Revision verworfen: Verurteilung wegen versuchter Unzucht mit Kindern bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 466/67
- Datum
- 03.11.1967
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Wer in wollüstiger Absicht ein Kind durch das Versprechen einer Belohnung veranlasst, entblößende Handlungen vorzunehmen, erfüllt bereits den Tatbestand des versuchten Unzucht mit Kindern (§176 Abs.1 StGB).
Die Überprüfung der geschichtlichen Feststellungen und der Beweiswürdigung durch das Revisionsgericht ist eingeschränkt; Angriffspunkte, die nur die Würdigung der Tatsachen betreffen, sind als unzulässig zu behandeln.
Die Entscheidung über die Bewilligung der Strafaussetzung zur Bewährung unterliegt dem pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters; das Revisionsgericht prüft nur auf Rechtsfehler oder eine pflichtwidrige Ermessensausübung.
§23 Abs.2 StGB verlangt für die Bewilligung der Strafaussetzung nicht die "Gewähr" für gesetzmäßiges Verhalten, sondern genügt die begründete Erwartung künftigen Wohlverhaltens.
Vorinstanzen
Landgericht Detmold, 24. Juli 1967
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL in der Strafsache gegen den Bauhelfer Emil ███ ██ aus ███████/Westfalen, geboren am █████ 1931 in ███ ██████ ████/Bayern, wegen versuchter Unzucht mit Kindern.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 3. November 1967, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Bortzler, Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel, Bundesrichter Huirxthal, Bundesrichter Neifer als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter █████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Detmold vom 24. Juli 1967 wird verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen versuchter Unzucht mit zwei Kindern zu sechs Monaten Gefängnis ohne Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Seine Revision, mit der er Verletzung sachlichen Rechts rügt, bleibt erfolglos.
Nach den Urteilsfeststellungen forderte der Angeklagte in geschlechtlicher Erregung zunächst, und zwar unter Inaussichtstellung einer Belohnung, die neun Jahre alte Doris allein und dann sie und ihre hinzugekommene gleichaltrige Freundin Martina zusammen vergeblich auf, ihren Schlüpfer auszuziehen und ihm zu zeigen, ob sie „unten schon etwas hätten“. Als Martina sich entfernte, bedrängte er Doris weiter und ließ von seinem Ansinnen erst ab, als Doris ältere Schwester in die Nähe kam.
Mit Recht hat die Strafkammer den Angeklagten auf Grund dieses Sachverhalts wegen eines in gleichartiger Tateinheit begangenen (vgl. BGHSt 1, 20) versuchten Verbrechens der Unzucht mit Kindern nach § 176 Abs. 1 StGB verurteilt (vgl. RG HRR 1935 Nr. 147; BGH LM Nr. 13; BGHSt 17, 280, 284). Wie die Revision der zuletzt angeführten Entscheidung etwas anderes entnehmen will, ist unerfindlich. Dort ist ausgesprochen, dass in der Regel schon der ein Kind zur Verübung einer unzüchtigen Handlung verleite, der es, weil er seinen Schlüpfer sehen will, in wollüstiger Absicht durch das Versprechen einer Belohnung veranlasse, seinen Rock hochzuheben. Soweit die Revision die im Urteil festgestellte geschlechtliche Erregung des Angeklagten in Zweifel zieht, wendet sie sich in unzulässiger Weise gegen die Überzeugungsbildung der Strafkammer, deren Beweiswürdigung keinen Rechtsfehler erkennen lässt.
Auch die Nachprüfung des Strafausspruchs ergibt keinen Rechtsfehler. Das gilt im Gegensatz zur Auffassung der Revision auch für die Erwägungen, mit denen die Strafkammer eine Aussetzung der Strafe zur Bewährung nach § 23 Abs. 2 StGB abgelehnt hat. Die Entscheidung darüber liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters, soweit nicht die in § 23 Abs. 3 StGB umschriebenen Hinderungsgründe vorliegen. Das Revisionsgericht kann sich also nur dahin nachprüfen, ob der Tatrichter sich der Befugnis, sein Ermessen walten zu lassen, auch bewusst geworden ist und ob er sein Ermessen nicht rechtlich fehlerhaft ausgeübt hat (BGH JR 1956, 426). Insoweit könnten Bedenken allenfalls daraus hergeleitet werden, dass die Strafkammer einleitend davon spricht, der Angeklagte biete nach seiner Persönlichkeit nicht die „Gewähr“ dafür, dass er sich in Zukunft unter dem Eindruck einer Aussetzung straffrei verhalten werde. Für sich allein und nur nach dem Wortlaut betrachtet, wäre ein solcher Ausgangspunkt freilich fehlerhaft; § 23 Abs. 2 StGB macht die Bewilligung der Strafaussetzung nicht von der „Gewähr“ für ein gesetzmäßiges und geordnetes Leben in der Zukunft abhängig; es genügt vielmehr schon die begründete Erwartung künftigen Wohlverhaltens, ohne dass jeder Zweifel ausgeschlossen sein müsste (vgl. BGHSt 7, 6, 10; BGH VRS 17, 21, 24). Indessen ist die Strafkammer, wie ihre Erwägungen im Zusammenhang zeigen, in Wirklichkeit nicht von der Gewähr für künftiges gesetzmäßiges Leben als Voraussetzung für eine Bewilligung von Strafaussetzung ausgegangen, sich insoweit nur im Ausdruck vergriffen. Sie führt nämlich weiter aus: Die Vorstrafen des Angeklagten seien zwar nur niedrige Freiheits- oder Geldstrafen, immerhin sei er aber bereits siebenmal strafrechtlich in Erscheinung getreten; wenn er auch nach 1954 nur noch zwei Straftaten begangen habe, so zeige doch die jetzige Tat die Gefährlichkeit seiner kriminellen Neigungen; da außerdem bereits einmal im Jahre 1951 eine zur Bewährung ausgesetzte Freiheitsstrafe habe widerrufen werden müssen und der Angeklagte auch aus der Verbüßung der anderen kurzfristigen Freiheitsstrafen keine Lehre gezogen habe, erscheine es nunmehr zu seiner persönlichen Abschreckung vor weiteren Straftaten erforderlich, dass er die jetzt verhängte Gefängnisstrafe ebenfalls verbüße.
Danach hat die Strafkammer aber eindeutig ihre Überzeugung zum Ausdruck gebracht, dass der Angeklagte in Anbetracht seines Vorlebens und seines ungefestigten Charakters ohne Strafverbüßung von weiteren Straftaten nicht lassen werde. Die Ablehnung der Strafaussetzung ist damit in rechtlich nicht angreifbarer Weise begründet (vgl. Urt. des Senats vom 20. Februar 1958 – 4 StR 16/58 –).
| Rotberg | Spiegel | Neifer | |||
| Bortzler | Huirxthal |