Revision teilweise stattgegeben: Strafausspruch aufgehoben wegen unterlassener Strafrahmenmilderung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 787/84
- Datum
- 24.01.1985
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei Anstiftung zu Untreue ist eine Strafrahmenmilderung nach § 28 Abs. 1 i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB vorzunehmen, wenn der Anstifter nicht in dem dem Tatbestand zugrunde liegenden Treueverhältnis stand.
Unterbleibt die zwingende Berücksichtigung einer solchen Strafrahmenmilderung, begründet dies einen Rechtsfehler, der zur Aufhebung des Strafausspruchs und zur Rückverweisung an das Tatgericht führt.
Sind Einzelstrafen in mehreren Fällen rechtsfehlerhaft bemessen und kann nicht ausgeschlossen werden, dass dies die Höhe anderer Einzelstrafen beeinflusst, sind auch diese aufzuheben und die Gesamtstrafen neu zu bestimmen.
Fehlt ein Rechtsfehler in der Schuldspruchprüfung, so bleibt der Schuldspruch in den betreffenden Punkten bestehen; weitergehende Angriffe gegen die Schuldentscheidung sind dann unbegründet.
Vorinstanzen
Landgericht München II, 8. Juni 1984
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 787/84 in der Strafsache gegen K. C. aus B., den Geschäftsführer Oskar geboren am ██████ 1937 in ████████, zur Zeit in Haft, wegen Anstiftung zur Untreue u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 24. Januar 1985 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten Oskar K. C. wird das Urteil des Landgerichts München II vom 8. Juni 1984, soweit es ihn betrifft, im gesamten Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Die Verfahrensrüge ist aus den vom Generalbundesanwalt dargelegten Gründen unzulässig. Die Überprüfung des Schuldspruchs hat keinen Rechtsfehler aufgedeckt. Jedoch hat der Strafausspruch keinen Bestand. Die Strafbarkeit der Mitangeklagten S. C. und N. O. wegen Untreue zum Nachteil der Raiffeisenbank B. C. e.G. wurde durch das von § 266 StGB vorausgesetzte Treueverhältnis begründet, in dem beide zu dieser Bank standen. In einem solchen Treueverhältnis stand der Beschwerdeftihrer selbst nicht. Bei der Bestrafung seiner Anstiftungshandlungen war daher eine Strafrahmenmilderung nach § 28 Abs. 1 in Verbindung mit § 49 Abs. 1 StGB zwingend vorgeschrieben (vgl. BGH, Beschl. vom 11. Mai 1983 – 4 StR 211/83). Diese wurde vom Landgericht bei der Strafzumessung erkennbar nicht vorgenommen (UA S. 29). Dieser Rechtsfehler betrifft zunächst die Einzelstrafen in den Fällen 1 und 2 und damit auch die Gesamtstrafe. Weil nach Sachlage nicht ausgeschlossen werden kann, dass die im Fall 3 verhängte Einzelstrafe milder ausgefallen wäre, wenn die Strafkammer in den beiden anderen Fällen auf geringere Strafen erkannt hätte, musste auch diese Einzelstrafe aufgehoben werden. Bei dieser Sachlage braucht auf die weiteren Angriffe der Revision gegen die Strafzumessung nicht mehr eingegangen zu werden.
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