Revision verworfen: Verurteilung wegen Unzucht (§175, §175a) und Ablehnung der Strafaussetzung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 16/58
- Datum
- 27.11.1957
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine bloße gleichgeschlechtliche Neigung begründet nicht ohne weitere Anhaltspunkte krankhafte Triebhaftigkeit im Sinne des § 51 StGB; ein Ausschluss oder erhebliche Minderung der Zurechnungsfähigkeit setzt konkrete Tatsachen voraus.
Alkoholisierung kann die Zurechnungsfähigkeit erheblich vermindern (§ 51 Abs. 2 StGB) und ist bei Schuld- und Strafzumessung zu berücksichtigen.
Die Ablehnung der Strafaussetzung zur Bewährung ist nicht zu beanstanden, wenn der Tatrichter überzeugend darlegt, dass der Verurteilte nicht die hinreichende Gewähr für straffreies Verhalten in der Zukunft bietet; solche wertenden Tatsachenfeststellungen sind revisionsrechtlich grundsätzlich nicht überprüfbar.
Bei der Strafzumessung sind mildernde Umstände (z. B. erhebliche Verminderung der Zurechnungsfähigkeit; §§ 43, 44 StGB) zu berücksichtigen; die gerichtliche Würdigung der Beweislage ist nur auf Rechtsfehler zu prüfen.
Vorinstanzen
Landgericht Münster (Westf.), 27. November 1957
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Hilfsarbeiter Wilhelm ███ aus [REDACTED], dort geboren am [REDACTED], wegen Unzucht zwischen Männern u. a., hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20. Februar 1958, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rothberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Krumme, Seuer, Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter █████
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Münster (Westf.) vom 27. November 1957 wird verworfen.
Er hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht (Jugendschutzkammer) hat den Angeklagten wegen vollendeter schwerer Unzucht (§ 175a Nr. 3 StGB), wegen versuchter schwerer Unzucht in zwei Fällen und wegen Vergehens gegen § 175 StGB in zwei Fällen zu einer Gesamtstrafe von neun Monaten Gefängnis verurteilt und die Strafaussetzung zur Bewährung abgelehnt. In einem weiteren Fall (█) hat die Strafkammer das Verfahren auf Grund des Straffreiheitsgesetzes 1954 eingestellt.
Die mit der Sachrüge begründete Revision richtet sich ersichtlich gegen das Urteil nur insoweit, als Verurteilung erfolgt ist. Die Einzelangriffe der Revision wenden sich nur gegen die Ablehnung der Aussetzung. Das Rechtsmittel kann keinen Erfolg haben.
Abgesehen von dem eingestellten Fall (█) (Tatzeit 1952 oder 1953) hat sich der Angeklagte folgendermaßen vergangen:
Im Herbst 1956 mit einem Motorradfahrer (§ 175 StGB) und im August 1957 mit einem erwachsenen Bäckermeister (ebenfalls § 175). Fälle 2 und 5 des Urteils.
Etwa im August 1956 (Fall 3) versuchte der Angeklagte, sich an dem 17 Jahre alten Arbeiter ██████ zu vergehen; der Jugendliche wehrte ihn aber erfolgreich ab (versuchtes Verbrechen nach § 175a Nr. 3 StGB).
Im März 1957 (Fall 4) griff der Angeklagte dem 19 Jahre alten Weber ███████, als dieser gerade austrat, an dessen entblößtes Geschlechtsteil. Dieser versetzte dem Angeklagten einen Faustschlag, worauf dieser von dem Jugendlichen abließ (ebenfalls versuchtes Verbrechen nach § 175a Nr. 3 StGB).
Im August 1957 (Fall 6) griff er dem 18 Jahre alten Arbeiter Franz ████████ an dessen Geschlechtsteil und onanierte bei ihm bis zum Samenerguss. Auch führte er ███████ Hand an sein steifes Glied. Dieses Vorkommnis hat das Landgericht als vollendetes Verbrechen nach § 175a Nr. 3 StGB und wegen des vom Angeklagten hier offenbarten niedrigen Charakters als verhältnismäßig schwerwiegend gewertet (S. 9 UA zu █████████).
In den Fällen 3 bis 6 ist die Strafkammer zu Gunsten des Angeklagten davon ausgegangen, dass dessen Hemmungen infolge genossenen Alkohols erheblich vermindert waren (§ 51 Abs. 2 StGB; S. 8, 9 UA).
Der Schuldspruch unterliegt keinen rechtlichen Bedenken.
II.
Anlass zu Ausführungen besteht insoweit nur zur Frage der strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Angeklagten. Die Strafkammer hat das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 StGB beim Beschwerdeführer verneint. Diese Vorschrift ist von ihr allerdings nur unter dem Gesichtspunkt der Alkoholeinwirkung erörtert worden (S. 8 UA). Es besteht jedoch kein Anhalt dafür, dass die mit Fällen geschlechtlich abartiger Betätigung häufig befasste Jugendschutzkammer übersehen haben sollte, dass etwaige Eingreifen des § 51 StGB zugleich im Hinblick auf die gleichgeschlechtliche Veranlagung des Angeklagten und deren Offenbarwerden in den einzelnen abgeurteilten Taten zu prüfen.
Die Strafkammer hat hier eine gleichgeschlechtliche Neigung des Angeklagten festgestellt (S. 1 UA). Sie legt ergänzend hierzu an anderer Stelle des Urteils dar, er sei infolge der äußeren Veranlassung durch Trinken „gekommen, als deren weitere Folgen die Beteiligten ██████████ geworden sind“ (S. 9 UA). Es heißt nun allerdings an anderer Stelle der Urteilsgründe im Rahmen der Darlegungen zur Frage der Strafaussetzung: „Sein Hang zu gleichgeschlechtlicher Betätigung ist tief verwurzelt“.
Damit hat jedoch der Tatrichter, wie der Urteilszusammenhang ergibt, nicht sagen wollen, der abartige Trieb des Angeklagten sei als solcher so stark, dass dadurch jeweils sein Hemmungsvermögen ausgeschlossen oder auch nur erheblich vermindert gewesen sei (§ 51 Abs. 1 oder Abs. 2 StGB).
Dies kann zwar an sich so sein (BGH LM Nr. 5 zu § 51 StGB; vgl. auch BGH NJW 1955, 1726 Nr. 19; Schönke/Schröder, 8. Aufl., II 1b a. E. zu § 51), wenn auch in solchen Fällen ein vollständiger Ausschluss der Zurechnungsfähigkeit selten ist.
Dafür, dass hier der § 51 StGB wegen krankhafter Triebhaftigkeit in Betracht kam und die Jugendschutzkammer solche Möglichkeiten beim Angeklagten übersehen hätte, besteht jedenfalls nach den Feststellungen kein Anhalt. Vielmehr kam die bei ihm vorhandene gleichgeschlechtliche Neigung hauptsächlich unter Alkoholeinfluss zu greifbarem Ausdruck. Seine Veranlagung ist, wie das Urteil (S. 10 UA) ergibt, nicht so stark, dass sie nicht – z. B. durch Strafverbüßung – wirksam bekämpft werden könnte. Der Angeklagte hat seiner Neigung aus Willens- und Charakterschwäche nachgegeben. Für diese rechtlich mögliche Auffassung der Strafkammer spricht auch ihre vorstehend zu 4) wiedergegebene Beurteilung des besonders schwerwiegenden Falles ███████████.
Für eine unrichtige Anwendung des § 51 StGB, was den Trieb des Angeklagten betrifft, sind daher keine Anhaltspunkte vorhanden. Dass die Strafkammer einen ärztlichen Sachverständigen hätte zu Rate ziehen müssen, macht die Revision nicht geltend (§ 352 StPO).
III. Die Strafzumessung als solche unterliegt keinen rechtlichen Bedenken. Die Strafkammer ist in den Fällen 3 bis 6 zu Gunsten des Angeklagten wegen seines Alkoholgenusses von einer erheblichen Minderung seiner Zurechnungsfähigkeit ausgegangen. Hinsichtlich des Falles 2 kann insoweit auf das vorstehend zu II Ausgeführte verwiesen werden. Die auf je zwei Monate Gefängnis, also recht niedrig bemessenen Einzelstrafen in den Versuchsfällen ██ und ██ lassen erkennen, dass der Tatrichter auch die Milderungsmöglichkeit der §§ 43, 44 StGB nicht außer Acht gelassen hat.
Entgegen der beiläufigen Bemerkung der Verteidigung (in der Revisionsbegründung) war der Angeklagte nicht in Untersuchungshaft gewesen, sondern am Tage nach seiner polizeilichen Festnahme wieder freigelassen worden (Bl. 5, 5 R. d. A.). Ersichtlich hat der Tatrichter diese sehr kurze Freiheitsentziehung nicht angerechnet. Darin liegt kein Rechtsfehler.
Auch die Ablehnung der Strafaussetzung zur Bewährung ist rechtlich nicht angreifbar. Das Landgericht legt hierzu dar:
„Die Strafe ist dem Angeklagten nicht zur Bewährung ausgesetzt worden. Der Angeklagte bietet nicht die Gewähr, dass er sich in Zukunft straffrei verhalten wird. Die Persönlichkeit des Angeklagten gibt hierfür trotz der früheren straffreien Führung keinen Anhalt. Das Gericht erwartet ferner nicht, dass der Angeklagte schon durch das Verfahren und den Strafausspruch so beeindruckt ist, dass er von gleichgeschlechtlichen Handlungen ablassen wird. Der Angeklagte ist ein weichlicher Typ. Sein Hang zu gleichgeschlechtlicher Betätigung ist tief verwurzelt. Schon vor der Zeit der hier abgeurteilten Handlungen galt er, wie die Zeugen ████████████ und █████████████ bekundet haben, in [REDACTED] als ‚Schwuler‘.“
Was die Verteidigung hiergegen anführt, kann der Senat nicht berücksichtigen. Dieses Vorbringen bewegt sich auf tatsächlichem, der Revision nicht zugänglichem Gebiet. Zudem ist nicht ersichtlich, warum die Schwester des Angeklagten, bei der er jetzt wohnen soll, ihn fallen ließe, wenn sie von seiner Verurteilung und Strafverbüßung erfahren würde. Im Übrigen ergibt sich aus den Angaben im Urteil selbst, dass der Beschwerdeführer zuletzt nicht mehr in [REDACTED] wohnte, wo er sich gleichgeschlechtlich betätigt hatte, sondern in Recklinghausen-Süd. Die Jugendschutzkammer hat also die Ortsveränderung des Angeklagten gekannt. Wenn sie daraus nicht die Schlüsse zieht, welche die Verteidigung gezogen wissen will, so kann dem mit Rechtsgründen nicht entgegengetreten werden (§§ 261, 337 StPO).
Der Senat vermag auch die insoweit vorgetragenen rechtlichen Bedenken der Bundesanwaltschaft nicht zu teilen. Die angefochtenen Entscheidungen des früheren 6. Strafsenats des Bundesgerichtshofs (BGHSt 7, 6, 8 bis 11 und 6 StR 40/56 vom 18. Juli 1956 S. 5, 6) stehen nicht entgegen, abgesehen davon, dass es sich dort um politische Straftaten gehandelt hatte, und im Fall BGHSt 7, 9 „wesentliche Feststellungen“ zu § 23 StGB vom Tatrichter „nicht berücksichtigt worden“ waren. Nach Auffassung des letztgenannten Urteils 6 StR 40/56 darf allerdings der Tatrichter die Strafaussetzung nicht davon abhängig machen, ob der Angeklagte die Gewähr für ein gesetzmäßiges und geordnetes Leben in Zukunft bietet.
Es genüge vielmehr „bereits die begründete Erwartung, dass der Täter mit Hilfe der Strafaussetzung sich in das soziale Leben wieder einfügen und nicht rückfällig werden wird“. Wenn nun vorliegend die Strafkammer, wie schon erwähnt, einleitend davon spricht, der Angeklagte biete „nicht die Gewähr“, so ist dieser Satz nicht für sich allein, sondern im Zusammenhang zu würdigen. Danach hat das Landgericht hier seine Überzeugung zum Ausdruck gebracht, der Angeklagte werde in Anbetracht seines Vorlebens,
seiner Veranlagung und weichlichen Persönlichkeit ohne Strafverbüßung von weiteren Straftaten nicht lassen. Damit ist die Ablehnung der Strafaussetzung rechtlich unangreifbar dargetan (vgl. auch BGHSt 10, 287, 288 sowie Frankel in LM Nr. 36 zu § 23 StGB).
Nach alledem war die Revision als unbegründet zu verwerfen. Die Entscheidung entspricht, von der Aussetzungsfrage abgesehen, dem Antrag des Generalbundesanwalts.
[Unterschriften]
| Sauer | Rothberg | Lang-Hinrichsen | |||
| Krumme | Seibert |
Zitiert von (3)
- BGH · 4 StR 3/58 · 27.02.1958Revision gegen Verurteilung wegen Unzucht mit Kindern – Aufhebung und Zurückverweisung
- BGH · 4 StR 466/67 · 03.11.1967Revision verworfen: Verurteilung wegen versuchter Unzucht mit Kindern bestätigt
- BGH · 5 StR 392/59 · 20.10.1959Revisionen verworfen: Bestätigung der Verurteilung wegen uneidlicher Falschaussage und Beihilfe