Revision: Verleitung von Kindern (§176 Abs.1 Nr.3 StGB) aufgehoben und zurückverwiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 179/53
- Datum
- 02.07.1953
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Zur Verleitung von Kindern zu unzüchtigen Handlungen (§176 Abs.1 Nr.3 StGB) gehört der Vorsatz, die Kinder zum geflissentlichen Anhören oder Betrachten unzüchtiger Handlungen zu veranlassen; bloßes Wissen, dass unzüchtige Äußerungen gehört werden, genügt nicht.
Für das geflissentliche Anhören ist eine gewisse Dauer und innere Anteilnahme erforderlich; flüchtige, sehr kurz gehaltene Äußerungen können das Erfordernis des geflissentlichen Anhörens ausschließen.
Fehlen tragfähige Feststellungen zur inneren Tatseite (Verleitungsvorsatz), ist das Urteil aufzuheben und zur erneuten Sachaufklärung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Ist der Tatbestand der Verleitung nicht feststellbar, ist zu prüfen, ob die Äußerungen alternativ eine strafbare Beleidigung (§185 StGB) darstellen, sofern ein entsprechender Strafantrag vorliegt.
Vorinstanzen
Landgericht Arnsberg, 15. Dezember 1952
Rubrum
In dem Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Kraftfahrzeugmeister Ehrenfried ████████ aus ██████, geboren ██████████ 1906 in ██████, wegen Unzucht mit Kindern
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 2. Juli 1953, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Hille Bundesrichter Dr. █ Bundesrichter Dr. Augustin Bundesrichter Martin als beisitzende Richter, Gerichtsassessor Dr. ██ als Vertreter der ███████████████████, Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst ██ in der Verhandlung, Justizsekretär ███ bei der Verkündung als Urkundsbeamte der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Arnsberg vom 15. Dezember 1952 mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte ist wegen Verleitung von Kindern zur Verübung unzüchtiger Handlungen (§ 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB) zu sechs Monaten Gefängnis verurteilt worden. Seine Revision rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts. Der Sachrüge kann der Erfolg nicht versagt bleiben.
Die Strafkammer hat die Verleitung von Kindern zur Verübung unzüchtiger Handlungen darin erblickt, dass der Angeklagte, der an seinem Geschlechtsteil manipuliert hatte und dabei von dem siebenjährigen Wolfgang ███ und dessen fünfjährigen Bruder Lothar beobachtet worden war, diesen Kindern gegenüber äußerte, sie sollten doch nicht lachen, sie hätten doch sowas auch, und „das (nämlich das Spielen am Geschlechtsteil) kitzle so gut, er (der Angeklagte) habe aber noch etwas Schwereres, die Eier“.
Bei der rechtlichen Würdigung dieses Vorgangs ist die Strafkammer zutreffend von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ausgegangen, dass das geflissentliche Anhören unzüchtiger Reden ebenso wie das geflissentliche Betrachten eines unzüchtigen Vorganges als unzüchtige Handlung und ein diesen Erfolg herbeiführendes Verhalten gegenüber Kindern unter 14 Jahren als Verleitung zur Verübung einer unzüchtigen Handlung im Sinne des § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB anzusehen ist (BGHSt 1, 168, 173; 3 StR 173/51 vom 28. Juni 1951, 3 StR 482/51 vom 19. Juli 1951, 2 StR 371/51 vom 26. Juli 1951).
Der Strafkammer ist auch darin beizutreten, dass zumindest die zweite Bemerkung des Angeklagten, „das kitzle so gut, er habe noch etwas Schwereres, die Eier“, nicht nur anstößig oder unanständig im landläufigen Sinne war, sondern nach ihrem Inhalt und wegen des Zusammenhangs mit dem vorausgegangenen Tun des Angeklagten eine unmittelbare Beziehung zum Geschlechtlichen hatte und somit das allgemeine Scham- und Sittlichkeitsgefühl in geschlechtlicher Hinsicht verletzte, also unzüchtig war.
Der Tatrichter hat jedoch möglicherweise nicht genügend gewürdigt, dass die Äußerungen des Angeklagten nur aus wenigen Worten bestanden und dass sich der ganze Vorgang offensichtlich sehr schnell abspielte. Dadurch unterscheidet sich der vorliegende Fall von den bisher vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fällen, in denen der Verführer jeweils länger dauernde Gespräche, teilweise in Verbindung mit dem Zeigen unzüchtiger Darstellungen, mit den verleiteten Kindern geführt hat. Die Kürze des Vorgangs kann es hier ausgeschlossen haben, dass die Kinder die Worte des Angeklagten geflissentlich, d. h. mit innerer Anteilnahme, nicht nur arglos, angehört haben. Denn das bewusste und vom Willen gelenkte Aufnehmen eines unzüchtigen Vorgangs erfordert notwendig eine gewisse Dauer, die es dem Kinde ermöglicht, seine Aufmerksamkeit auf den Vorgang einzustellen.
Nach der Annahme der Strafkammer hat der Angeklagte die Bereitschaft der Kinder zur Anhörung seiner unzüchtigen Reden durch eben dieselben Äußerungen herbeiführen wollen; denn sie hat nicht feststellen können, dass der Angeklagte durch das vorausgegangene Spielen an seinem Geschlechtsteil die Aufmerksamkeit der Kinder auf sich ziehen wollte. Dieser Annahme steht jedoch wiederum die Flüchtigkeit des ganzen Gesprächs entgegen. Wenn der Angeklagte mit den festgestellten Bemerkungen die Kinder zum Anhören unzüchtiger Reden erst veranlassen wollte, fehlt es an weiteren unzüchtigen Äußerungen, die die Kinder nach erfolgreicher Verleitung geflissentlich angehört haben.
Zwar spricht die Strafkammer im Rahmen der rechtlichen Würdigung davon, dass sich der Angeklagte wiederholt „in diesem Sinne“, nämlich unzüchtig, geäußert und dadurch auf die Kinder eingewirkt habe; das kann aber nach dem klaren Sachverhalt nicht so verstanden werden, dass der Angeklagte außer den oben wiedergegebenen Äußerungen weitere Bemerkungen gemacht hat.
Auch wenn man es indes angesichts des Umstandes, dass die Neugierde der Kinder schon durch das vorausgegangene Verhalten des Angeklagten – wie dieser wusste – geweckt war, als Einwirkung auf den Willen der Kinder genügen lassen wollte, dass diese wegen ihrer Nähe die schamverletzenden Äußerungen des Angeklagten notgedrungen hören mussten (vgl. BGH 2 StR 297/51 vom 26. Juli 1951), würde es an den erforderlichen Feststellungen zur inneren Tatseite fehlen. Es würde selbst in diesem Falle nicht ausreichen, dass der Angeklagte wusste und wollte, dass er unzüchtige Reden führe und dass diese von den Kindern gehört würden; er musste vielmehr auch das Bewusstsein und den Willen haben, die Kinder zum geflissentlichen Anhören seiner Äußerungen zu veranlassen (vgl. BGH aaO). Diese mangelnde Feststellung kann aus dem Urteilszusammenhang nicht ergänzt werden. Gegen einen Verleitungsvorsatz spricht, dass der Angeklagte nach seiner unwiderlegten Einlassung das Spielen an seinem Geschlechtsteil abgebrochen hat, nachdem er sich der Anwesenheit der Jungen bewusst geworden war, und dass er auch das Gespräch mit den Jungen auf kurze Redewendungen beschränkt hat.
Dagegen erscheint der Angriff der Revision gegen die Annahme wollüstigen Handelns des Angeklagten unbegründet. Die Strafkammer konnte die Absicht des Angeklagten, seine oder der Kinder Geschlechtslust zu erregen, ohne Rechtsirrtum sowohl aus dem grob unzüchtigen Inhalt seiner Worte als auch aus dem unmittelbaren Zusammenhang mit seinem vorausgegangenen wollüstigen Tun schließen. Die Meinung der Revision, der Angeklagte könne die Äußerungen lediglich in der Verärgerung darüber gemacht haben, dass er von den Kindern überrascht worden sei, oder um das vorausgegangene Spielen an seinem Geschlechtsteil harmlos erscheinen zu lassen, kann allenfalls für die Bemerkung zutreffen, die Kinder brauchten nicht zu lachen, sie hätten doch auch sowas, nicht aber für die nachfolgende, ihrem gedanklichen Inhalt nach selbständige Äußerung, „das kitzle so gut, er (der Angeklagte) habe noch etwas Schwereres, die Eier“.
Da das Urteil schon wegen der erörterten sachlich-rechtlichen Mängel nicht bestehen bleiben kann, bedarf es keines Eingehens auf die im Übrigen unbegründeten Verfahrensrügen mehr. Sollte die Strafkammer in der neuen Hauptverhandlung den Tatbestand des § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB nicht feststellen können, dann wird sie zu prüfen haben, ob sich der Angeklagte der Beleidigung der verletzten Kinder (§ 185 StGB) schuldig gemacht hat. Seine Äußerungen brachten zum Ausdruck, dass er den Kindern zutraute, schamlose Redensarten mit Aufmerksamkeit anzuhören. Dieses Verhalten bekundete eine Missachtung der Ehre der verletzten Kinder. Strafantrag ist vom Vater der Kinder form- und fristgerecht gestellt.
| Krumme | Hille | Martin | |||
| Engels | Dr. Augustin |
Zitiert (3)
- BGH · 3 StR 173/51 · 28.06.1951Revision bei Unzucht mit Kindern: Aufhebung eines Schuldspruchs wegen Feststellungslücken
- BGH · 3 StR 482/51 · 19.07.1951Revision verworfen: Verurteilung wegen Unzucht mit Kindern bestätigt
- BGH · 2 StR 371/51 · 27.04.1951BGH: § 176 StGB – Unzüchtige Handlung durch Anhören/Betrachten; Nacktdarstellungen