Die Strafbarkeit des Täters der Untreue setzt eine Pflicht zur Betreuung fremder Vermögensinteressen voraus. Wer nicht in einem solchen Treueverhältnis steht – wie hier der Angeklagte –, kann nicht Täter einer Untreue sein (BGHSt 13, 330, 331). Dieses Treueverhältnis erfaßt die Person des Täters unabhängig von der Tat und begründet seine erhöhte Verantwortlichkeit für fremde Vermögensinteressen, die die Bestrafung als Täter nach § 266 StGB rechtfertigt. Deshalb ist es ein strafbegründendes persönliches Merkmal im Sinne von § 28 Abs. 1 StGB in Verbindung mit § 14 Abs. 1 StGB (BGHSt 26, 53 f).
Die Aufhebung des Einzelstrafausspruchs hinsichtlich der fortgesetzten Anstiftung zur Untreue führt notwendig auch zur Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe.
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