Treffer
BGH Urteil

Unzucht mit Kindern: Revision teilweise stattgegeben wegen fehlender Entscheidung über Anrechnung der Untersuchungshaft

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 141/53
Datum
28.05.1953
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Versuchs der Unzucht mit Kindern zu sechs Monaten Gefängnis verurteilt; seine Revision blieb im Wesentlichen erfolglos. Das Landgericht durfte ohne Jugendpsychologen die Glaubwürdigkeit der achtjährigen Zeuginnen selbst beurteilen. Der Versuchsbeginn wurde bejaht. Mangels Entscheidung über die Anrechnung der Untersuchungshaft wurde insoweit aufgehoben und zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Tatrichter kann die Glaubwürdigkeit von Kinderaussagen aus eigener Sachkunde beurteilen; die Hinzuziehung eines Sachverständigen ist nur erforderlich, wenn besondere Schwierigkeiten die eigene Sachkunde als unzureichend erscheinen lassen.

2

Bei Unstimmigkeiten in Nebenpunkten einer Zeugenaussage rechtfertigt dies nicht automatisch einen Beweiswertmangel, sofern die Kernaussage übereinstimmt und durch sonstige Beweismittel gestützt wird.

3

Die Aufforderung eines Kindes, den Geschlechtsteil des Täters zu berühren, kann nicht nur als Vorbereitungshandlung, sondern bereits als Beginn der Ausführung und damit als Versuch der Unzucht mit einem Kind gewertet werden.

4

Fehlt in einem Urteil die erkennbare Prüfung oder Entscheidung über die Anrechnung von Untersuchungshaft (§ 60 StGB), so ist der Strafausspruch insoweit aufzuheben und die Sache zur Nachholung der Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Paderborn, 21. November 1952

Rubrum

In der Strafsache gegen den Händler Franz ███████ aus GOD, Kreis ████, geboren ███████████ 1914 in ███, wegen Unzucht mit Kindern

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 28. Mai 1953, an der teilgenommen haben:

Dr. Groß, Senatspräsident als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Dr. Hille, Bundesrichter Dr. Augustin, Bundesrichter Martin als beisitzende Richter,

Bundesanwalt bei der Bundesanwaltschaft, als Vertreter,

Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst ████

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Paderborn vom 21. November 1952 im Strafausspruch aufgehoben, soweit über die Anrechnung der Untersuchungshaft nicht entschieden ist.

In diesem Umfange wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Revision des Angeklagten verworfen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Revision des wegen Versuchs der Unzucht mit Kindern in zwei Fällen zu einer Gesamtstrafe von sechs Monaten Gefängnis verurteilten Angeklagten hat im Wesentlichen keinen Erfolg.

1. Sie rügt zu Unrecht, das Landgericht habe die Vorschrift des § 244 Abs. 4 StPO verletzt, weil es dem Beweisantrag des Verteidigers, einen Sachverständigen (Jugendpsychologen) zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit der beiden jugendlichen Zeuginnen zuzuziehen, nicht stattgegeben hat. Die Strafkammer hat den Antrag zurückgewiesen, weil sie selbst genügende Sachkenntnis besitze und durch Befragung des Lehrers der Kinder für die Beurteilung ihrer Glaubwürdigkeit genügende Unterlagen gewonnen habe. Diese Begründung entspricht dem Gesetz. Die Glaubwürdigkeit einer Zeugenaussage beurteilen zu können, darf sich der Tatrichter auch dann zutrauen, wenn es sich um die Angaben von Kindern handelt; er kann von der Zuziehung eines Sachverständigen absehen, wo nach den gegebenen Umständen die Lebenserfahrung und Menschenkenntnis die Wahrheit finden lassen. Bietet der Sachverhalt dagegen besondere Schwierigkeiten für die Beurteilung einer Kinderaussage, so dass die eigene Sachkunde des Gerichts hierzu nicht mehr als ausreichend angesehen werden kann, muss der Tatrichter die Kenntnisse eines Sachverständigen in Anspruch nehmen (BGHSt 3, 27, 28, 52, 54). Die Nachprüfung der Entscheidung des Landgerichts danach, ob der Tatrichter die seinem Ermessen gesetzten rechtlichen Schranken eingehalten hat, lässt vorliegend keinen Missbrauch nach dieser Richtung erkennen. Beide Zeuginnen waren im Zeitpunkt ihrer Vernehmung acht Jahre alt; ihr früherer Lehrer, ein erfahrener Pädagoge, der die Kinder zwei Jahre lang unterrichtet hatte, hielt sie für glaubwürdig und stellte ihnen ein gutes Zeugnis aus. Anhaltspunkte dafür, dass die Angaben der Mädchen abgesprochen, ihrer Phantasie entsprungen oder unter dem Einfluss einer beginnenden Pubertät entstanden waren, hatten sich nicht ergeben. Dass sich hinsichtlich einiger Nebenpunkte Unstimmigkeiten in den Kinderaussagen herausgestellt hatten – sie betrafen die Haarfarbe des Angeklagten, die Farbe seines Hemdes, die Zahl der über seinem Verkaufsstand aufgespannten Schirme und die Art der von ihm zum Verkauf ausgelegten Gegenstände –, nötigte das Gericht nicht dazu, seine Sachkunde in der Beurteilung von Kinderaussagen nunmehr als unzureichend zu betrachten. Mit Rücksicht auf das übrige Beweisergebnis sowie darauf, dass die Fehlbeobachtungen der beiden Mädchen nicht den Kern ihres Erlebnisses mit dem Angeklagten betrafen, durfte sich das Landgericht in der Lage sehen, die Bedeutung dieser Umstände für den Beweiswert der Kinderaussagen auch ohne Hilfe eines Sachverständigen richtig abschätzen zu können. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Ehefrau █████ in der Hauptverhandlung ihre Aussagen zugunsten des Angeklagten aus ungeklärten Gründen eingeschränkt hat. Dieses Verhalten hat das Landgericht bei der Würdigung des Beweisergebnisses im Übrigen berücksichtigt.

2. Die Beweiswürdigung des Landgerichts enthält keine Widersprüche. Wenn es ausführt, der festgestellte Sachverhalt beruhe auf den Angaben der von ihm genannten Zeugen, so wird damit nicht – was die Revision verkennt – festgestellt, dass alle Zeugen über die Vorgänge, die sich zwischen dem Angeklagten und den Kindern abgespielt haben, Angaben gemacht haben. Die Annahme, die Mädchen seien dem Angeklagten auf seine Aufforderung hin freiwillig gefolgt, steht auch nicht der Würdigung des Verhaltens des Angeklagten, der Beschwerdeführer habe die Mädchen in den Schuppen und den Stall gelockt, entgegen.

Das Landgericht hat auch nicht gegen die Denkgesetze verstoßen, wenn es angenommen hat, die Aussagen der Kinder wiesen Unstimmigkeiten lediglich in Nebenpunkten auf. Beide Mädchen hatten den Angeklagten als Täter bezeichnet und bei der Gegenüberstellung sofort wiedererkannt. Auch die Zeugin ███ hatte den Angeklagten ursprünglich als Täter bezeichnet. Wenn die Angaben der Mädchen bezüglich der schon erwähnten Punkte gewisse Unstimmigkeiten aufwiesen, so tritt in der Würdigung des Tatrichters, es handele sich dabei lediglich um Nebenpunkte, mit Rücksicht auf den Wert und die Bedeutung der übrigen Aussagen der Kinder kein Rechtsfehler hervor.

Mit der Behauptung, das Landgericht habe die Aussagen des Zeugen ██████ nicht richtig gewertet, greift die Revision in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung des Tatrichters an.

Auch soweit das Landgericht die Möglichkeit einer Verwechslung des Angeklagten mit dem Zeugen K. ausgeschlossen hat, sind die Ausführungen frei von Denkfehlern.

3. Die festgestellten Tatsachen tragen in jedem der beiden Fälle die Annahme eines versuchten Verbrechens der Unzucht mit einem Kinde (§§ 176 Abs. 1 Nr. 3, 43 StGB). Die Aufforderung an die Mädchen, den Geschlechtsteil des Beschwerdeführers anzufassen, war nicht nur eine Vorbereitungshandlung, wie die Revision meint, sondern bereits der Beginn der Ausführung des Verbrechens. Auch die Nichtanwendung des § 51 StGB hält der rechtlichen Nachprüfung stand.

4. Da der Angeklagte sich zeitweise in Untersuchungshaft befand, musste das Landgericht prüfen, ob es von der Möglichkeit der Anrechnung der Untersuchungshaft auf die erkannte Strafe (§ 60 StGB) Gebrauch machen wolle. Weder der Urteilssatz noch die Urteilsgründe lassen erkennen, dass die Prüfung vorgenommen worden ist. Dieser Mangel des Urteils stellt eine Verletzung des sachlichen Rechts dar (OGHSt 1, 150). Er führt indes nicht zur Aufhebung des ganzen Strafausspruchs; es ist vielmehr lediglich die Nachholung der Entscheidung über die Anrechnung der Untersuchungshaft geboten (BGH vom 13. November 1952 – 4 StR 492/52), wobei darauf verwiesen wird, dass Leugnen eines Angeklagten die Nichtanwendung der Untersuchungshaft nur begründen kann, wenn es auf Uneinsichtigkeit beruht (BGHSt vom 13. März 1951 – 2 StR 55/51).

Im Übrigen muss der Revision der Erfolg versagt bleiben.

GroßHilleMartin
EngelsDr. Augustin

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