BGH: § 176 StGB – Unzüchtige Handlung durch Anhören/Betrachten; Nacktdarstellungen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Ferien-Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 371/51
- Datum
- 27.04.1951
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
§ 250 StPO verbietet die Vernehmung von Zeugen vom Hörensagen nicht; ein Verstoß liegt nur bei unzulässiger Ersetzung einer gebotenen unmittelbaren Beweiserhebung vor.
§ 267 Abs. 1 StPO verlangt die Angabe der für erwiesen erachteten Tatsachen, in denen die gesetzlichen Tatbestandsmerkmale gefunden werden; die Darstellung der Beweistatsachen oder des Beweisgangs ist grundsätzlich nicht erforderlich.
Für § 176 Abs. 1 Ziff. 3 StGB genügt es, dass die Handlung des Kindes objektiv das allgemeine Scham- und Sittlichkeitsgefühl in geschlechtlicher Hinsicht verletzt und der Täter in wollüstiger Absicht handelt; ein Bewusstsein des Kindes von der Unzüchtigkeit ist nicht erforderlich.
Geflissentliches Anhören unzüchtiger Äußerungen kann einer unzüchtigen Handlung gleichstehen, erfordert aber, dass die Äußerungen nach Inhalt und Bezug das Scham- und Sittlichkeitsgefühl in geschlechtlicher Beziehung verletzen; bloß grob anstößige Reden ohne unmittelbaren Sexualbezug genügen nicht.
Das geflissentliche Betrachten von Darstellungen nackter Menschen ist nicht ohne Weiteres eine unzüchtige Handlung; erforderlich sind Feststellungen, dass die Darstellung geschlechtlich betont ist, um § 176 Abs. 1 Ziff. 3 StGB zu tragen.
Vorinstanzen
Landgericht Göttingen, 27. April 1951
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Schneider Kurt K. aus █, geboren am ██ in ███, wegen unzüchtiger Handlungen mit Kindern hat der 2. Ferien-Strafsenat des Bundesgerichtshofs – in der Sitzung vom 26. Juli 1951, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Kirchner als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Baldus als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Göttingen vom 27. April 1951 im Gesamtstrafausspruch und insoweit mit den ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben, als der Angeklagte in den beiden Fällen von ██████ und ███████ verurteilt worden ist. Im Falle von █████ wird der Angeklagte auf Kosten der Staatskasse freigesprochen. Hinsichtlich des Falles ███████ und des Gesamtstrafausspruchs wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Revision des Angeklagten verworfen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte ist wegen Unzucht mit Kindern unter 14 Jahren (§ 176 Abs. 1 Ziff. 3 StGB) in drei Fällen zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr Gefängnis verurteilt worden. Seine Revision muss in zwei Fällen der Verurteilung Erfolg haben.
1.) Die Verfahrensrüge (Verletzung der §§ 250, 251 StPO) ist nicht begründet. Die Revision macht geltend, dass im Falle v. ███ nicht das Kind selbst, sondern nur sogenannte Zeugen vom Hörensagen vernommen worden seien. Indessen verbietet § 250 StPO die Vernehmung solcher Zeugen nicht (RGSt 48, 246). Ein Antrag auf Vernehmung der Sabine v. ████████ ist nach dem Protokoll nicht gestellt worden. Das Urteil kann insoweit auch nicht auf einem etwaigen Verfahrensmangel beruhen, da sich aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe ergibt, dass der Tatrichter nur solche Äußerungen des Angeklagten festgestellt hat, die von ihm selbst zugegeben wurden. Eine Verletzung des § 251 StPO ist überhaupt nicht ersichtlich, da ausweislich der Sitzungsniederschrift eine frühere Aussage des Kindes nicht verlesen wurde.
2a) Im Falle █████████ vermisst die Revision eine Erklärung des Tatrichters für seine Feststellung, dass der Angeklagte aus wollüstiger Absicht gehandelt habe. Das Urteil beschränke sich auf die Bemerkung, die Strafkammer sei in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen der Überzeugung, dass der Angeklagte die Kinder nur deshalb veranlasst habe, sich zu entblößen, um sich in geschlechtliche Erregung zu versetzen. Es habe aber näherer Ausführung bedurft, wie sich die Strafkammer die Überzeugung über die wollüstige Absicht des Angeklagten gebildet habe. Auch sei es nicht Aufgabe des Sachverständigen, über das Motiv des Angeklagten zu urteilen. Mit diesen Ausführungen soll möglicherweise Verletzung des § 267 Abs. 1 StPO gerügt werden. Die Revision übersieht jedoch, dass diese Vorschrift lediglich die Angabe der für erwiesen erachteten Tatsachen vorschreibt, in denen die gesetzlichen Merkmale der strafbaren Handlung gefunden werden. Die Angabe der Beweistatsachen ist nicht erforderlich (RGSt 47, 109); auch der Gang der Beweisführung braucht nicht dargelegt zu werden. Der Hinweis der Strafkammer auf das Gutachten des Sachverständigen bedeutet im Übrigen nicht, dass der Sachverständige die wollüstige Absicht des Angeklagten festgestellt habe. Der Tatrichter hat hiermit lediglich das Beweismittel angegeben, mit dessen Hilfe er die notwendige Feststellung selbst getroffen hat.
b) Die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts ist im Falle ██████████ unbegündet. Nach den Feststellungen des Urteils hat der Angeklagte die und seine gleichaltrige Stieftochter Gudrun ███████████ veranlasst, ihre Hosen herunterzuziehen und ihren Geschlechtsteil zu entblößen. Dann sagte der Angeklagte zu seiner Stieftochter: „Guck Dir an, die hat genau das gleiche wie Du“. Unmittelbar darauf verließ der Angeklagte den Raum; die Strafkammer stellt fest, dass er in wollüstiger Absicht gehandelt habe. Die Revision hält es für zweifelhaft, ob in diesem Verhalten des Angeklagten überhaupt eine unzüchtige oder eine nur unanständige Handlung zu sehen sei. Sie übersieht jedoch, dass die Strafkammer in dem festgestellten Sachverhalt den Tatbestand des § 176 Abs. 1 Ziff. 3 StGB (Verleitung zur Vornahme einer unzüchtigen Handlung) gefunden hat, indem sie ausführt, dass die Entblößung des Geschlechtsteils vor einem fremden Mann als objektiv unzüchtige Handlung des Kindes anzusehen sei; hierzu habe der Angeklagte das Kind verleitet. Ein Rechtsfehler tritt in dieser Auffassung nicht zutage. Darauf, dass die Zeugin sich mit Rücksicht auf ihr Alter der Unzüchtigkeit des Vorgangs nicht bewusst war, kommt es nicht an. Das Landgericht hat mit Recht darauf hingewiesen, dass es insoweit für die Anwendung des § 176 Abs. 1 Ziff. 3 StGB genüge, wenn die Handlung des Kindes das allgemeine Scham- und Sittlichkeitsgefühl in geschlechtlicher Hinsicht verletze und der Täter in wollüstiger Absicht handle (vgl. RGSt 22, 33). Eine Auffassung, die das Bewusstsein des Kindes von der Unzüchtigkeit des Vorgangs verlangen wollte, würde dem Schutzzweck der Vorschrift nicht gerecht.
2.) Dagegen ist die Revision zunächst im Falle v. St. ████████████ begründet. Insoweit stellt die Strafkammer fest, dass der Angeklagte das 8-jährige Kind auf sein Bein gesetzt, mit dem Arm umschlungen und mit der Hand an den Oberschenkel gefasst hat. Dabei fragte er es, ob es zutreffe, dass seine Eltern, wenn sie betrunken wären, nackt tanzten. Als das Kind die Frage verneinte, fragte er es, ob sich seine Mutter und seine Schwester nackt wüschen. Die Strafkammer sieht in dem Anfassen des Oberschenkels noch keine unzüchtige Handlung des Angeklagten, würdigt aber den Sachverhalt im Übrigen dahin, dass der Angeklagte das Kind verleitet habe, seine unzüchtigen Redensarten geflissentlich anzuhören. Die getroffenen Feststellungen vermögen indessen eine Verurteilung aus § 176 Abs. 1 Ziff. 3 StGB nicht zu rechtfertigen. Der Tatrichter nimmt zu Unrecht an, dass das Kind durch das aufmerksame Anhören der Redensarten des Angeklagten eine unzüchtige Handlung im Sinne des Gesetzes vorgenommen habe. Eine Handlung ist unzüchtig, wenn sie das allgemeine Scham- und Sittlichkeitsgefühl in geschlechtlicher Beziehung verletzt. Diese Voraussetzungen erfüllt der festgestellte Sachverhalt nicht. Dem Landgericht ist zwar darin beizupflichten, dass ein Kind durch aufmerksames Anhören unzüchtiger Reden eine unzüchtige Handlung begehen kann. Während sich bereits in der Rechtsprechung des Reichsgerichts uneingeschränkt die Auffassung durchgesetzt hatte, dass im geflissentlichen Betrachten eines unzüchtigen Vorgangs durch ein Kind eine unzüchtige Handlung desselben liegen könne, war die entsprechende Frage für das aufmerksame Anhören unzüchtiger Reden noch nicht allgemein und nicht mit derselben Entschiedenheit bejaht worden. Inzwischen haben sich jedoch mehrere Senate des Bundesgerichtshofs, mit besonders ausführlicher Begründung der 1. Strafsenat durch Urteil vom 18. █████████████ 1951 – 1 StR 156/51, auf den Standpunkt gestellt, dass das aufmerksame Anhören unzüchtiger Äußerungen nicht anders zu beurteilen sei als das geflissentliche Betrachten eines unzüchtigen Vorgangs. Wesentlich ist allein die innere Anteilnahme an einem unzüchtigen Vorgang. Welches Sinnesorgan diese Anteilnahme vermittelt, kann keinen wesentlichen Unterschied begründen; denn auch mit Worten können einem Kinde geschlechtliche Vorstellungen in schädigender Weise ins Bewusstsein gedrängt werden. Der Ausgangspunkt der rechtlichen Würdigung des Landgerichts ist also nicht zu beanstanden; seine Folgerung ist jedoch verfehlt. Das Landgericht übersieht, dass eine Äußerung, Redensart oder Erläuterung nur dann als unzüchtig im Sinne des Gesetzes bezeichnet werden kann, wenn sie das allgemeine Scham- und Sittlichkeitsgefühl in geschlechtlicher Beziehung verletzt. Nicht jede anstößige, unanständige oder schamlose Redensart verwirklicht den Tatbestand; die Reden oder Erläuterungen müssen ihrem Inhalt nach eine unmittelbare Beziehung zum Geschlechtlichen haben und dadurch geeignet sein, die Gedanken und Empfindungen des Kindes in den Bereich des bewussten Geschlechtlichen hineinzuführen. Dies übersieht das Landgericht, indem es die Handlungsweise des Angeklagten dem gesetzlichen Tatbestand unterstellt. Dessen Äußerungen waren im hohen Maße anstößig, eine unmittelbare Beziehung zum Geschlechtlichen fehlte ihnen jedoch.
Das Revisionsgericht hat insoweit gemäß § 354 Abs. 1 StPO auf Freisprechung zu erkennen, da weitere tatsächliche Feststellungen nicht zu erwarten sind; nach dem Zusammenhang der Urteilsgründe die Möglichkeiten der Aufklärung erschöpft sind und ein Schuldspruch aus einem anderen rechtlichen Gesichtspunkt nicht in Betracht kommt.
4.) Auch im Falle K. ██████████████ kann das angefochtene Urteil nicht aufrechterhalten werden. Die Strafkammer stellt fest, dass der Angeklagte den Kindern Ingrid ███████████████ und Ilse ████████████████ mit Abbildungen nackter Männer und Frauen zeigte, und dass die Kinder diese Hefte eine Zeitlang betrachtet haben. Es handelte sich bei diesen Heften um eine Art Magazin, das den Titel „Männerfreunde“ trug. Während die Kinder ein Heft ansahen, fragte der Angeklagte, ob sie ihre Eltern schon so nackt gesehen habe. Dann legte er, sein Fahrrad zur Seite, öffnete seinen Hosenschlitz und holte seinen Geschlechtsteil heraus. Er wandte sich etwas ab, jedoch so, dass die Kinder den Geschlechtsteil sehen konnten. Ingrid ███████████████ blickte auch hin, drehte sich aber sofort wieder um, als sie sah, was der Angeklagte tat. Der Revision ist einzuräumen, dass das Urteil zunächst eine klare Feststellung darüber vermissen lässt, ob der Angeklagte bei der Entblößung seines Geschlechtsteils die Absicht verfolgte, die Kinder zum geflissentlichen Betrachten seines Geschlechtsteils zu veranlassen. Die Feststellung, der Angeklagte habe sich in „unzüchtiger Absicht“ entblößt, weil er in der Lage gewesen sei, 50 m weiterzugehen, um zu urinieren, schließt die Feststellung einer Verleitungsabsicht nicht ein, zumal der Angeklagte irgendeine Aufforderung an die Kinder nicht gerichtet hat. Nach dem festgestellten Sachverhalt ist es durchaus denkbar, dass der Angeklagte sich durch das Zeigen der Bilder und durch seine Redensarten geschlechtlich erregen wollte, dass es ihm aber bei dem Entblößen des Geschlechtsteils nicht mehr auf dessen Betrachten durch die Kinder ankam. Die Strafkammer hat diese Möglichkeit nicht ausgeschlossen und das Gegenteil nicht festgestellt. Indessen könnte hierdurch der Bestand des Schuldspruchs nicht gefährdet werden, wenn die Strafkammer, die insoweit den strafbaren Versuch in einem vollendeten Verbrechen nach § 176 Abs. 1 Ziff. 3 StGB aufgehen lässt, in der übrigen Würdigung des Sachverhalts zu folgen wäre. Insoweit bestehen jedoch die gleichen Bedenken wie im Falle v. ████████████.
Die Frage des Angeklagten an die Zeugin, ob sie ihre Eltern schon so nackt gesehen habe, ist für sich betrachtet wiederum nur grob anstößig, ohne unmittelbare Beziehung zum Geschlechtlichen. In diesem Falle könnte allerdings eine andere Beurteilung Platz greifen, weil der Angeklagte seine Frage an das Betrachten der Bilder angeknüpft hat. Das Urteil lässt aber jede Feststellung über die Art der Bilder vermissen. Offenbar ist der Tatrichter von der Auffassung ausgegangen, dass bereits das geflissentliche Betrachten der Abbildung nackter Menschen eine unzüchtige Handlung des Kindes im Sinne des § 176 Abs. 1 Ziff. 3 StGB sei. Dieser Ansicht könnte nicht gefolgt werden. Nicht jede Darstellung des nackten Körpers ist um dieses Umstandes willen unzüchtig. Auch ihr Betrachten durch ein Kind ist nicht ohne Weiteres eine unzüchtige Handlung desselben. Entscheidend ist die Art der Darstellung; sie muss, um den Tatbestand des § 176 Abs. 1 Ziff. 3 StGB als erfüllt ansehen zu können, in irgendeiner Weise geschlechtlich betont sein. Da das Urteil hierüber keine Feststellungen trifft, war es auch in diesem Falle aufzuheben. Insoweit war Zurückverweisung geboten. Das Landgericht wird die Art der Darstellungen festzustellen haben, die den Kindern gezeigt wurden. Außerdem wird der Sachverhalt unter dem Gesichtspunkt zu prüfen sein, ob der Angeklagte die Absicht verfolgt hat, die Kinder zum geflissentlichen Betrachten seines Geschlechtsteils zu veranlassen, indem er das Zeigen der Bilder und die dabei gestellte Frage als geeignete Vorbereitung hierzu ansah, so dass gegebenenfalls ein versuchtes Verbrechen nach § 176 Abs. 1 Ziff. 3 StGB vorliegt.
Dr. Dotterweich Koeniger Dr. Kirchner Baldus zugleich für den ortsabwesenden Bundesrichter Werner