Treffer
BGH Urteil

Revision: Wegfall der Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung bei Heroinkonsum

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 324/79
Datum
31.07.1979
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH änderte auf Revision das Urteil des LG Ulm zugunsten des Angeklagten K.: Die tateinheitliche Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung entfällt, der Strafausspruch wurde aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückverwiesen. Bei den übrigen Angeklagten blieben die Verurteilungen bestehen. Das Gericht betont die Anforderungen an Vorhersehbarkeit bei mehraktigem Zusammenwirken tödlicher Umstände.

Abstrakte Rechtssätze

1

Tritt der strafbare Erfolg erst durch das Zusammenwirken mehrerer Umstände ein, müssen alle diese Umstände dem Täter erkennbar sein, damit der Erfolg für ihn vorhersehbar ist.

2

Die Eigennützigkeit bei Betäubungsmittelhandeltreiben ist auch dann erfüllt, wenn der Täter Vorteile anderer Art als finanzielle Gewinne (z. B. sexuelle Zuwendungen) erstrebt.

3

Die Anwendung des § 222 StGB ist nicht von vornherein ausgeschlossen, weil das Opfer sein Leben bewusst gefährdet hat; maßgeblich ist die Vorhersehbarkeit des tödlichen Erfolgs durch das Verhalten des Täters.

4

Unbewusste Fahrlässigkeit setzt voraus, dass dem Täter die Kenntnis der Gefährlichkeit der beteiligten Umstände objektiv zugänglich gewesen wäre und es ihm zumutbar war, sich diese Kenntnis zu verschaffen.

Vorinstanzen

Landgericht Ulm/Donau, 23. Januar 1979

Rubrum

Bundesgerichtshof im Namen des Volkes

URTEIL

1 StR 324/79 in der Strafsache gegen

1. den Textilarbeiter Cuma K. (J aus ██████, geboren am ████████ 1937 in ███████/Türkei, zur Zeit in Haft,

2. den Stahlbauschlosser Hans-Jürgen S. (t ███████ aus ████, dort geboren am ██████████████ 1955, zur Zeit in Haft,

3. den Pförtner Edgar L. (C___) aus ████, dort geboren am ███████████████ 1956,

4. den Arbeiter Kurt Heinz █████████ aus ████, dort geboren am ████████████████ 1957,

wegen Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 31. Juli 1979 an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Pikart,

die Richter am Bundesgerichtshof Loesdau, Dr. Woesner, Zipfel, Herdegen als beisitzende Richter,

Erster Staatsanwalt ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt █████████████████ als Verteidiger des Angeklagten S.,

Justizangestellter ████

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten K. wird das Urteil des Landgerichts Ulm/Donau vom 23. Januar 1979, soweit es ihn betrifft,

a) im Schuldspruch dahin geändert, dass die tateinheitliche Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung wegfällt,

b) im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision des Beschwerdeführers wird verworfen.

2. Die Revisionen der Angeklagten S., L. und █████████ gegen das genannte Urteil werden verworfen.

Jeder dieser Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

3. Die Einziehungsanordnung bleibt bestehen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagten wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz in Tateinheit mit fahrlässiger Tötung zu Freiheitsstrafen verurteilt; der Angeklagte S. ist auch der tateinheitlich begangenen gewerbsmäßigen Steuerhehlerei schuldig gesprochen worden.

Die Revisionen der Angeklagten erheben die Sachbeschwerde, der Angeklagte K. beanstandet außerdem das Verfahren.

I. Die Revision des Angeklagten K.

1. Die Verfahrensrüge ist unbegründet.

Ein Verstoß gegen §§ 250, 261 StPO liegt nicht vor. Die Niederschriften über polizeiliche Vernehmungen sind nicht durch Verlesung zum Gegenstand der Beweisaufnahme gemacht worden. Die Zeugin ████████ hat auf Vorhalt die Richtigkeit der Protokolle eingeräumt, und der Polizeibeamte, der sie vernommen hatte, hat deren Inhalt bestätigt (UA S. 21). Auch die Zeugen ███████, ███, █████, ██████ haben auf Vorhalt zugegeben, die näheren Angaben über den Heroinhandel des Angeklagten vor der Polizei gemacht zu haben (UA S. 27).

2. Der Schuldspruch wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln ist rechtlich unbedenklich. Zwar hat der Angeklagte keinen finanziellen Gewinn erstrebt. Für die Annahme der Eigennützigkeit genügt es aber, dass der Täter Vorteile irgendwelcher Art erlangen will (BGH, Urteil vom 16. Januar 1979 – 1 StR 643/78). Der Beschwerdeführer erhoffte sich Belohnung auf sexuellem Gebiet (UA S. 9, 35).

3. Dagegen kann die – tateinheitliche – Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung nicht bestehenbleiben, weil die Feststellungen über die Vorhersehbarkeit des Todes ███████████ nicht ausreichen.

Als Todesursache hat die Strafkammer ein Zusammenwirken von Alkoholisierung (1,54 ‰ BAK) und Heroineinspritzung (etwa ein Drittel von 0,1 bis 0,2 Gramm, also mindestens 0,033 Gramm) angenommen (UA S. 15, 16, 33). „Tritt der strafbare Erfolg nur durch das Zusammenwirken mehrerer Umstände ein, dann müssen alle diese Umstände dem Täter erkennbar sein, weil nur dann der Erfolg für ihn vorhersehbar ist“ (BGH, Urteil vom 18. Mai 1954 – 2 StR 139/54; ebenso Urteile vom 27. Oktober 1970 – 1 StR 267/70 –, vom 29. April 1975 – 1 StR 554/74 – und vom 31. Januar 1978 – 1 StR 379/77).

In dieser Hinsicht stellt das Landgericht fest, dem Angeklagten sei nicht bekannt gewesen, dass Heroinkonsum die Gefahr tödlichen Verlaufs mit sich bringe (so UA S. 36 zur Nichtanwendung des § 11 Abs. 4 Nr. 2 BtMG; es verneint deshalb das Vorliegen von Vorsatz und bewusster Fahrlässigkeit). Der Tatrichter nimmt aber insoweit unbewusste Fahrlässigkeit an, weil es dem Angeklagten möglich und zumutbar gewesen sei, sich die Kenntnis von der tödlichen Gefährlichkeit des Heroins zu verschaffen (UA S. 35, 36). Außerdem entspreche es allgemeiner und auch dem Angeklagten zugänglicher Erfahrung, „dass Heroinkonsumenten auch häufig zum Alkohol greifen und dass gerade das Zusammentreffen dieser beiden Faktoren einen tödlichen Verlauf nehmen kann“ (UA S. 36). Es kann offen bleiben, ob es einen solchen allgemeinen Erfahrungssatz gibt; dass dem Angeklagten eine solche Erfahrung zugänglich gewesen wäre (und er sie sich hätte verschaffen müssen), ist den sonstigen Feststellungen nicht zu entnehmen. Da er auch ██████████ und dessen Trinkgewohnheiten nicht kannte, ist eine Vorhersehbarkeit des Todes für den Angeklagten nicht dargetan.

Weitere Feststellungen zu diesem Punkt sind nicht zu erwarten. Der Senat hat deshalb den Schuldspruch von sich aus geändert.

4. Die Strafe hat das Landgericht dem Rahmen des § 11 Abs. 4 BtMG entnommen. Seine Erwägungen (UA S. 40) sind für sich betrachtet rechtlich unangreifbar. Da aber der Tatrichter bei allen Angeklagten erschwerend ins Gewicht fallen lässt, dass sie zwei Straftatbestände verwirklicht haben (UA S. 39), lässt sich nicht völlig ausschließen, dass sich der Schuldspruch wegen fahrlässiger Tötung zu Lasten des Angeklagten ausgewirkt hat. Der Strafausspruch war deshalb aufzuheben.

II. Die Revisionen der Angeklagten S., L. und █████████ sind unbegründet.

Auch hier bedarf nur der Schuldspruch wegen fahrlässiger Tötung der Erörterung. Er kann bestehenbleiben.

1. Dem Angeklagten S. war bekannt, dass der Konsum von Heroin zum Tode führen kann (UA S. 37). Er selbst verkaufte es an ███████████ (UA S. 15); dessen Alkoholisierung war ihm erkennbar (UA S. 38). Er hatte unmittelbaren Kontakt zu ███████████. Die Annahme fahrlässigen Handelns ist deshalb bei diesem Angeklagten rechtlich nicht zu beanstanden. Er konnte vorhersehen, dass die Kombination von Drogen- und Alkoholkonsum im konkreten Fall lebensgefährlich war, zumal er selbst süchtig war und die Gefahren des Rauschgiftkonsums im Einzelnen kannte.

Der Anwendung des § 222 StGB steht nicht entgegen, dass ███████████ sein Leben bewusst der Gefahrdung ausgesetzt hat. Der Fall BGHSt 7, 112 liegt wesentlich anders; die Erwägungen S. 115 aaO treffen auf den vorliegenden Fall nicht zu. So hat auch der Bundesgerichtshof durch Verwerfungsbeschlüsse gemäß § 349 Abs. 2 StPO Urteile in vergleichbaren Fällen bestätigt, in denen Rauschgifthändler wegen fahrlässiger Tötung ihrer Abnehmer zur Rechenschaft gezogen worden sind (BGH, Beschlüsse vom 1. September 1978 – 2 StR 329/78 – und vom 22. März 1979 – 1 StR 97/79).

2. Dasselbe gilt für die Angeklagten L. und █████████.

Sie tranken zusammen mit ███████████, beschlossen und finanzierten gemeinsam den Erwerb des Rauschgifts (UA S. 15) und bereiteten es gemeinsam auf (UA S. 16). Ihnen waren Todesfälle von Heroinsüchtigen in ihrer näheren Umgebung bekannt (UA S. 17). Die Strafkammer hat auch bei ihnen die Vorhersehbarkeit eines tödlichen Ausgangs und insoweit Fahrlässigkeit ohne Rechtsfehler angenommen (UA S. 39).

3. Die Erwägungen zur Strafzumessung begegnen keinen rechtlichen Bedenken. Das gilt entgegen dem Vortrag der Revision auch für den Angeklagten S.

PikartWoesnerHerdegen
LoesdauZipfel
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