Treffer
BGH Urteil

Revisionen verworfen: Bestätigung der Verurteilung wegen uneidlicher Falschaussage und Beihilfe

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 392/59
Datum
20.10.1959
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagten wurden wegen uneidlicher Falschaussage bzw. Beihilfe zu je neun Monaten Haft verurteilt; ihre Revisionen wurden verworfen. Streitpunkte betrafen u.a. die Ablehnung eines erbbiologischen/Blutgruppengutachtens und die Beweiswürdigung. Der BGH hält die tatrichterliche Beweiswürdigung und die Ablehnung des Beweisantrags für tragfähig und sieht in Beihilfe und Strafzumessung keine Rechtsfehler.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist nicht dazu bestimmt, die tatrichterliche Beweiswürdigung durch eigene Tatsachenwürdigung zu ersetzen; ein Erfolg der Revision scheidet aus, wenn der Angeklagte nur seine eigene Wertung an die Stelle der des Tatrichters setzen will (§§ 261, 337 Abs. 1 StPO).

2

Ein Beweisantrag kann nach § 244 Abs. 3 StPO abgelehnt werden, wenn die zu beweisende Tatsache für die Entscheidung unerheblich ist.

3

Uneidliche Falschaussage setzt Vorsatz voraus; der Tatrichter darf aus Widersprüchen, späteren Geständnissen und dem Verhaltenszusammenhang auf vorsätzliche Unwahrheit schließen.

4

Beihilfe zu einer falschen Aussage kann bereits durch Bestärkung, Anwesenheit im Verhandlungstermin sowie durch die Nutzung prozessualer Erklärungen zur Verfestigung der Bereitschaft zur Falschaussage bejaht werden.

Vorinstanzen

Landgericht Verden/Aller, 9. Juni 1959

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen 1. den Bäckergesellen Fritz ████████████ aus ███████, Kreis ███████████, geboren am ██████ 1928 in ██████, 2. die Hausfrau Helga ███ ████████ aus ████████, geboren am ████████ 1934 in ████, wegen uneidlicher Falschaussage u. a. hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20. Oktober 1959, an der teilgenommen haben Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter, Bundesanwalt ███ ██ ███ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof █████████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ██ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten Fritz und Helga ███ gegen das Urteil des Landgerichts in Verden/Aller vom 9. Juni 1959 werden verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

I.

Die Angeklagte Helga ███ war in erster Ehe mit dem Arbeiter Albert █████ verheiratet. Im Ehescheidungsprozess Helgas gegen diesen wurde in ihrem Beisein der jetzige Angeklagte Fritz ████████████ als Zeuge vernommen. Er sagte unter anderem folgendes aus:

„Ich bin unverheiratet und wohne bei meinen Eltern. ... Die Klägerin kommt öfters zu uns zu Besuch. Sie ist eine Schulfreundin meiner Schwester. Sie besuchte meine Schwester, nicht mich. Manchmal kommt sie zum Fernsehen, manchmal auch so. Es ist nicht richtig, dass ich die Klägerin besuche oder mich nachts bei ihr in der Wohnung aufhalte. Ich habe mit ihr noch niemals Geschlechtsverkehr gehabt und unterhalte auch keine ehewidrigen Beziehungen zu der Klägerin. Wir haben uns nicht geküsst oder umarmt. Wir sind auch nicht zusammen ausgegangen. Einmal habe ich die Klägerin nach Hause gebracht, das war im Spätsommer. Ich habe sie bis oben in ihren Hausflur begleitet. Ich bin nicht mit in das Zimmer der Klägerin gegangen.“

In Wahrheit hatte die Angeklagte ihn und nicht seine Schwester besucht. Auch hatte er sie wiederholt in ihrer Wohnung aufgesucht und mehrfach Geschlechtsverkehr mit ihr gehabt.

Die Strafkammer hat Fritz ████████████ wegen uneidlicher Falschaussage und Helga ███ wegen Beihilfe dazu verurteilt, und zwar zu je neun Monaten Gefängnis. Strafaussetzung hat das Landgericht abgelehnt.

II.

Die Revisionen der Angeklagten rügen die Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Die Rechtsmittel können keinen Erfolg haben.

Revision Fritz ████████████:

1. Am Schluss der Hauptverhandlung (Bl. 62 R, 66 d. A.) hatte der Verteidiger der beiden Angeklagten folgenden Hilfsbeweisantrag gestellt:

ein erbbiologisches Gutachten, eventuell unter Einschluss der Eltern der Eheleute ████, einzuholen durch einen Sachverständigen zum Beweise dafür, dass es offenbar unmöglich ist, dass der Angeklagte der Erzeuger des Kindes Jürgen seiner Ehefrau ist.

Hilfsweise wird beantragt, zum gleichen Beweisthema ein Blutgruppengutachten unter Einschluss der Eltern der Eheleute ████ einzuholen.

Das Landgericht sagt im Urteil hierzu, auf die beantragte Beweiserhebung könne es unter den gegebenen Umständen nicht ankommen.

„Denn es ist unerheblich, ob das ... Kind Jürgen tatsächlich von dem Angeklagten Fritz ████████████ gezeugt worden ist oder nicht. Es ist allein entscheidend, ob die beiden Angeklagten in der gesetzlichen Empfängniszeit miteinander Geschlechtsverkehr gehabt haben oder nicht. Das aber steht, wie ausgeführt, zur Überzeugung der Kammer fest. Der Hilfsbeweisantrag war daher abzulehnen, weil die Tatsache, die bewiesen werden soll, für die Entscheidung ohne Bedeutung ist (§ 244 Abs. 3 StPO).“

Die Revision kann demgegenüber nicht geltend machen, der Beweisantrag (d. h. die zu beweisende Tatsache) sei doch erheblich (RGSt 63, 329, 330). Selbst wenn das Kind Jürgen nicht von Fritz ████████████ stammte, schloss das in keiner Weise aus, dass er mit Helga ███ Geschlechtsverkehr unterhalten hatte „und dass er deshalb annahm, er sei der Erzeuger des ... Kindes Jürgen oder er könne es zumindest sein“ (UA S. 14).

Nach alledem ist der Beweisantrag in zulässiger Weise beschieden worden (vgl. übrigens das Gutachten des Göttinger Instituts für gerichtliche Medizin, Bl. 20 d. A., wonach Fritz ████████████ als möglicher Erzeuger nicht ausgeschlossen ist).

2. Die erste der von der Verteidigung erhobenen Aufklärungsrügen (S. 1/2 der Revisionsbegründung) ist unzulässig, weil sie nicht die Beweismittel nennt, deren sich das Landgericht hätte bedienen sollen. Mit dem neuen tatsächlichen Vorbringen kann der Beschwerdeführer im Revisionsrechtszug nicht gehört werden (§ 337 Abs. 1 StPO).

Der Angeklagte hat in der Hauptverhandlung selbst angegeben, dass seine Schwester seinerzeit verheiratet war und ihren ehelichen Wohnsitz in der Sowjetzone hatte (UA S. 16).

Die weitere Rüge einer Verletzung der Aufklärungspflicht (S. 2 unten, 3 oben der Revisions-Rechtfertigung) ist in Wirklichkeit ein sachlich-rechtlicher Angriff.

3. Das Landgericht sieht eine vorsätzlich falsche uneidliche Aussage Fritz ████████████ zunächst darin, dass er bekundete, Helga ███ habe seine Schwester besucht, nicht ihn (UA S. 5, 16). Gegen diese Würdigung lässt sich rechtlich nichts einwenden (vgl. auch vorstehend zu Nr. 2).

4. Die Strafkammer legt weiter dar, der Angeklagte habe auch insofern bewusst falsch ausgesagt, als er – entgegen seiner Bekundung – Helga ███ in der Zeit von Juni bis Dezember 1957 mehrfach in ihrer Wohnung besucht habe (UA S. 16). Insoweit habe er in einem Fall (Aufenthalt in der Küche) die Unrichtigkeit seiner damaligen Aussage inzwischen selbst zugegeben (UA S. 10). Die Revision kann demgegenüber nicht beanstanden, es seien nicht die Anlässe der Besuche, auch sei nicht festgestellt, dass die beiden dabei allein waren. Insoweit war in dem Schriftsatz, der zur Vernehmung Fritz ████████████ führte, behauptet worden, Helga ███ lebe jetzt mit Fritz ████████████ zusammen. Dieser halte sich auch nachts in ihrer Wohnung auf. Dazu hatte Fritz ████████████, wie schon erwähnt (UA S. 4), ausgesagt: „Es ist nicht richtig, dass ich die Klägerin besuche oder mich nachts bei ihr in der Wohnung aufhalte.“ Bezüglich dieses Teils der Aussage kam es lediglich auf die Tatsache der Wohnungsbesuche, nicht auf deren nähere Umstände an. Das Landgericht schießt bei der Darlegung des Vorwurfs der Unwahrheit dieses Aussage-Teils zwar etwas über das Ziel hinaus, indem es auch „Besuche bei Helga bis Dezember 1957“ erwähnt (UA S. 16); die Aussage Fritz ████████████ datiert aber vom 22. November 1957 (UA S. 5). Doch ist dieses geringfügige Versehen ersichtlich ohne Einfluss auf die Strafzumessung geblieben. Die Revision erhebt denn auch in dieser Hinsicht keine besonderen Hinwendungen.

5. Der Schwerpunkt des Schuldvorwurfs lag in der Darlegung der Strafkammer, der Angeklagte Fritz habe die Unwahrheit gesagt, indem er ehebrecherische und ehewidrige Beziehungen zu Helga überhaupt in Abrede stellte. Die Verteidigung wendet sich gegen die sehr eingehenden, rechtlich möglichen Darlegungen des Tatrichters (UA S. 12 bis 16) in unzulässiger Weise. Sie versucht, ihre eigene Beweiswürdigung an Stelle der tatrichterlichen zu setzen. Damit kann sie keinen Erfolg haben (§§ 261, 337 Abs. 1 StPO).

6. Auch im Übrigen lässt das Urteil gegen Fritz ████████████ keinen Rechtsfehler erkennen. Dies gilt sowohl für das Strafmaß als auch für die Ablehnung einer Strafaussetzung. Der Tatrichter gebraucht zwar bei Erörterung des § 23 Abs. 2 StGB die in Landgerichtsurteilen häufig anzutreffende Wendung, der Angeklagte biete „nicht die Gewähr“ für ein künftig gesetzmäßiges und geordnetes Leben (UA S. 20). Damit sollte aber ersichtlich gesagt werden, die Erwartung einer günstigen Verhaltensweise allein unter dem Eindruck des Strafausspruchs sei nach Lage der Umstände nicht gerechtfertigt (vgl. auch BGH 4 StR 16/58 vom 20. 2. 1958, in MDR 1959, 260 mitgeteilt). Insofern hat die Verteidigung ebenfalls keine besonderen Angriffe erhoben.

III. Revision Helga ███

Das Landgericht ist davon überzeugt, dass sich Fritz ████████████ und Helga ███ mit Rücksicht auf die Vorwürfe Albert █████ im Ehescheidungsprozess darüber unterhalten haben, wie sie ihr Verhalten auf diese neue Lage einstellen sollten (UA S. 17). Helga ███ habe Fritz ████████████ in seinem Beschluss bestärkt, eine Falschaussage zu machen. Das Landgericht erblickt die Förderung der Falschaussage einmal schon darin, dass Helga durch ihren Prozessbevollmächtigten ehewidrige und ehebrecherische Beziehungen (zu Fritz ████████████) bestreiten ließ. „Sie nutzte dabei weiterhin die Tatsache aus, dass damals noch enge intime Beziehungen zwischen ihnen beiden bestanden. Schließlich stärkte sie die Bereitschaft des Angeklagten Fritz ████████████, falsch auszusagen, durch ihre Anwesenheit im Termin.“

Diese rechtlich mögliche Annahme des Tatrichters ist unbedenklich. Es kann auf BGHSt 2, 129 ff. verwiesen werden. In der von der Verteidigung angeführten Entscheidung BGHSt 4, 327, 329 ist nichts Gegenteiliges ausgeführt (vgl. dort: „etwa bei vorheriger Verabredung ...“).

Der Tatrichter war nicht gehindert, das Maß der Schuld Helgas, die ja an einem ihr günstigen Prozessausgang besonders interessiert war, genauso zu bewerten wie bei Fritz ████████████. Auch im Übrigen lässt das Urteil keinen Rechtsfehler erkennen.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

SarstedtSchmidtBorker
KoffkaSeibert

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