Revision bei Unzucht mit Kindern: Aufhebung eines Schuldspruchs wegen Feststellungslücken
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 173/51
- Datum
- 28.06.1951
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Zur Verwirklichung des Tatbestands »Verüben einer Handlung« i.S.v. § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB genügt das geflissentliche, also willentliche und bewusst gelenkte Aufnehmen sexueller Darbietungen; geflissentliches Betrachten ist dem geflissentlichen Hören gleichzustellen.
Die Voraussetzung des Verleitens Minderjähriger ist auf die Beeinflussung des Willens der Kinder zur neugierigen, innerlich beteiligten Aufnahme des sexuell Gebotenen abzustellen; hierzu sind konkrete tatsächliche Feststellungen erforderlich.
Liegt Anlass zu der Annahme vor, die Kinder hätten auf Anordnung der Eltern oder der Polizei nur vorgetäuschtes Interesse gezeigt, muss das Gericht zur inneren Haltung der Kinder und zur Beeinflussbarkeit gesonderte Feststellungen treffen.
Verfahrensrügen nach § 344 StPO sind unzulässig, wenn die den Mangel enthaltenden Tatsachen nicht konkret angegeben werden, sodass eine Überprüfung der Rüge nicht möglich ist.
Vorinstanzen
Landgericht Duisburg, 9. Januar 1951
Rubrum
im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den kaufmännischen ████████████ Theodor ██ aus ███████████████████, geboren ███████████████████, wegen Unzucht mit Kindern
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 28. Juni 1951, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Neumann als Vorsitzender, Bundesrichter Krauss Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Baldus als beisitzende Richter, Erster Staatsanwalt Dr. [REDACTED::C] als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter [REDACTED] als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Duisburg vom 9. Januar 1951, soweit der Angeklagte wegen des Falls vom 26. Juni 1950 verurteilt worden ist, im Strafausspruch samt den ihm insoweit zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten des Rechtsmittels an das Landgericht zurückverwiesen. Im Übrigen wird die Revision des Angeklagten verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
I. Der Angeklagte ist wegen zweier Verbrechen der Unzucht mit Kindern nach § 176 Abs. 1 Ziff. 3, zweiter Begehungsform, StGB zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr Gefängnis verurteilt worden.
Mit der Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Die Verfahrensrüge scheitert daran, dass entgegen der zwingenden Vorschrift des § 344 StPO die den Mangel enthaltenden Tatsachen nicht angegeben sind. Die Sachrüge greift nur im zweiten Fall durch.
II. 1.) Im ersten Fall, betreffend den Vorgang vom 1. Juni 1950, hat die Sachrüge keinen Erfolg. Die Feststellung des Sachverhalts ist frei von Rechtsfehlern. Er rechtfertigt die Annahme der äußeren und inneren Merkmale des § 176 Abs. 1 Ziff. 3.
Der Fall gibt dem erkennenden Senat keinen Anlass, gemäß der Anregung der Verteidigung grundsätzliche Stellung zu nehmen zu der Frage des strafrechtlichen Begriffs der Handlung oder des Eingriffs Dritter in das elterliche Recht, ihre Kinder geschlechtlich aufzuklären. Auf eine ernstliche Aufklärung ist es dem Angeklagten gar nicht angekommen.
Die unzüchtigen Handlungen der drei zwölfjährigen Mädchen sieht das Landgericht irrtumsfrei darin, dass diese eine ihnen von dem Angeklagten vorgelegte schematische Darstellung des männlichen Gliedes und ein über den Finger gezogenes Gummischutzmittel betrachtet haben und unter der dazu durch den Angeklagten gegebenen Erläuterung samt einer Schilderung des Zeugungsvorganges und der Empfängnisverhütung lauschten, wobei sie Ausdrücke wie „Nidach“ und „Notze“ für den weiblichen und „Pflaume“, „Pillemann“ für den männlichen Geschlechtsteil sowie „ficken“, „vögeln“ und „foppen“ für den Geschlechtsverkehr hörten. Dazu stellt das Landgericht fest, dass das Betrachten wie das Lauschen mit innerer Anteilnahme und mit Interesse erfolgte. Damit ist das in der Rechtsprechung unter dem Ausdruck „geflissentlich“ gebräuchlich gewordene bewusste und vom Willen der Person gelenkte Aufnehmen von Sinneseindrücken richtig bezeichnet worden.
So ist das Tatbestandsmerkmal „Verüben einer Handlung“ im Sinne des § 176 Abs. 1 Ziff. 3 verwirklicht, bei Zugrundelegung der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts, welcher der Bundesgerichtshof bisher in den Entscheidungen 5 StR 48/51 und 1 StR 156/51 gefolgt ist. Diese Rechtsprechung ist in der letzteren Entscheidung des Bundesgerichtshofs noch dahin weiterentwickelt worden, dass dem geflissentlichen Betrachten ein geflissentliches Hören gleichzubehandeln ist. Der erkennende Senat sieht nach den festgestellten Umständen keinen Anlass, von dieser Rechtsprechung abzuweichen. Es braucht nicht erörtert zu werden, wann und unter welchen Umständen schematische Darstellungen eines Geschlechtsteils, die von einem wissenschaftlichen Verlag hergestellt und zu Unterrichtszwecken bestimmt sind, unzüchtig sind. Gerade durch die hier festgestellte Kombination des geflissentlichen Betrachtens der Darstellung eines Geschlechtsteils und des gleichzeitigen Hörens einer dazugegebenen, auf sexuelle Erregung ausgehenden Schilderung des Geschlechtsverkehrs wird die Gesamthaltung der unreifen Kinder gegenüber dem ihnen über Auge und Ohr Gebotenen mit Unzucht erfüllt, hierdurch objektiv das allgemeine Scham- und Sittlichkeitsgefühl in geschlechtlicher Hinsicht verletzt und der Verleiter zur Erregung oder Befriedigung von Sinnenlust handelt, wie dies hier vom Landgericht zutreffend angenommen worden ist.
Auch die Annahme des Verleitens der Kinder ist nicht zu beanstanden. Das Landgericht sieht das Verleiten darin, dass der Angeklagte mit der Erzählung eines schlüpfrigen Witzes unter Darstellung eines Hemdes mit einem Loch, durch das ein krummer Finger gesteckt war, die Kinder geschlechtlich neugierig gemacht hat.
Den Vorsatz sieht das Landgericht zutreffend darin, dass der Angeklagte die Beeinflussung des Willens der Kinder zur neugierigen Aufnahme des in Ort und Bild von ihm sexuell Gebotenen als unsittlich sich vorgestellt und gewollt hat. Auch in der Annahme der Zurechnungsfähigkeit und in der Strafzumessung sind keine Rechtsfehler zu erkennen.
2.) Der zweite Fall vom 26. Juni 1950 hat nur äußerlich einen dem ersten Fall ähnlichen Verlauf genommen, insoweit der Angeklagte mit zwei der im ersten Fall bereits beteiligten zwölfjährigen Mädchen auf den Schlackenberg der Zeche Holland ging, wo er sich zwischen die Mädchen setzte, ihnen eine schematische Darstellung des weiblichen Geschlechtsteils zum Anschauen gab und unter Erläuterung desselben den Geschlechtsverkehr weiter erklärte. In Wirklichkeit lag jedoch der zweite Fall wesentlich anders, und zwar hinsichtlich der inneren Haltung der Kinder. Diese hatten kurz nach ihrem Erlebnis vom 1. Juni 1950 ihre Eltern unterrichtet und hierauf von den Eltern und von der Kriminalpolizei den Auftrag erhalten, mit dem Angeklagten die begonnene Unterhaltung, wenn sich Gelegenheit dazu biete, fortzusetzen, um so der Kriminalpolizei die Möglichkeit zu geben, den Angeklagten auf frischer Tat zu ertappen. Gemäß diesem Auftrag verabredeten die Kinder mit dem Angeklagten, als sie diesen zufällig einige Tage vor dem 26. Juni 1950 trafen, die zweite Zusammenkunft und benachrichtigten über deren Ort und Zeit die Polizei.
Bei der rechtlichen Würdigung dieses zweiten Falles nimmt das Landgericht im Wesentlichen nur Bezug auf die Würdigung des ersten Falles. Es setzt sich in den Urteilsausführungen nicht auseinander mit der Veranlassung des zweiten Falles und der dadurch möglicherweise veränderten seelischen Haltung der Kinder gegenüber einer weiteren Verleitung zur Unzucht. Die tatsächlichen Feststellungen sind in dieser Richtung lückenhaft. Das Revisionsgericht ist daher nicht in der Lage, gemäß seiner Aufgabe zu beurteilen, ob im zweiten Falle das Strafgesetz richtig angewandt ist. Das Urteil kann insoweit keinen Bestand haben.
Nach der Lebenserfahrung liegt es nahe, dass zur Zeit der zweiten Tat und ihrer Vorbereitung das Interesse der Kinder auf die Ausführung ihres elterlichen und amtlichen Auftrages, den Angeklagten der Polizei auszuliefern, konzentriert war. Es wird in der neuen Verhandlung besonders sorgfältig zu prüfen sein, ob unter diesen Umständen der Wille der Kinder im Sinne einer Verleitung zu unzüchtiger Handlung überhaupt beeinflussbar war und weiter, ob es auf einen neuen Beeinflussungsversuch des Angeklagten hin wieder zu einem geflissentlichen Betrachten und Hören im Sinne einer inneren Anteilnahme und eines echten – nicht bloß vorgetäuschten – Interesses an dem über Auge und Ohr vom Angeklagten Gebotenen tatsächlich gekommen ist. Die ohne Weiteres erfolgte Annahme des Landgerichts, die 25 Tage zuvor vom Angeklagten erregte Neugierde habe im Sinne einer Verleitung zu dem rechtlich selbständigen zweiten Fall noch am 26. Juni 1950 in den Kindern nachgewirkt, erscheint bedenklich. Von dem Ergebnis der weiteren Aufklärung des Sachverhalts wird es abhängen, ob der Angeklagte auch in diesem zweiten Falle schuldig, gegebenenfalls ob ein vollendetes oder nur ein versuchtes Verbrechen nach § 176 Abs. 1 Ziff. 3 StGB verwirklicht ist. Liegt eine solche Schuld nicht vor, so wird auf Grund der vorliegenden Strafanträge eine Bestrafung wegen Beleidigung erörtert werden müssen.
Aus all diesen Gründen war, unter Verwerfung der Revision im Übrigen, das Urteil wegen des Falles vom 26. Juni 1950 aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen. Der Gesamtstrafenausspruch musste mit aufgehoben werden, nachdem wegen des zweiten Falles mit dem Schuldspruch auch die zugehörige Einzelstrafe aufgehoben worden ist.
| Krauss | Koeniger | Baldus | |||
| Neumann | Scharpenseel |