Revision verworfen: Vergewaltigung; Schöffenbefreiung wegen Auslandsurlaub zulässig
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 182/79
- Datum
- 31.05.1979
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Überprüfung durch das Revisionsgericht, ob die Befreiung eines Schöffen rechtsfehlerhaft war, ist darauf beschränkt, ob der Rechtsbegriff der Verhinderung verkannt oder die Entbindung willkürlich erfolgt ist.
Ein rechtzeitig mitgeteilter Auslandsurlaub kann eine Verhinderung eines Schöffen darstellen; der Vorsitzende darf die Glaubwürdigkeit des Vorbringens beurteilen und die Befreiung ohne zusätzlichen Nachweis treffen.
Wenn für eine Hauptverhandlung von vornherein mehrere Sitzungstage zu erwarten sind, führt die Überschneidung eines Urlaubs mit den nachfolgenden Tagen zur Verhinderung für die gesamte Verhandlung.
Strafzumessungs- und Tatwürdigungsentscheidungen des Tatrichters sind nur bei Verletzung rechtlicher Maßstäbe oder ersichtlicher Willkür durch das Revisionsgericht zu beanstanden.
Vorinstanzen
Landgericht Frankenthal, 19. Oktober 1978
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen Josef Glenn █████ aus ██, dort geboren am ██ ██ ████ 1951, wegen Vergewaltigung
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 31. Mai 1979, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Dr. Spiegel, Hürxthal, Dr. Ruß, Goydke als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ███, Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ███ aus ██ als Verteidiger, Justizangestellter ███ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankenthal vom 19. Oktober 1978 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte ist vom Landgericht wegen Vergewaltigung in zwei Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit Körperverletzung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt worden. Seine Revision rügt Verletzung des Verfahrens und des sachlichen Rechts. Sie hat keinen Erfolg.
1. Die Verfahrensrügen a) Die Befreiung eines Schöffen durch den Strafkammervorsitzenden kann das Revisionsgericht nur daraufhin überprüfen, ob der Rechtsbegriff der Verhinderung verkannt oder ob die Entbindung von der Dienstleistung willkürlich erfolgt ist (BGH, Urteil vom 30. März 1978 – 4 StR 1/78 m. Hinw.). Beides ist hier nicht der Fall.
Nach der dienstlichen Äußerung des Vorsitzenden hat ihm die Schöffin ███ rechtzeitig mitgeteilt, dass sie sich im Zeitpunkt ihrer nächsten Dienstleistung, d. h. in der Zeit der Verhandlung der vorliegenden Sache, zu einem zehntägigen Erholungsurlaub im Ausland befinde. Der Vorsitzende erklärte daraufhin der Schöffin, dass sie „dann“ entschuldigt sei, und bat sie, die genauen Urlaubsdaten noch mitzuteilen, damit diese zu den Schöffenunterlagen genommen werden könnten. Nachdem das geschehen war, sah der Strafkammervorsitzende die Schöffin ██ „in Verbindung mit ihrer vorherigen Erklärung“ als entschuldigt an und ließ die Hilfsschöffin ██████ laden.
Auch bei Anlegung eines strengen Maßstabes kann in dieser Entscheidung des Vorsitzenden keine fehlerhafte Ermessensausübung gesehen werden. Da Buchungen für Auslandsaufenthalte erfahrungsgemäß längere Zeit vorher vorzunehmen sind, konnte der Vorsitzende ohne Rechtsfehler davon ausgehen, dass der Schöffin eine Verschiebung des Urlaubs schwerlich möglich, jedenfalls nicht zuzumuten war und dass sie demgemäß verhindert war, an der Hauptverhandlung teilzunehmen. Die Revision verkennt in ihren Ausführungen den Unterschied zwischen beruflichen Abhaltungsgründen und einem beabsichtigten Urlaub (vgl. dazu BGH, Urteil vom 15. Dezember 1976 – 3 StR 432/76). Wenn sie weitere Feststellungen über die Notwendigkeit der Ortsabwesenheit vermisst, so übersieht sie, dass es allein Sache des Vorsitzenden war, die Glaubwürdigkeit des Vorbringens der Schöffin zu beurteilen. Er überschritt sein pflichtgemäßes Ermessen dabei nicht dadurch, dass er die Erklärung ohne weitere Prüfung zugrunde legte (BGH, Urteil vom 11. Mai 1976 – 1 StR 612/75). Seine Entscheidung war nicht gebunden an die Darlegung oder gar an den Nachweis, dass der Urlaub der Schöffin nicht zu verlegen gewesen wäre (BGH, Urteil vom 15. Dezember 1976 – 3 StR 432/76).
b) Auch die weitere Besetzungsrüge ist unbegründet. Die Richterin ██████ befand sich vom 7. bis 29. Oktober 1978 in Auslandsurlaub. Der erste Verhandlungstag war der 6. Oktober. Da für die Hauptverhandlung aber von vornherein mehrere Sitzungstage vorgesehen waren, bedeutete das, dass die Richterin ██████ für die gesamte Verhandlung verhindert war (BGH, Urteil vom 20. Juli 1976 – 1 StR 327/76, S. 6).
Dass der Vorsitzende die späteren drei Verhandlungstage noch nicht vor dem Beginn der Sitzung festgelegt hatte, sondern das je nach Verhandlungsverlauf erst nach Rücksprache mit allen Verfahrensbeteiligten tun wollte und dies ersichtlich auch getan hat, ist nicht zu beanstanden.
2. Die Sachrüge Die Nachprüfung des Urteils in sachlich-rechtlicher Hinsicht lässt ebenfalls keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen. Die Feststellungen rechtfertigen die Annahme von Tatmehrheit. Auch die Strafzumessungserwägungen des Landgerichts, die von der Revision „insbesondere“ – allerdings ohne nähere Begründung – angegriffen werden, halten der rechtlichen Nachprüfung stand.
| Hürxthal | Spiegel | Ruß | |||
| Salger | Goydke |
Zitiert (3)
- BGH · 1 StR 612/75 · 11.05.1976Schöffenfreistellung und Tatsachenalternativität bei versuchter Brandstiftung/Versicherungsbetrug
- BGH · 1 StR 327/76 · 20.07.1976§ 265 StPO: Hinweis bei Wechsel von Mittäterschaft zu Beihilfe – Strafausspruch aufzuheben
- BGH · 4 StR 1/78 · 30.03.1978Revisionen verworfen; Präzisierung der Fahrzeug-Einziehung in Betrugs- und Verkehrsstrafsache
Zitiert von (3)
- BGH · 1 StR 249/81 · 22.06.1982Revision gegen Verurteilung wegen Untreue und Bankrotts erfolglos
- BGH · 2 StR 461/80 · 21.01.1981Revision verworfen: Verurteilung wegen Steuerhinterziehung bestätigt
- BGH · 2 StR 437/82 · 16.02.1983BtMG-Handeltreiben: Beweisanträge zu V-Mann und fehlerhafte Strafzumessung