Aufhebung des Strafausspruchs wegen fehlender Strafzumessungsgründe (§ 267 Abs. 3 StPO)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 55/51
- Datum
- 15.03.1951
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
§ 267 Abs. 3 StPO verlangt zwingend, dass die für die Strafzumessung maßgeblichen Umstände im Urteil angegeben werden; die frühere Soll-Vorschrift ist nun eine Muss-Vorschrift.
Eine bloße Verweisung auf die Strafzumessungsgründe eines anderen Urteils ersetzt nicht die Angabe der Strafzumessungsgründe im Urteil selbst.
Die Strafzumessungsgründe müssen auf dem Ergebnis derjenigen Hauptverhandlung beruhen, die zur Verurteilung des Angeklagten geführt hat.
Fehlen die erforderlichen Strafzumessungsgründe oder entsprechen sie nicht den Anforderungen des § 267 Abs. 3 StPO und kann die Strafbemessung darauf beruhen, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung über die Strafe zurückzuverweisen.
Die Prüfung der Beweiswürdigung durch das Revisionsgericht beschränkt sich darauf, ob die Feststellungen eindeutig sind und den Denkgesetzen sowie allgemeinen Erfahrungssätzen nicht widersprechen; eine eigene Beweiswürdigung durch das Revisionsgericht findet nicht statt.
Vorinstanzen
Landgericht Oldenburg, 23. November 1950
Leitsatz
a) Der Vorschrift des § 267 Abs. 3 StPO ist nicht Genüge getan, wenn das Urteil hinsichtlich der Strafzumessungsgründe lediglich auf ein anderes Urteil verweist.
b) Die Strafzumessungsgründe dürfen nur auf dem Ergebnis der Hauptverhandlung beruhen, die zur Verurteilung des Angeklagten geführt hat.
Aktenzeichen: 2 StR 55/51
Vorinstanz: LG Oldenburg – 15. März 1951 – Urt. v.
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Oldenburg vom 23. November 1950 dahin ergänzt, dass, soweit der Angeklagte freigesprochen worden ist, die Staatskasse die Kosten des Verfahrens zu tragen hat.
2. Im Strafausspruch wird das Urteil aufgehoben, und die Sache wird insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Rechtsmittel, an das Landgericht Oldenburg zurückverwiesen.
3. Im Übrigen wird die Revision verworfen.
Tatbestand
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs in zwei Fällen für schuldig befunden und ihn deswegen unter Bindesetzung der am 13. Juni 1950 vom Landgericht Oldenburg gegen ihn erkannten Strafe von einem Jahr und sechs Monaten Gefängnis zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren Gefängnis verurteilt.
In einem weiteren Betrugsfall hat das Landgericht den Angeklagten freigesprochen, diesen Freispruch jedoch nicht bei der Kostenentscheidung berücksichtigt.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten, durch die Mängel des Verfahrens und die Verletzung des sachlichen Strafrechts gerügt werden. Sie kann nur teilweise Erfolg haben.
Gründe
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofes hat in der Sitzung vom 15. März 1951, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter pr. Kirchner als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Potterwein, Bundesrichter Henneka, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Sauer, als beisitzende Richter, Erster Staatsanwalt ███████ ███ ████████████ als Vertreter der Staatsanwaltschaft, Justizsekretär ██████████████ ███ als Geschäftsstellenbeamter,
für Recht erkannt:
Verfahrensrechtlich:
1. Soweit die Revision rügt, das schriftliche Gutachten des in der Hauptverhandlung vernommenen Sachverständigen hätte vom Gericht nicht verwertet werden dürfen, geht sie fehl. Aus den Gründen des angefochtenen Urteils ist nicht zu ersehen, dass das schriftliche Gutachten des Sachverständigen den getroffenen Feststellungen zugrunde gelegt worden ist. Es ist deshalb davon auszugehen, dass das Gericht das in der Hauptverhandlung erstattete mündliche Gutachten allein für maßgebend erachtet hat. Dabei ist es rechtlich unbedenklich, wenn das Gericht die Rücksprache, die der Sachverständige aus einer Rücksprache mit dem Angeklagten erlangt hat, in seinem Gutachten verwertet hat. Soweit die Revision im Übrigen gegen diese Feststellung vorbringt, dass dem Angeklagten trotz seiner Besorgnis nach § 51 Abs. 2 StPO die Beeidigung versagt worden sei, ist dies tatsächlicher Art und insoweit unzulässig.
2. Zu Unrecht rügt die Revision, die Feststellung des Landgerichts, der Angeklagte habe am ██ den Betrag von ███████████ DM erhalten, beruhe auf einem ███████████████. Nach der Meinung der Revision hätte Frau ███ als Zeugin gehört werden müssen. Richtig ist allerdings, dass die Verteidigung die Vernehmung der Frau in der Hauptverhandlung beantragt hat. Dieser Beweisantrag hatte jedoch ein ganz anderes Beweisthema zum Inhalt, nämlich der Frage, ob der Angeklagte am Abend des 20. April 1949 Geld bei sich gehabt habe. Die Ablehnung dieses Beweisantrages hat daher auf die genannte Feststellung keinen Einfluss genommen.
3. Die Feststellung konnte das Gericht auch unbedenklich ohne die Vernehmung der ██ als Zeugin treffen, wenn sie sich aus der Verhandlung ergab.
4. Erfolglos bleibt auch die Revisionsrüge, das Gericht habe zu Unrecht den Antrag auf Vernehmung der Zeugin [REDACTED] abgelehnt. In dem angefochtenen Urteil wird ausgeführt, den Angeklagten sei nicht zu glauben, dass er am Abend des 20. April 1949 genügend Geld besessen habe, um die Zeche zu bezahlen. In der Verhandlung hat das Gericht den Antrag der Verteidigung, die Zeugin zu dieser Beweisfrage zu vernehmen, mit folgenden Gründen abgelehnt:
„Der Antrag der Verteidigung auf Vernehmung der Zeugin [REDACTED] wird abgelehnt, da nicht festgestellt werden kann, dass die Zeugin bei dem Angeklagten noch Geld gesehen hat, und dass die Angaben in der Verhandlung nicht glaubwürdig sind.“
Da das Landgericht den Beweisantrag der Verteidigung mit der Begründung ablehnte, dass es die zu beweisende Tatsache als wahr unterstellte, konnte es andererseits im Urteil nicht das Gegenteil für bewiesen erachten. Dieses Vorgehen verstößt gegen das Verfahrensrecht (§ 244 Abs. 3 StPO). Das Landgericht hätte den Beweisantrag der Verteidigung vielmehr nicht ablehnen dürfen, wenn es das Gegenteil für erwiesen hielt. Das Urteil beruht aber nicht auf diesem Verfahrensverstoß. Das Landgericht stützt den Schuldspuch auf die selbständige und ausreichende hilfsweise Feststellung, dass dem Angeklagten der Zahlungswille selbst dann gefehlt habe, wenn er Geld bei sich gehabt hätte. Diese Tatsachenfeststellung lässt keinen Rechtsfehler erkennen.
5. Schließlich ist auch die Rüge der Revision unbegründet, das Urteil enthalte hinsichtlich der Zeugenaussagen keine Beweiswürdigung. Das Gericht ist in der Würdigung des Ergebnisses der Beweisaufnahme frei (§ 261 StPO). Die Würdigung der Zeugenaussagen ist Sache des Tatrichters, der allein auf Grund des unmittelbaren Eindrucks von der Verhandlung in der Lage ist, sich über den Beweiswert der einzelnen Beweismittel ein Urteil zu verschaffen. Mit Rücksicht auf den Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung brauchen die Urteilsgründe die Umstände, aus denen das Vorliegen der den gesetzlichen Tatbestand erfüllenden Tatsachen gefolgert wird, nicht notwendig anzugeben. § 267 StPO fordert daher nicht, dass die Zeugenaussagen im Urteil ausdrücklich gewürdigt werden. Es genügt vielmehr, wenn die Urteilsgründe die vom Gericht für erwiesen erachteten Tatsachen selbst genau bezeichnen. Die Aufgabe des Revisionsgerichts beschränkt sich daher hinsichtlich der Beweiswürdigung lediglich auf die Prüfung, ob die Feststellungen des Tatrichters eindeutig sind, keine Widersprüche aufweisen und den Denkgesetzen sowie den allgemeinen Erfahrungssätzen nicht widersprechen.
6. Begründet ist jedoch die Revisionsrüge, dass das angefochtene Urteil keine Strafzumessungsgründe enthalte. Im Gegensatz zum bisher geltenden Wortlaut verlangt § 267 Abs. 3 StPO in der Fassung des Bundesgesetzes zur Wiederherstellung der Rechtseinheit zwingend für die Urteilsbegründung die Angabe der Umstände, die für die Strafzumessung bestimmend sind. Aus der früheren Soll-Vorschrift ist jetzt eine Muss-Vorschrift geworden. Die Strafzumessungsgründe müssen nunmehr in ihrem bestimmenden Teil im Urteil angegeben werden. Entsprechen sie diesen Erfordernissen nicht oder fehlen sie ganz, so kann heute auf diesen Mangel die Revision gestützt werden, sofern anzunehmen ist, dass die Bemessung der Strafe auf diesem Mangel beruht.
Das angefochtene Urteil enthält überhaupt keine Strafzumessungsgründe. Es heißt lediglich, dass für die Strafzumessung dieselben Gründe maßgebend sind, die der Bestrafung im Urteil vom 13. Juni 1950 zugrunde lagen. Eine solche Verweisung auf ein anderes, in seinem entscheidenden Teil nicht wiedergegebenes Urteil ist unzulässig. Sie ersetzt nicht die Strafzumessungsgründe, die den Urteilsgründen gemäß § 267 Abs. 3 StPO beizufügen sind und die auf dem Ergebnis der Hauptverhandlung beruhen müssen, welche die Verurteilung des Angeklagten zur Folge hat (vgl. RGSt 50, 243). Wegen dieser Verfahrensverletzung, auf der die Strafzumessung beruhen kann, muss das Urteil im Strafausspruch aufgehoben werden.
Sachliches Recht:
Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils auf seinen sachlichen Gehalt lässt keinen Rechtsfehler erkennen, der den Angeklagten beschwert.
Zwar ist die Feststellung des Sachverhalts (Bl. [REDACTED]) des Urteils bedenklich. Mit der inneren Tatseite des Urteils vereinigt sich das Urteil lediglich mit der Würdigung des Beweisergebnisses und des Vorbringens des Angeklagten. Dennoch ist ausreichend ersichtlich, dass die Strafkammer die Tatbestandsmerkmale des Betrugs rechtlich richtig erkannt und zutreffend sowie eindeutig sachlich-naturgemäß festgestellt hat. Es ist festgestellt, dass der Angeklagte in allen Fällen, mindestens mit bedingtem Vorsatz, betrügerisch gehandelt habe. Das könnte den Eindruck erwecken, als ob die Strafkammer für den gesamten Tatbestand des Betrugs den bedingten Vorsatz für ausreichend erachtet hätte. Aus dem Zusammenhang ergibt sich aber, dass das Urteil mit diesen Ausdrücken darlegen wollte, dass zur inneren Tatseite des Betrugs der bedingte Vorsatz zur Täuschung und das Bewusstsein der Vermögensbeschädigung genüge. Das ist rechtlich zutreffend. Soweit sie den Schuldausspruch betrifft, ist demnach die Revision unbegründet.
Auch die Gründe, mit denen das Landgericht dem Angeklagten die Untersuchungshaft nicht angerechnet hat, lassen keinen ersichtlichen Rechtsfehler aufkommen. Es kann dahingestellt bleiben, ob ein sogenanntes „hartnäckiges Leugnen“ des Angeklagten in der Hauptverhandlung allein genügt, um die Anrechnung der Untersuchungshaft zu versagen. Die Strafkammer hat ihre Entscheidung nicht auf dieses Leugnen allein gestützt, sondern auch auf die Tatsache, dass der Angeklagte sich uneinsichtig gezeigt habe. Die Uneinsichtigkeit ist ein Umstand, der sich zwar erst nach der Tat offenbart, jedoch die besondere Gefährlichkeit des Täters kennzeichnet. Es ist kein Verstoß gegen das Strafrecht, wenn dem uneinsichtigen Täter die Untersuchungshaft nicht angerechnet wird.
Kostenentscheidung:
Soweit die Revision mit Recht rügt, hat die Strafkammer es unterlassen, die Kosten des Verfahrens im Falle des Freispruchs des Angeklagten der Staatskasse aufzuerlegen (§ 465 StPO). Dieser Rechtsfehler kann auch durch das Revisionsgericht berichtigt werden.
gez. Dr. Dotterweich, gez. Henneka, gez. Dr. Kirchner, gez. Sauer