Schöffenfreistellung und Tatsachenalternativität bei versuchter Brandstiftung/Versicherungsbetrug
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 612/75
- Datum
- 11.05.1976
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Berufliche Gründe rechtfertigen eine Entbindung eines Schöffen nur ausnahmsweise; der Vorsitzende hat unter Berücksichtigung der Bedeutung des Schöffenamtes pflichtgemäßes Ermessen auszuüben.
Trägt ein Schöffe konkrete, für die Verhinderung wesentliche Umstände vor und bestehen gegen deren Richtigkeit keine Bedenken, darf der Vorsitzende das Vorbringen ohne weitere Nachprüfung (z.B. Arbeitgeberbestätigung) zugrunde legen.
Bei vor dem Inkrafttreten der Neuregelung zu § 275 StPO verkündeten Urteilen führt die Überschreitung der Absetzungsfrist nur dann zur Aufhebung, wenn konkrete Anhaltspunkte ergeben, dass die schriftlichen Gründe das Beratungsergebnis nicht zuverlässig beurkunden.
Eine Verurteilung auf Grundlage bloßer Tatsachenalternativität verstößt nicht gegen „in dubio pro reo“, wenn jede der in Betracht kommenden Alternativen derselben prozessualen Tat (§ 264 StPO) angehört und dieselben oder gleichwertige Tatbestandsmerkmale erfüllt.
Besteht aufgrund tatsächlicher Sachherrschaft und vorangegangener Gefahrenverursachung eine Pflicht zur Erfolgsabwendung, kann eine Tatbestandsverwirklichung durch Unterlassen dem Unrechtsgehalt aktiven Handelns gleichstehen.
Versicherungsbetrug und ein später durch Anfordern und Annehmen von Versicherungsleistungen verwirklichter Betrug können in Tatmehrheit zueinander stehen.
Vorinstanzen
Landgericht Stuttgart, 23. Mai 1974
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
1 StR 612/75 in der Strafsache gegen ████ aus ██, den Kaufmann Fred, geboren am █████ 1945 in ███ (Dänemark), wegen Versicherungsbetrugs u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 11. Mai 1976, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Pfeiffer, die Richter am Bundesgerichtshof Loesdau, Pikart, Dr. Woesner, Herdegen als beisitzende Richter, Bundesanwalt ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt C–O oD als Verteidiger, Justizangestellter ████
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 23. Mai 1974 wird verworfen.
Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen versuchter Brandstiftung in Tateinheit mit Versicherungsbetrug, Betrugs in drei Fällen, in einem Falle zugleich wegen Urkundenfälschung, wegen Unterschlagung, Vollstreckungsvereitelung, Diebstahls und versuchter Urkundenunterdrückung zur Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Er rügt vergeblich Verletzung des formellen und des materiellen Rechts.
I. Verfahrensbeschwerde:
1. Das Tatgericht soll nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen, der Angeklagte seinem gesetzlichen Richter entzogen worden sein, weil der Hauptschöffe ██ ██ von der Dienstleistung entbunden worden ist und an seiner Stelle der Hilfsschöffe St(__) mitgewirkt hat.
Der Hauptschöffe brachte am 8. Oktober 1973 die Hinderungsgründe fernmündlich vor. Der Vorsitzende der Strafkammer fasste das Vorbringen in einem Aktenvermerk wie folgt zusammen:
„Der Schöffe Klaus ██████ teilt telefonisch mit, er könne in einem am 23. Oktober 1973 beginnenden Verfahren, das voraussichtlich bis Mitte Dezember 1973 dauere und in dem jeweils am Dienstag und Donnerstag verhandelt werde, nicht teilnehmen. Die Firma, in der er beschäftigt sei, habe einen Großauftrag für Jugoslawien. In der genannten Zeit müsse er mindestens einmal, voraussichtlich sogar mehrmals unbedingt zu wichtigen Besprechungen nach Jugoslawien. Die Besprechungstermine seien noch nicht festgelegt. Sie würden üblicherweise kurzfristig angesetzt. Ein anderer Firmenangestellter könne die Termine für ihn nicht wahrnehmen. Mindestens ein Besprechungstermin dauere länger als zehn Tage.“
Der Vorsitzende bat um schriftliche Darlegung der Hinderungsgründe und verfügte noch am 8. Oktober 1973, dass der Schöffe „auf seinen begründeten Antrag wegen geschäftlicher Verhinderung“ von der Dienstleistung entbunden werde. Eine schriftliche Darlegung des Schöffen war weder eingegangen, bevor der Vorsitzende seine Verfügung traf, noch ging sie später ein.
a) Die Revision ist der Ansicht, der Vorsitzende habe „willkürlich“ entschieden. Er habe wenigstens die Vorlage einer das Vorbringen des Schöffen bestätigenden Erklärung des Arbeitgebers verlangen müssen. Der Rechtsbegriff des Hinderungsgrundes sei verkannt worden, weil ungeprüft geblieben sei, ob nicht ein anderer als der Schöffe nach Jugoslawien fahren und die Besprechungen führen könne.
b) Gegen die Freistellung des Schöffen bestehen keine durchgreifenden Bedenken.
Zwar können berufliche Gründe nur ausnahmsweise die Auffassung rechtfertigen, ein Schöffe sei verhindert. Die Bedeutung des Schöffenamtes für die Strafrechtspflege im allgemeinen und für die von einem Spruchkörper, in dem Schöffen mitwirken, zu entscheidende einzelne Strafsache im besonderen gebietet es, dass ein zur Dienstleistung berufener Laienrichter berufliche Interessen zurückstellt, wenn und soweit es ihm möglich und zumutbar ist (BGH NJW 1967, 165 Nr. 17; BGH, Urt. vom 7. Oktober 1975 – 1 StR 424/75 mit weiteren Nachweisen). Aber dem Vorsitzenden des Tatgerichts kann nicht vorgeworfen werden, dass er bei seiner Entscheidung von einem zu weiten Begriff des Hinderungsgrundes ausgegangen ist. Der Schöffe hatte sich auf schwerwiegende geschäftliche Interessen des Unternehmens, bei dem er beschäftigt war, und darauf berufen, dass sie nur durch ihn wahrgenommen werden konnten. Mit seinem konkreten und ausreichenden Vorbringen durfte sich der Vorsitzende begnügen, wenn er es für glaubhaft und infolgedessen weitere Nachprüfung für überflüssig hielt (vgl. BGH, Urteile vom 27. Mai 1975 – 1 StR 41/75 und vom 7. Oktober 1975 – 1 StR 424/75). Die Frage, ob ein Schöffe allein auf seine Behauptungen hin von der Dienstleistung entbunden werden kann oder ob weitere Aufklärung erforderlich ist, ist eine Beweisfrage, für die, wie auch sonst, der Grundsatz gilt, dass nicht vorgeschrieben werden kann, unter welchen Voraussetzungen der entscheidende Richter zu einer bestimmten Überzeugung kommen darf. Geht das Vorbringen eines um Freistellung nachsuchenden Schöffen auf die für den Begriff der Verhinderung wesentlichen Gesichtspunkte ein und bestehen gegen die Richtigkeit keine Bedenken, liegt es nicht außerhalb des pflichtgemäßen Ermessens des Vorsitzenden, wenn er es ohne weitere Nachprüfung zugrunde legt.
Es ist nichts dafür zu ersehen, dass der Vorsitzende der Strafkammer sein Ermessen nicht pflichtgemäß ausgeübt hat. Mit dem Verlangen um schriftliche Darlegung der Hinderungsgründe brachte er keine Zweifel an ihrer Richtigkeit zum Ausdruck. Die Tatsache, dass er noch am 8. Oktober 1973 entschieden hat, zeigt, dass ihm lediglich daran gelegen war, für seinen Vermerk eine aus den Akten zu ersehende Ergänzung und Bestätigung zu erhalten.
2. Das Urteil enthält nach Meinung der Revision keine Entscheidungsgründe, weil es nicht vor dem 22. April 1975 zu den Akten gebracht worden ist.
Die Ansicht der Revision ist unzutreffend (vgl. BGHSt 21, 4, 7).
Auch der absolute Aufhebungsgrund der Überschreitung des sich aus § 275 Abs. 1 Satz 2 und 4 StPO n. F. ergebenden Zeitraums (§ 338 Nr. 7 StPO n. F.) kommt nicht in Betracht, weil er nur für Urteile gilt, die nach dem 1. Februar 1975 verkündet worden sind (Art. 9 Abs. 4 i. V. m. Art. 15 Abs. 1 des 1. StVRG vom 9. Dezember 1974, BGBl. I 3393, 3414, 3415).
Für die vor diesem Zeitpunkt verkündeten Urteile gelten die von der Rechtsprechung aufgestellten Gesichtspunkte. Danach kann die Revision nur durchgreifen, wenn die Überschreitung der Frist des § 275 Abs. 4 StPO a. F. dazu geführt hat, dass die Urteilsgründe dem wirklichen Beratungsergebnis nicht entsprechen (BGHSt aaO S. 6, 10).
Auch das macht der Angeklagte geltend. Er beruft sich auf die Lebenserfahrung und führt aus, auf sie sei „in doppelter Weise zurückzugreifen“: Es sei ausgeschlossen, „dass das Ergebnis der Beratung ... 350 Schreibmaschinenseiten füllt“ und „dass die menschliche Erinnerung etwa ein Jahr lang ein Beratungsergebnis behalten kann“.
Mit keiner dieser Erwägungen kann der Angeklagte Erfolg haben.
In umfangreichen Strafsachen „füllt“ das Beratungsergebnis möglicherweise hunderte von Schreibmaschinenseiten. Ihre Zahl hängt vom Verhandlungsstoff, insbesondere vom Umfang der Beweiswürdigung ab. Aus der Seitenzahl lassen sich keine Folgerungen auf Übereinstimmung oder Nichtübereinstimmung mit dem Beratungsergebnis ziehen. Menschliches Erinnerungsvermögen kann sich verschiedener Hilfsmittel bedienen. Dem Verfasser eines Urteils können genaue Aufzeichnungen zur Verfügung stehen, die es ihm ermöglichen, das Ergebnis von Hauptverhandlung und Beratung auch nach langer Zeit noch zuverlässig wiederzugeben. Die Gründe des angefochtenen Urteils sind ohne solche Aufzeichnungen nicht denkbar. Um es abzufassen, musste der Berichterstatter die Zeit zwischen dem 23. Mai 1974 und dem 22. April 1975 auch nutzen. Es kann infolgedessen keine Rede davon sein, dass er erst nach Ablauf von fast einem Jahr nur aus dem Gedächtnis „350 Schreibmaschinenseiten füllte“.
Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Urteilsgründe das Beratungsergebnis nicht zuverlässig beurkunden, hat die Revision nicht vorgetragen. Auch die Überprüfung durch den Senat hat dafür nichts ergeben.
3. Auf die Behauptung, der Berichterstatter habe sich am Ort eines Augenscheins während der Einvernahme von Zeugen „auf eigenem Erkundungsgang“ befunden, er habe dabei Abmessungen vorgenommen und sich Notizen gemacht, stützt die Revision folgende Rügen:
a) Der Berichterstatter sei während eines Teils der Hauptverhandlung nicht anwesend gewesen.
b) Er habe Feststellungen getroffen, die im Urteil ihren Niederschlag gefunden hätten, obwohl sie nicht zum Gegenstand der Verhandlung gemacht worden seien.
Nach den dienstlichen Äußerungen der Berufsrichter und der Urkundsbeamtin zum Vorbringen der Revision und nach den Ausführungen des Urteils auf S. 192 (über die Stellungnahme des Angeklagten zum Vorwurf, am Tage vor dem Brand die Sicherungen nicht überprüft und nicht abgeschaltet zu haben) und auf S. 295 (über die unterschiedliche Größe der Plattenschränke) ist keine der Rügen begründet.
4. Den am 22. März 1974 gestellten Antrag auf Vernehmung des Staatsanwalts Sp(__) hat der Angeklagte fallen lassen. Er ließ am 2. Mai 1974 durch seinen Pflichtverteidiger erklären, dass er mit Ausnahme des Zeugen ███ auf alle Zeugen verzichte. Dieser Antrag brauchte auch deshalb nicht beschieden zu werden, weil er keine bestimmte Beweisbehauptung enthielt. Es handelte sich lediglich um einen Beweisermittlungsantrag. Für die von ihr behaupteten Verstöße gegen § 136a StPO und gegen § 244 Abs. 2 StPO hat die Revision nichts vorgetragen.
5. Die Beschlüsse, mit denen die Strafkammer die gegen den Richter ███ und den Sachverständigen Br(__) ██ gerichteten Ablehnungsgesuche zurückgewiesen hat, sind nicht zu beanstanden. Es lag kein Sachverhalt vor, der bei verstandiger Würdigung aller Umstände vom Standpunkt des Angeklagten aus Anhaltspunkte für Voreingenommenheit ergab.
6. Gegen die Zeugen, die nach Ansicht der Revision unter Verstoß gegen das Verbot des § 60 Nr. 2 StPO vereidigt worden sind, besteht kein Beteiligungsverdacht. Die Erwägungen der Strafkammer über eine „möglicherweise entstandene Zündmöglichkeit“ und darüber, dass sich der Angeklagte eines Gehilfen bedient haben kann (vgl. insbesondere UA S. 69), beruhen nicht auf tatsächlichen Anhaltspunkten. Es handelt sich um Annahmen denkbarer Geschehensabläufe. Sie mussten in die Erörterung einbezogen werden, weil die Strafkammer die Überzeugung von einem bestimmten Geschehensablauf nicht zu erlangen vermochte. Infolgedessen war (in Beachtung des Grundsatzes „im Zweifel für den Angeklagten“) zu prüfen, ob dem Angeklagten bei jedem in Betracht kommenden Sachverhalt vorsätzliche Brandstiftung zur Last gelegt werden kann.
Für die prozessrelevante Frage, ob ein Verdacht für die Beteiligung anderer besteht, sind die Annahmen der Strafkammer ohne Bedeutung. Ihre Feststellungen ergeben nichts Konkretes dafür, dass einer der Zeugen an der Tat des Angeklagten in irgendeiner Weise schuldhaft mitwirkte. Es kann deshalb unerörtert bleiben, ob fahrlässiges Verhalten, durch das eine Bedingung für das Tun (oder Unterlassen) des vorsätzlich handelnden Täters gesetzt wird, als Tatbeteiligung im Sinne des § 60 Nr. 2 StPO überhaupt in Frage kommen kann (vgl. dazu BGH, Urt. vom 11. Oktober 1968 – 1 StR 367/68).
7. Die auf S. 214/215 UA wiedergegebene Wahrunterstellung stand der Verurteilung nicht entgegen. Der durch sie erledigte Hilfsbeweisantrag enthielt weder nach seinem Wortlaut noch nach seinem Sinn die Behauptung einer Selbstentzündung ohne menschliches Zutun. Lichtbögen, Kriechströme oder hohe Kurzschlussströme konnten nur entstehen, wenn die Sicherungen nicht abgeschaltet oder wieder eingeschaltet wurden. Die Strafkammer war infolgedessen durch die Wahrunterstellung nicht daran gehindert, im Rahmen ihrer Alternativfeststellungen das notwendige menschliche Handeln (Unterlassen) dem Angeklagten anzulasten.
8. Die weiteren Verfahrensrügen sind offensichtlich unbegründet (der Sachverständige Ernst Be(__) ist zu dem auf S. 6 der Anlage 43 zum Protokoll gestellten Beweisantrag gehört worden – vgl. Bd. XI a S. 385 a. A. – mit dem im Schlusswort des Angeklagten gestellten Hilfsbeweisantrag, den die Revision in Absatz 12 der Rechtsmittelbegründung vom 14. Juli 1975 anführt, hat sich die Strafkammer umfassend auseinandergesetzt; die Sachverständigen Johannes Be(__) und ██████ sind vereidigt worden, soweit sie als Zeugen aussagten – vgl. Bd. XI a S. 300 a und der Geschädigte Ke(__) hat am 27. Mai 1971 Strafantrag „aus allen rechtlich möglichen Gründen“ gestellt).
II. Sachrügen:
1. Die umfassende Überprüfung des angefochtenen Urteils hat keine den Schuldspruch in Frage stellenden Rechtsfehler ergeben.
a) Die Merkmale der angewandten Rechtsnormen sind nicht verkannt worden.
b) Die Feststellungen und die Beweiswürdigung sind weder lückenhaft noch enthalten sie echte Widersprüche. Soweit die Angriffe der Revision die Tatfrage betreffen, sind sie offensichtlich unbegründet.
c) Der festgestellte Sachverhalt ergibt die Merkmale der im Schuldspruch aufgeführten Straftaten. Der Senat kann sich auf folgende Erörterungen beschränken:
aa) Im Falle III 1 (fortgesetzter Betrug zum Nachteil von Handwerkern und Lieferanten) ist nicht nur ein Verhalten des Angeklagten bewiesen, das „im Bereich der Schadensersatzforderungen und der Erwirkung von Handwerkerhypotheken“ liegt. Die Strafkammer hat zwar – obwohl in einem Großteil der vom Fortsetzungszusammenhang umfassten Einzelfälle überhaupt keine Zahlung erfolgte (vgl. UA S. 32, 34, 38, 39 bis 44) – nur für erwiesen angesehen, dass der Angeklagte sich von vornherein entschloss, die Bezahlung der fälligen Forderungen monatelang hinauszuschieben, um auf diese Weise „eine notwendige Restfinanzierung seines Projekts allein auf Kosten der Handwerker und Lieferanten vorzunehmen“ (UA S. 30; vgl. auch UA S. 32, 33). Diese Feststellung enthält aber die Tatbestandsmerkmale der Vermögensbeschädigung und des Schädigungsvorsatzes, weil auf Grund der Unwägbarkeiten der künftigen Entwicklung der Leistungsfähigkeit des Angeklagten die Forderungen der Handwerker und Lieferanten von Anfang an dubios waren.
bb) Im Falle III 4 tragen die Feststellungen die Verurteilung wegen Unterschlagung. Der Angeklagte eignete sich fremde, im Eigentum der Sch(__) Br(__) stehende Sachen durch den auf den 22. Dezember 1970 datierten Vertrag rechtswidrig zu. Denn er ging davon aus, dass er mit Hilfe dieses Vertrags, der seinen Zueignungswillen manifestierte, die verdubelten Sachen mit Ausschlusswirkung gegenüber der Eigentümerin seinem Vermögen einverleibt.
cc) Im Falle III 5 (versuchte Brandstiftung in Tateinheit mit Versicherungsbetrug) ist der Angeklagte auf Grund mehrdeutiger Tatsachenfeststellungen verurteilt worden, weil die Strafkammer nicht zu einer festen Überzeugung von einem bestimmten Geschehensablauf gelangen konnte, sondern nur die Überzeugung zu gewinnen vermochte, dass mehrere Möglichkeiten des Tathergangs (aber auch nur sie) in Betracht kommen. Die Annahme einer solchen Tatsachenalternativität verstößt nicht gegen den Grundsatz „im Zweifel für den Angeklagten“, wenn jede Alternative derselben Tat im Sinne des § 264 StPO angehört und dieselben oder gleichwertige Merkmale eines Straftatbestands erfüllt. Die Frage nach der Zulässigkeit alternativer Gesetzesanwendung stellt sich nicht, weil die Eindeutigkeit des Schuldspruchs nicht berührt wird. Die Feststellungen der Strafkammer halten sich im Rahmen bloßer Tatsachenalternativität. Jeder als möglich angesehene Geschehensablauf gehört demselben Lebensvorgang an; durch jeden hat der Angeklagte nach Überzeugung der Strafkammer vorsätzlich und in betrügerischer Absicht die Tatbestände der versuchten Brandstiftung und des Versicherungsbetrugs verwirklicht.
Für den Fall der Tatbestandsbegehung durch Unterlassen ist nicht zweifelhaft, dass der Angeklagte für den Eintritt des Erfolgs einzustehen hat. Die Sachherrschaft, die er ausübte, verpflichtete ihn, das zu tun, was er auch sonst tat: Die Stromzufuhr durch Abschalten der Sicherungen zu unterbrechen, zumal er die Gefahrenlage durch den Ausbau elektrischer Geräte mitverursacht hatte und durch den Elektriker ███████ auf das Bestehen einer Brandgefahr hingewiesen worden war (UA S. 68). Der Fall des Unterlassens steht nach der Sachlage dem Unrechtsgehalt aktiver Tatbestandsverwirklichung gleich.
dd) Die Annahme von Tatmehrheit zwischen Versicherungsbetrug und dem durch die nachfolgende Anforderung und Annahme von Versicherungsleistungen begangenen Betrug steht in Übereinstimmung mit der Auffassung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGHSt 11, 398).
2. Auch die Strafzumessungserwägungen, die Einzelstrafen und die Gesamtstrafe sind nicht als rechtsfehlerhaft zu beanstanden. Soweit die Revision sich mit dem Strafausspruch befasst, ist zu ihrem Vorbringen zu bemerken:
Wegen versuchter Brandstiftung in Tateinheit mit Versicherungsbetrug war lediglich auf eine der Vorschrift des § 265 StGB zu entnehmende Strafe zu erkennen. Für den Betrug durch Anfordern und Annehmen von Versicherungsleistungen war eine gesonderte Strafe zu verhängen (vgl. II 1c, dd).
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| Loesdau | Woesner |