Revision verworfen: Verleitung eines Mädchens <14 zu unzüchtigen Handlungen (§ 176 StGB)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Ferien-Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 401/53
- Datum
- 16.09.1953
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Tatbegehungsform des § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB setzt voraus, dass das Kind eine objektiv unzüchtige Handlung ausführt; rein geschlechtsneutral erscheinende Handlungen sind ausgeschlossen.
Bei der Beurteilung, ob eine Handlung unzüchtig ist, sind die näheren Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, insbesondere die beteiligten Personen, der Ort der Handlung und die vom Täter verfolgten Zwecke.
Die bloße sexuelle Erregung oder Befriedigung des Verleitenden macht ein an sich geschlechtsneutrales Verhalten des Kindes nicht automatisch unzüchtig; entscheidend sind die weiteren Umstände und die zielgerichtete wollüstige Absicht des Täters.
Das symbolische Heranführen eines Gegenstands an die Geschlechtsteile (z. B. Stock zwischen die Beine) kann, je nach Kontext, als geschlechtlich beziehungsvolles und damit unzüchtiges Tun zu qualifizieren sein.
Für die Anwendbarkeit des § 176 Abs. 1 StGB ist es nicht erforderlich, dass das Kind sich des unzüchtigen Tuns bewusst ist; die Norm dient dem Schutz der Kinder davor, Spielball sexuellesr Lustgefühle Dritter zu werden.
Vorinstanzen
Landgericht Paderborn, 14. April 1953
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen ███ aus ███, den Invaliden Wilhelm, geboren am ██ 1901 in ████, wegen Sittlichkeitsverbrechens
hat der 1. Ferien-Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 16. September 1953, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Peters als Vorsitzender, Bundesrichter Glanzmann, Bundesrichter Heimann-Trosien, Bundesrichter Dr. Martin, Bundesrichter Seibert als beisitzende Richter, Staatsanwalt Dr. █████████ bei der Verhandlung, Staatsanwalt ███████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst ███
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Paderborn vom 14. April 1953 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Der wegen eines vollendeten und eines versuchten Sittlichkeitsverbrechens vorbestrafte Angeklagte ist vom Landgericht wegen Verleitung eines Mädchens unter 14 Jahren zur Vornahme unzüchtiger Handlungen zu einer Gefängnisstrafe von neun Monaten verurteilt worden.
Der Angeklagte hat die fünf Jahre alte Brigitte ███ angesprochen und mitgenommen. Er hat das Mädchen in mindestens drei Fällen veranlasst, sich sein Spielstöckchen zwischen die Beine zu stecken, als er auf den Treppenaufgängen verschiedener Häuser mit dem Kind allein war.
Die Revision des Angeklagten greift die Verurteilung mit der sachlich-rechtlichen Rüge an. Das Rechtsmittel ist nicht begründet.
Die Begehungsform des § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB (Verleitung von Personen unter 14 Jahren) erfordert, dass das Kind eine objektiv unzüchtige Handlung verübt. Hierbei scheiden Handlungen des Kindes aus, die geschlechtlich völlig beziehungslos sind, also nicht unzüchtig sein können; z. B. das Kind wird veranlasst, mit dem Roller zu fahren.
Solches Tun wird nicht dadurch zu einer das normale Scham- und Sittlichkeitsgefühl verletzenden Handlung, dass es den Verleitenden geschlechtlich erregt oder befriedigt.
Wenn es sich darum handelt, zu beurteilen, ob ein Vorgang als harmlos oder unzüchtig anzusehen ist, kommt es auf die näheren Umstände des Falles, auf die beteiligten Personen, den Ort der Handlung sowie auf die von dem Täter verfolgten Zwecke an (BGHSt 1, 169, 174; BGH NJW 1952, 712).
Dies hat der Tatrichter nicht verkannt. Er hat das für sich betrachtet, geschlechtlich bedeutungslos erscheinende Tun des Kindes als geschlechtsbetont angesehen und als dafür sprechende Umstände angeführt:
- das Zusammensein auf den Treppenaufgängen, - das Handeln des Angeklagten in wollüstiger Absicht, - das Reiten des Mädchens auf dem Stock, wobei seine bestrumpften Oberschenkel sichtbar wurden, - dass dieses Tun der geschlechtlichen Erregung des Beschwerdeführers diente, - dass er sich der Schamlösigkeit seines Tuns bewusst war, - sowie dass er das Kind mehrfach aufforderte, sich das Stöckchen „zwischen die Beine“ zu stecken.
Wenn der Tatrichter das Reiten des Mädchens auf dem Stock unter diesen Umständen als geschlechtsbetont angesehen hat, so kann dem aus Rechtsgründen nicht entgegengetreten werden. Zwar ist das bloße Sichtbarwerden der bestrumpften Oberschenkel eines fünfjährigen Kindes für den normalen Beobachter kein anstößiger Vorgang. An diesem Anblick war jedoch dem Angeklagten nach seiner unwiderlegten Einlassung nicht gelegen. Insofern unterscheidet sich der vorliegende Tatbestand von dem Sachverhalt, der der vom Landgericht angeführten Entscheidung des Bundesgerichtshofs (NJW 1952, 712) zugrunde lag.
Dagegen ist die Tatsache, dass ein kleines Mädchen einen Stock zwischen die Beine steckt, ihn also in die Nähe des Geschlechtsteils bringt, ein geschlechtlich nicht völlig beziehungsloser Vorgang; denn er erinnert – wenn auch mehr symbolisch – an den Geschlechtsakt. Das hiernach geschlechtlich beziehungsvolle Tun des Kindes war vom Angeklagten erstrebt und brachte ihn in geschlechtliche Erregung. Diese wollüstige Absicht des Angeklagten und die übrigen Umstände des Falles durfte das Landgericht nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH NJW aaO) zur Beurteilung der Frage berücksichtigen, ob eine unzüchtige Handlung i. S. des § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB auf Seiten des verleiteten Kindes vorlag (vgl. auch RG LZ 1926 Sp. 175).
Dadurch, dass die Strafkammer – wie hervorgehoben – das Sichtbarwerden der bestrumpften Oberschenkel des Kindes übrigens nur in einer Nebenüberlegung verwertet hat, wird der Bestand des Urteils nicht in Frage gestellt. Denn schon die übrigen Feststellungen vermögen die Verurteilung zu tragen.
Die Revision macht zu Unrecht geltend, dass der Schutzzweck des § 176 Abs. 1 StGB hier nicht eingreife. Darauf, ob das betreffende Kind sich des unzüchtigen Tuns bewusst war, kommt es nicht an. Die Vorschrift will u. a. verhindern, dass solche jugendlichen Kinder anderen als Spielball ihrer Lustgefühle dienen.
Eine Erörterung des Vorliegens der Voraussetzungen zu einer Bestrafung nach § 176 Abs. 3 StGB gab für die Strafkammer angesichts der Sachlage keinen Anlass.
Die Revision beruft sich auch nicht darauf, dass das Urteil sonst einen Rechtsverstoß zum Nachteil des Angeklagten erkennen lässt. Seine Revision war daher als unbegründet zu verwerfen.
| Peters | Heimann-Trosien | Seibert | |||
| Glanzmann | Martin |