Revision verworfen: Verurteilung wegen Unzucht mit Kindern bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 482/51
- Datum
- 19.07.1951
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Beiordnung eines Verteidigers setzt eine gesetzliche Verpflichtung oder besondere Schwierigkeiten der Sach- oder Persönlichkeitsverhältnisse voraus; fehlt beides, liegt keine Verfahrensbehinderung vor.
Das vorsätzliche Zeigen des Geschlechtsteils kann aus dem konkreten Verhalten des Täters und der Reaktion der Kinder geschlossen werden, auch wenn eine eindeutige Sichtbestätigung fehlt.
Unzüchtige mündliche Darstellungen über sexuelles Verhalten, die geeignet sind, das Scham- und Sittlichkeitsgefühl von Kindern gröblich zu verletzen, können den Tatbestand der Unzucht mit Kindern und die Verleitung zu unzüchtigen Handlungen erfüllen.
Ist der Tatbestand des § 176 Ziff. 3 StGB erfüllt, rechtfertigt dies eine Verurteilung wegen eines Verbrechens und die entsprechende Strafzumessung.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 28. Februar 1951
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 28. Februar 1951 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Der Angeklagte ist wegen Unzucht mit Kindern zur Gefängnisstrafe von neun Monaten verurteilt worden. Mit seiner Revision macht er Verfahrensrügen und des sachlichen Rechts geltend. Das Rechtsmittel blieb ohne Erfolg.
1. Die Rüge, der Angeklagte sei in der Hauptverhandlung durch die Nichtbestellung eines Verteidigers in seiner Verteidigung behindert worden, greift nicht durch. Irrig ist die zur Begründung aufgestellte Behauptung, der Angeklagte habe im Zeitpunkt der Zustellung der Anklageschrift – am 1. Dezember 1950 – einen Verteidiger beantragt. Das Gericht hatte keinen Anlass dazu, weil weder die Rechtslage noch die Schwierigkeit der Sach- oder Persönlichkeitsverhältnisse des Angeklagten die Beiordnung eines Verteidigers geboten erscheinen ließen. Im Zeitpunkt der Zustellung der Anklageschrift bestand auch keine Verpflichtung, dem Angeklagten einen Verteidiger zu bestellen. Damals galt in West-Berlin die Bestimmung des § 140 Abs. 3 StPO noch nicht. Dies ist erst am 1. Januar 1951 in Kraft getreten.
2. Die Verurteilung wegen Unzucht mit Kindern kann auch nicht von der Behauptung des Angeklagten abhängen, dass der Erstrichter darin gesehen habe, dass der Angeklagte den Kindern seinen Geschlechtsteil gezeigt habe. Das kann jedoch aus dem im Urteil festgestellten Sachverhalt nicht entnommen werden. Die gegenteilige Annahme des Erstrichters, es liege ein geflissentliches Zeigen des Geschlechtsteils vor, steht nicht im Widerspruch mit der Feststellung, dass die Brigitte B. den Geschlechtsteil des Angeklagten nicht genau gesehen habe und davon geeilt sei, als der Angeklagte sein Glied aus der Hose genommen habe.
3. Die Verurteilung wegen Unzucht mit Kindern ist auch nicht deshalb zu beanstanden, weil der Angeklagte den Kindern aus dem Geschlechtsleben der Tiere erzählt habe. Diese Reden waren geeignet, das Scham- und Sittlichkeitsgefühl der Kinder gröblich zu verletzen. Sie waren unzüchtig und dazu bestimmt, die Mädchen auf geschlechtliche Dinge hinzulenken und ihre Schamgefühle zu verletzen. Damit hat der Angeklagte die Kinder zu unzüchtigen Handlungen verleitet.
4. Der Angeklagte hat den Tatbestand eines vollendeten Verbrechens nach § 176 Ziff. 3 StGB verwirklicht. Die Verurteilung war daher im Ergebnis zu billigen.
Zur Verwerfung der Revision war daher im Ergebnis zu billigen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 StPO.
| Baldus | Bundesrichter Dr. Werner | Bundesrichter Dr. Zeer | |||
| Bundesrichter Dr. Potterweich | Bundesrichter Dr. Coeni |