Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Verurteilung wegen Unzucht mit Kindern – Aufhebung und Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 3/58
Datum
27.02.1958
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Unzucht mit Kindern (§176 Abs.1 Nr.3 StGB) verurteilt. Der BGH hebt das Urteil auf und verweist die Sache zur neuen Verhandlung an das Landgericht zurück, da die Würdigung psychischer Auffälligkeiten (§51 StGB) und des Unrechtsbewusstseins nicht hinreichend dargelegt ist. Auch Feststellungen zu Dauer und Intensität der Berührungen sind unklar. Das Landgericht soll ggf. ein fachkundiges Gutachten einholen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Anhaltspunkten für psychische Abartigkeiten, die für die Schuldfähigkeit von Bedeutung sein können, muss das Urteil den Krankheitswert konkret begründen; ist dies nicht möglich, ist ein sachverständiges Gutachten hinzuzuziehen.

2

Zur Feststellung der Schuldfähigkeit gehört neben dem Vorsatz auch das Unrechtsbewusstsein; das Gericht hat das Vorliegen des Unrechtsbewusstseins ausdrücklich und nachvollziehbar darzulegen.

3

Ein bloßer Subsumtionsirrtum ist unbeachtlich, soweit er den Unrechtsgehalt der Tat nicht berührt; Unklarheiten hierüber dürfen nicht zu einer unzureichenden Feststellung der Schuld führen.

4

Der Tatbestand des Unzucht-Treibens (§176 Abs.1 Nr.3 StGB) setzt geschlechtsbezogene Berührungen von einiger äußerer Erheblichkeit voraus; zur rechtlichen Würdigung sind Dauer und Intensität der Berührungen zu ermitteln.

Vorinstanzen

Landgericht Münster (Westf.), 21. Oktober 1957

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Bauingenieur Johannes K. C_______, zur Zeit in █, geboren am ██ in ███, wegen Unzucht mit Kindern

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 27. Februar 1958, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Seibert, Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen als beisitzende Richter, Staatsanwalt ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter █████

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Münster (Westf.) vom 21. Oktober 1957 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Strafkammer (Jugendschutzkammer) hat den Angeklagten

I.

entgegen dem auf Freispruch gerichteten Antrag des Staatsanwalts (Bl. 61 d. A.) wegen Verbrechens nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB in drei Fällen zu einer Gesamtstrafe von sieben Monaten Gefängnis verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt.

Der ledige Angeklagte wurde nach vorläufigem Theologie- und Philologie-Studium Bauingenieur und war anschließend bei einer ██████ beschäftigt. Er ist eine „psychasthenische“, nach ███████ innen gekehrte Persönlichkeit. Den außerehelichen Verkehr lehnte er aus religiösen Gründen ab; er fühlte sich insoweit auch durch eine Phimose (Verengung der Vorhaut) gehemmt.

Sein Triebleben geriet schon früh auf abartige Bahn. Er wird durch den Anblick oder die Berührung von Schlüpfern, auch bei Kindern, geschlechtlich gereizt oder auch befriedigt. Deshalb begab er sich mehrfach auf Spielplätze, um den Kindern bei deren Herumturnen zuzusehen und die dabei sichtbar werdenden Schlüpfer zu betrachten. Hierbei beließ er es jedoch nicht:

1) Im Sommer 1956 trat er auf einen Spielplatz an ein sieben bis acht Jahre altes Mädchen heran, das an den Stangen turnte. Unter dem Vorwand, dem Kind helfen zu wollen, faßte er es mit der geöffneten Hand unter der Kleidung über dem Schlüpfer an die Sitzfläche.

2) Im April 1957 nahm er auf einem anderen Spielplatz ein acht bis zehn Jahre altes Mädchen auf den Schoß und benutzte die Gelegenheit, das Kind in derselben Weise wie im früheren Fall anzufassen. Er schenkte dann dem Mädchen 20 Pfennige.

3) Am 10. Mai 1957, wieder auf einem anderen Spielplatz, gab er sich den Anschein, als ob er der sechs Jahre alten Karin ████████ beim Turnen behilflich sein wollte. Er schob das Kind an den Stangen hoch und erfühlte dabei das Gesäß des Mädchens zwischen Kleid und Schlüpfer. Den anderen Kindern fiel das Tun des Angeklagten auf. Als er sich am nächsten Tag dort wieder an ein kleines Mädchen heranmachen wollte, wurde er festgenommen.

Mindestens bei zwei der genannten Vorkommnisse kam es schon nach einigen Sekunden Berührung der Gesäß-Partien der Kinder bei ihm zum Samenerguß.

Der Angeklagte gab das äußere Geschehen zu, machte aber geltend, es sei ihm nur auf das Berühren der Schlüpfer der Kinder angekommen. Dies sei jedoch keine unzüchtige Handlung i. S. des § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB, höchstens eine unbedeutende Berührung ohne äußere Erheblichkeit.

Die Strafkammer legt demgegenüber dar, der Angeklagte habe erstrebt, die Schlüpfer und, in Verbindung damit, die darunter befindlichen Körperteile zu berühren. Dies seien unzüchtige Handlungen, die in allen drei Fällen nach Stärke und Dauer über bloße Zudringlichkeiten oder unbedeutende Berührungen hinausgingen. Die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 oder 2 StGB hat das Landgericht nach Anhörung eines ärztlichen Sachverständigen (Heilanstalt Marienthal) verneint; die sexualpathologischen Züge des Angeklagten hatten keinen Krankheitswert.

Somit mit Blick auf das unterdurchschnittliche Ausmaß der Betätigungen des bisher unbescholtenen Angeklagten und das Ausbleiben einer Schädigung der Kinder hat der Tatrichter ihm mildernde Umstände zugestanden. Er hat aus drei Einzelstrafen von jeweils sechs Monaten eine Gesamtstrafe von sieben Monaten Gefängnis gebildet. Die Vollstreckung der Strafe wurde ausgesetzt, unter anderem aus der Erwägung, daß das Hemmungsvermögen des Angeklagten ausreiche, ihn von weiteren einschlägigen Handlungen abzuhalten.

II.

Das angefochtene Urteil kann auf Grund der durch die allgemeine Sachrüge gebotenen rechtlichen Nachprüfung nicht bestehen bleiben.

a)

1) Strafrechtliche Verantwortlichkeit:

Die hierzu gemachten Ausführungen des Tatrichters lassen eine nicht ganz ausreichende Würdigung des § 51 StGB als möglich erscheinen. Der Angeklagte ist nach den einleitenden Darlegungen der Strafkammer (S. 2) eine sehr eigenartige, gehemmte, in sich gekehrte und in ihrem Triebleben höchst abartige Persönlichkeit. Er ist von Natur aus „psychasthenisch“. Was es damit auf sich hat, sagt das Landgericht nicht näher. Es handelt sich hierbei um einen recht unscharf umrissenen Begriff der Psychiatrie. Die Psychasthenie (= seelische Schwäche) wird den Neurosen zugerechnet (Wiersma, MschrKrim. 1957 S. 214). Eine krankhafte Persönlichkeitsveränderung hat sie zwar als solche nach Auffassung der ärztlichen Wissenschaft nicht zur Folge. Beim Angeklagten kommt jedoch zu der psychasthenischen Veranlagung noch sein fetischistischer Trieb hinzu. Das Landgericht spricht daher auch selbst von „sexual-pathologischen Zügen“ (S. 5 UA). Trotzdem verneint es deren Krankheitswert. Diese Beurteilung wirkt wie ein Widerspruch in sich. Zumindest hätte es bei der Eigenart des Falles genauerer Darlegung bedurft, warum diese pathologische Wesensart des Angeklagten keinen Krankheitswert haben soll. Hinzu kommt, daß der Kreis der unter den § 51 StGB fallenden Abartigkeiten umfassender ist, als ihn die Schul-Medizin zu ziehen pflegt (BGH NJW 1955, 1726 Nr. 19). Die Hemmungen, die der Tatrichter für die Zukunft beim Angeklagten erwartet (S. 5 unten UA), müssen nicht notwendig im Tatzeitpunkt vorhanden gewesen sein.

Das Urteil muß daher schon aus diesen Gründen aufgehoben werden. Es dürfte sich für das Landgericht empfehlen, einen auf diesem Gebiet besonderes Fachwissen verfügenden Sachverständigen – z. B. vom Institut für Sexualforschung in Frankfurt am Main, Börsenstraße 14 (Prof. Dr. med. H. Giese) – heranzuziehen.

Es sei noch bemerkt, daß sich der vorliegende Fall von der Sache █████████ (9 Kis 13/57 StA Münster, Urteil des Senats vom 20. Februar 1958, 4 StR 16/58) wesentlich unterscheidet.

2) Innerer Tatbestand des § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB

Auch insoweit ergeben sich rechtliche Bedenken. Das Landgericht hat nach Auffassung des Senats bisher nicht deutlich und einwandfrei ausgesprochen, daß beim Angeklagten das erforderliche Unrechtsbewußtsein (BGHSt 2, 194; 10, 35 ff.) vorhanden war, daß er also wußte, daß er so den kindlichen Geschlechtsbereich nicht beeinträchtigen durfte, und daß das, was er tat, rechtlich verboten war. Das Landgericht hat das zwar möglicherweise sagen wollen; denn der Einlassung des Angeklagten, es sei „ihn nur auf das Berühren der Schlüpfer, nicht aber auf diese an sich verbotenen Körperteile angekommen“ (S. 4 UA), ist der Tatrichter nicht gefolgt. Auch hat er beim Angeklagten einen die Schuld ausschließenden oder vermindernden Verbotsirrtum verneint. Das Landgericht legt zur inneren Tatseite weiter dar: „Er hat sämtliche objektiven und subjektiven Merkmale gekannt und gewollt.“

Damit wäre jedoch nur der Vorsatz nachgewiesen, nicht aber das Unrechtsbewußtsein. Die Bedenken, die der Senat hegt, werden durch den anschließenden Satz des Urteils nicht beseitigt, sondern eher verstärkt: „Wenn er die Handlungen gleichwohl nicht für strafbar gehalten hat, so hat er sich in einem unbeachtlichen Subsumtionsirrtum befunden.“

Ein bloßer Irrtum über die gesetzestechnische Einordnung des betreffenden Tuns wäre in der Tat nicht beachtlich, sofern von diesem Irrtum nicht zugleich der gerade in der fraglichen Tatbestandsverwirklichung liegende Unrechtsgehalt berührt wird (BGHSt 2, 202; 10, 39 bis 41).

Es bleibt jedoch einstweilen die Möglichkeit offen, daß der, wie festgestellt, sehr eigenartig veranlagte, introvertierte Angeklagte geglaubt hat, wenn er Kinder in der von ihm vorgenommenen, nicht sehr nachdrücklichen, äußerlich wenig auffälligen Art und Weise berühre, so sei das rechtlich nicht als Angriff auf die geschlechtliche Unversehrtheit von Kindern verboten.

Auch wegen dieser Unstimmigkeiten mußte das Urteil aufgehoben werden.

Hierdurch erhält das Landgericht Gelegenheit, den Sachverhalt auch sonst tatsächlich und rechtlich zu überprüfen.

3) Unzucht-Treiben

Ein Unzucht-Treiben setzt § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB im Gegensatz zu § 175 StGB (BGHSt 1, 293) allerdings nicht voraus. Es genügen vielmehr geschlechtsbezogene Berührungen von einiger äußerer Erheblichkeit. Das Landgericht sagt zwar, dies sei bei allen drei Vorfällen so gewesen (S. 4 unten UA). Es führt aber an anderer Stelle aus, daß beim Angeklagten „in mindestens zwei von den genannten drei Fällen schon nach einigen Sekunden Berührung ... Samenerguß“ eintrat (S. 3 unten UA; Unterstreichung von hier aus). Wie lange die Berührung der Kinder in den Fällen 1 und 3 gedauert hat, ist den bisherigen Feststellungen nicht zu entnehmen.

Andererseits kam es nicht darauf an, ob die betroffenen und die anderen Kinder die wahre Bedeutung des Tuns des Angeklagten erkannten (vgl. auch RGSt 67, 110 ff. und BGHSt 2, 163, 167). Der § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB will unter anderem verhindern, daß solche jugendliche Kinder anderen als Spielball ihrer Lustgefühle dienen (BGH 4 StR 401/53 vom 10. September 1953, S. 4).

Der Generalbundesanwalt hatte beantragt, die Revision zu verwerfen.

Bundesrichter Dr. Sauer Krumme

Rotberg ist durch Urlaubsabwesenheit am Unterschreiben verhindert.

Seibert
Lang-Hinrichsen

Zitiert (2)