Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Verurteilung wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 165/85
Datum
14.05.1985
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in mehreren Fällen zu acht Jahren Haft verurteilt. Mit der Revision rügte er Verfahrens- und Sachfehler; der Bundesgerichtshof verwirft die Revision. Der Senat bestätigt, dass die Hingabe von Kokain als Entgelt und der Erwerb zum Zweck der Weiterveräußerung den Tatbestand des Handeltreibens erfüllen und die festgestellten Haschischmengen als nicht geringe Menge i.S.d. § 29 Abs. 3 Nr. 4 BtMG zu bewerten sind.

Abstrakte Rechtssätze

1

Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln umfasst jede eigennützige, auf den Umsatz von Betäubungsmitteln gerichtete Tätigkeit; eigennützig ist auch, wer sonstige Vorteile irgendwelcher Art erwartet oder sich gewähren lässt.

2

Die Hingabe von Betäubungsmitteln als Gegenleistung (z. B. für Übernachtung) ist als entgeltlicher Umsatz und damit als Handeltreiben zu qualifizieren.

3

Der Erwerb von Betäubungsmitteln zum Zwecke der gewinnbringenden Weiterveräußerung erfüllt bereits den Tatbestand des unerlaubten Handeltreibens, auch wenn ein Teil der Menge noch nicht veräußert wurde.

4

Zur Bestimmung einer nicht geringen Menge i.S.v. § 29 Abs. 3 Nr. 4 BtMG sind Menge und Wirkstoffgehalt (z.B. THC-Gehalt bei Haschisch) maßgeblich; bei großen Gewichtsangaben (z.B. mehrere Kilogramm) kann die Schwelle zur nicht geringen Menge auch bei unterdurchschnittlicher Qualität sicher überschritten sein.

Vorinstanzen

Landgericht Dortmund, 28. November 1984

Rubrum

IM NAMEN ███ ██████ URTEIL

4 StR 165/85 in der Strafsache gegen Ulrich B. ███, geboren am ██ 1960 in █████████, zur Zeit in Haft, wegen Verbrechens und Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 14. Mai 1985, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger, die Richter am Bundesgerichtshof Knoblich, Dr. Goydke, Jahnke, Dr. Dr. Meyer-Goßner als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ███████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ██████ aus ████ als Verteidiger, Justizobersekretär ███

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 28. November 1984 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in sieben Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit unerlaubter Einfuhr einer nicht geringen Menge von Betäubungsmitteln, zu acht Jahren Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Mit seiner Revision beanstandet der Angeklagte das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts.

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

1. Die Verfahrensrügen gehen fehl. Auf die insoweit zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts in dessen Antragsschrift vom 27. März 1985 nimmt der Senat Bezug.

2. Die Überprüfung des Urteils auf die Sachbeschwerde hat ebenfalls keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Die Bedenken, die der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift gegen den Schuldspruch in den drei Fällen des unerlaubten Handeltreibens mit Kokain (Ziffer II Nr. 1 der Urteilsgründe, UA 10) und die Einzelstrafaussprache in den beiden Fällen des unerlaubten Handeltreibens mit Haschisch (Ziffer II Nr. 3 und 6 der Urteilsgründe, UA 11/12, 15/16) äußert, sind unbegründet:

a) Das Kokain hat der Angeklagte jeweils „als Entgelt“ für die ihm gewährte Übernachtungsmöglichkeit in Amsterdam hingegeben (UA 10). Das Landgericht hat dies entgegen der Ansicht des Generalbundesanwalts – zu Recht als unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln gewertet (UA 60). Unter diesen Rechtsbegriff fällt nämlich jede eigennützige (eigenständige) auf den Umsatz von Betäubungsmitteln gerichtete Tätigkeit (vgl. BGHSt 31, 145, 147/148 m. w. Nachw.). Eigennützig handelt dabei nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht nur der Täter, der vom Streben nach Gewinn geleitet wird, sondern auch derjenige, der sonstige Vorteile irgendwelcher Art erwartet oder sich gewähren lässt (vgl. BGH, Urteile vom 16. Januar 1979 – 1 StR 643/78, 31. Juli 1979 – 1 StR 324/79 und vom 29. Oktober 1980 – 3 StR 323/80; vgl. auch BGH NJW 1980, 1344/1345 m. w. Nachw.). Dass in der dem Angeklagten gewährten Übernachtungsmöglichkeit ein solcher Vorteil zu sehen ist, kann keinem Zweifel unterliegen.

b) Der rechtlichen Nachprüfung hält entgegen der Ansicht des Generalbundesanwalts auch die Auffassung des Landgerichts stand, dass die in den beiden Fällen des unerlaubten Handeltreibens mit Haschisch festgestellten Betäubungsmittelmengen jeweils als nicht geringe Menge im Sinne des § 29 Abs. 3 Nr. 4 BtMG zu bewerten sind.

aa) Im Falle Ziffer II Nr. 3 der Urteilsgründe hat der Angeklagte mit mindestens 1.850 g Haschisch „zumindest durchschnittlicher Qualität“ Handel getrieben und dabei für je 100 g 800.– bis 900.– DM, „insgesamt mindestens 14.800 DM“ erlöst (UA 11, 61). Da bei Haschisch der mittlere THC-Gehalt erfahrungsgemäß nicht unter 2,5 % liegt (vgl. BGHSt 33, 8, 11) und zudem der festgestellte Grammpreis darauf schließen lässt, dass das Betäubungsmittel jedenfalls nicht von geringerer Qualität war, ist die Schlussfolgerung des Landgerichts, das in ihm „enthaltene Gewicht an THC“ habe den Grenzwert zur nicht geringen Menge von 7,5 Gramm (vgl. BGHSt 33, 8, 11) „um ein Vielfaches“ überschritten (UA 61), nicht zu beanstanden.

bb) Im Falle Ziffer II Nr. 6 der Urteilsgründe hat sich der Angeklagte, nachdem er sich entschlossen hatte, „erneut mit Haschisch zu handeln, um hiermit finanziellen Gewinn zu erzielen, zu diesem Zweck eine Menge von wenigstens 6 kg dieses Rauschgiftes als Vorrat zugelegt“, von welcher er mindestens 3 kg an den Zwischenhändler █████ weiterveräußert hat (UA 15). Er hat damit nicht nur, wie der Generalbundesanwalt meint, mit 3 kg, sondern mit 6 kg Haschisch Handel getrieben, denn nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erfüllt bereits der unerlaubte Erwerb des Betäubungsmittels zum Zwecke gewinnbringender Weiterveräußerung den Tatbestand des unerlaubten Handeltreibens (vgl. die Rechtsprechungsnachweise bei Körner, Betäubungsmittelgesetz § 29 Rdn. 43). Hier war allerdings das Haschisch von „unterdurchschnittlicher Qualität“ (UA 15, 62). Aber auch in einem solchen Fall ist bei einer Menge von 6 kg die Grenze zur nicht geringen Menge mit Sicherheit überschritten (vgl. BGH, Beschluss vom 8. August 1984 – 2 StR 285/84 = NStZ 1985, 57, 59 Fußnote 35). Die Auffassung des Landgerichts, die in diesem Fall festgestellte Menge habe diese Grenze „bedeutend“ überschritten (UA 62), ist danach rechtlich nicht zu beanstanden.

SalgerGoydkeMeyer-Goßner
KnoblichJahnke

Zitiert (3)