Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Verurteilung wegen Brandstiftung und Versicherungsbetrug teilweise stattgegeben

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 492/52
Datum
13.11.1952
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen schwerer Brandstiftung, Zerstörung eines Gebäudes und Versicherungsbetrugs verurteilt. Die Revision wandte sich gegen die Beweiswürdigung; der BGH verwirft diese Rügen, da die landgerichtliche Würdigung denkgesetzlich möglich ist. Zugleich hob der BGH den Strafausspruch insoweit auf und verwies zurück, weil die Anrechnung der Untersuchungshaft nicht hinreichend berücksichtigt wurde.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die revisionsgerichtliche Überprüfung der Beweiswürdigung ist beschränkt; das Revisionsgericht darf die Tatsachenwürdigung nur auf Denkfehler oder Rechtsfehler hin prüfen und nicht durch eine dem Angeklagten günstigere Auslegung ersetzen.

2

Wenn nach der Natur verbrannter Gegenstände Rückstände zu erwarten wären, kann das Fehlen solcher Rückstände vom Tatrichter als Indiz gewertet werden, dass die Gegenstände zum Brandzeitpunkt nicht am Tatort gelagert waren.

3

Widersprüchliche Zeugenaussagen rechtfertigen keine Verletzung der Vorschriften der §§ 244, 245 StPO, sofern das Tatgericht die Glaubhaftigkeit der Aussagen unter Berücksichtigung erkennbarer Irrtumsquellen nachvollziehbar bewertet hat.

4

Der Tatbestand des vollendeten Versicherungsbetrugs ist erfüllt, wenn der Täter in Kenntnis, keinen Anspruch auf die Versicherungssumme zu haben, vorsätzlich Feuer legt, damit versicherte Gegenstände zerstören will und die Versicherungssumme erlangen will.

5

Bei der Strafzumessung ist die Anrechnung bereits erlittener Untersuchungshaft zu prüfen oder aus den Urteilsgründen eindeutig erkennbar zu machen; unterbleibt dies, ist der Strafausspruch insoweit aufzuheben und zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Kempten, 11. März 1952

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Kraftfahrer Laurenz ██████ aus ███, geboren am ████████████ in ████, zur Zeit in ███ in Untersuchungshaft, wegen schwerer Brandstiftung u. a. hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 13. November 1952, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Dr. Hille, Bundesrichter Dr. Augustin als beisitzende Richter, ████████████████████████ der Verhandlung, Bundesanwalt ███████ bei Verkündung des Urteils als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Kempten vom 11. März 1952 im Strafausspruch aufgehoben, soweit über die Frage der Anrechnung der Untersuchungshaft nicht erkannt ist, und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen. Im Übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ist wegen schwerer Brandstiftung in Tateinheit mit Zerstörung eines Bauwerks und mit Versicherungsbetrug verurteilt worden, weil er am 12. Oktober 1951 das von ihm und seiner Familie bewohnte, dem Bauern ████████ gehörende Behelfsheim in Brand gesteckt hat, um sich die Versicherungssumme für seinen Hausrat und die angeblich in dem Bodenraum des Hauses lagernden Strickereigeräte und Vorräte sowie Autoreifen und Ersatzteile zu verschaffen.

Der Schuldspruch wird von den Feststellungen getragen. Die Revisionsangriffe richten sich ausschließlich gegen die dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung, die keinen Denkfehler erkennen lässt. Ob die Urteilsfeststellungen tatsächlich richtig sind, darf das Revisionsgericht nicht prüfen. Auch ist es für das Revisionsverfahren belanglos, ob die Beweisannahmen der Strafkammer zwingend sind; notwendig ist nur, dass sie denkgesetzlich möglich sind. Da den Urteilsgründen zu entnehmen ist, dass der Tatrichter sich auch der übrigen Auslegungsmöglichkeiten bewusst war, kann die Verfahrensrüge nicht durchgreifen. Namentlich ist es rechtlich nicht zu beanstanden, wenn das Landgericht in Übereinstimmung mit dem Sachverständigengutachten aus dem Umstande, dass von den angeblich verbrannten Gegenständen keine Fiberreste zu finden waren, obwohl solche nach der Natur der Sachen im Falle ihrer Vernichtung durch Feuer hätten zurückbleiben müssen, geschlossen hat, dass die Gegenstände zur Zeit des Brandes nicht an der Brandstelle gelagert haben. Eine Verletzung des Grundsatzes, dass im Zweifel zugunsten des Angeklagten zu entscheiden ist, kommt nicht in Betracht, weil der Tatrichter nach den klaren und bestimmten Urteilsausführungen von der Schuld des Beschwerdeführers voll überzeugt war.

Die Revisionsbegründung, die sich gegen die Würdigung der voneinander abweichenden Aussagen der Zeuginnen █████████ und █████ richtet, zielt unzulässigerweise darauf ab, die denkgesetzlich mögliche und rechtsfehlerfreie Auslegung des Landgerichts durch eine dem Beschwerdeführer günstige Deutung zu ersetzen. Die Strafkammer hat sich auf Grund der Bekundungen von Anwohnern des zur Brandstelle führenden Feldweges davon überzeugt, dass der Angeklagte auf diesem Wege mit seinem Kraftwegen nebst Anhänger kurz vor Ausbruch des Brandes von dem ihm als Wohnung dienenden Behelfsheim zur Landstraße gefahren ist, nachdem er vorher, von ██████████ kommend, auf der Fahrstraße dorthin gelangt war und den Brand angelegt hatte. Sie war verfahrensrechtlich nicht gehindert, der mit diesen Beobachtungen nicht im Einklang stehenden Aussage der hochbetagten Zeugin ███████████ wegen der Häufigkeit eines Irrtums dieser Zeugin über die Fahrtrichtung des Beschwerdeführers keinen Beweiswert beizumessen. Der Versuch, den Widerspruch in den Zeugenaussagen durch eine andere, nach den Wegeverhältnissen mögliche, wenn auch unwahrscheinliche Fahrweise des Angeklagten zu erklären, stellt nur eine schon äußerlich als solche gekennzeichnete Hilfserwägung dar, auf der das Urteil keinesfalls beruht. Eine Verletzung der Vorschriften der §§ 244 und 245 StPO kann entgegen der Ansicht der Verteidigung hieraus nicht entnommen werden. Das weitere tatsächliche Vorbringen der Revision darf von dem nur zur Prüfung richtiger Rechtsanwendung berufenen Revisionsgericht nicht beachtet werden.

Die äußeren und inneren Merkmale der schweren Brandstiftung und der damit tateinheitlich begangenen vorsätzlichen Zerstörung eines fremden Gebäudes sind im Urteil rechtsirrtumsfrei dargelegt. Auch die Annahme eines Versicherungsbetrugs ist rechtlich nicht zu beanstanden. Um sich die Versicherungssumme für die in das Behelfsheim eingebrachten Sachen zu verschaffen, hat der Angeklag*te in dem Bodenraum des nicht gegen Feuer versicherten Gebäudes einen Brand angelegt. Er tat dies hiernach mit dem vom Erfolg begleiteten Willen, dass das Feuer auch die versicherten Gegenstände ergreifen solle, und wie das Landgericht besonders hervorgehoben hat – in dem Bewusstsein, im Falle der Brandstiftung keinen Anspruch auf die Versicherungssumme zu haben. Damit ist der Tatbestand eines vollendeten Versicherungsbetrugs erfüllt.

Die Strafzumessung kann jedoch auf Rechtsirrtum beruhen, weil die Anrechnung der seit dem 19. Oktober 1951 erlittenen Untersuchungshaft in den Urteilsgründen nicht in Erwägung gezogen ist. Einer ausdrücklichen Erörterung dieser Frage bedarf es zwar nicht, wenn aus der Begrindung in sonstiger Weise zu entnehmen ist, dass der Tatrichter bei der Strafbemessung an diese Möglichkeit gedacht hat. Die Urteilsausführungen bieten indes in dieser Richtung keinen Anhaltspunkt, so dass sich nicht ausschließen lässt, dass das Urteil insoweit auf einer Rechtsverletzung beruht. Dieses muss daher im Strafausspruch teilweise aufgehoben und die Sache zur Prüfung der Frage der Anrechnung der Untersuchungshaft zurückverwiesen werden.

Im Übrigen ist die Revision zu verwerfen.

GroßEngelsHille
KrummeDr. Augustin

Zitiert von (2)