Treffer
BGH Urteil

Revision: Unterbliebene Schlussbefragung und Prüfung des § 3 StFG bei Fremdabtreibungen

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 136/55
Datum
26.05.1955
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagte wurde wegen Fremdabtreibung und versuchter Fremdabtreibung verurteilt. Die Revision rügt unter anderem die Verletzung der Pflicht zur Schlussbefragung (§ 258 Abs. 2 StPO) sowie Fehler bei der Anwendung des Straffreiheitsgesetzes (§ 3, § 11 StFG). Der BGH hob strafzumessungsrelevante Teile des Urteils auf und verwies zur neuerlichen Entscheidung insbesondere über den Strafausspruch und die Prüfung der Amnestievoraussetzungen zurück.

Abstrakte Rechtssätze

1

Verletzt das Gericht die Vorschrift, den Angeklagten am Schluss der Hauptverhandlung zu befragen, kann dies die Rechtmäßigkeit des Strafausspruchs beeinträchtigen und Aufhebung rechtfertigen, sofern nicht mit Sicherheit feststeht, dass die Unterlassung ohne Einfluss geblieben ist.

2

Liegt bereits ein umfassendes Geständnis vor, das durch Zeugenaussagen bestätigt wird, ist regelmäßig nicht anzunehmen, dass der Schuldspruch durch das Unterlassen der Schlussbefragung beeinflusst ist; der Strafausspruch kann jedoch betroffen sein, wenn dadurch strafmildernde Umstände unberücksichtigt bleiben.

3

Das Straffreiheitsgesetz (§ 3 StFG 1954) erfasst Taten, die zur Abwehr einer Not oder zur Nothilfe aus eigener oder fremder unverschuldeter Notlage begangen wurden; das Gericht hat bei Anhaltspunkten für solche Beweggründe den Bestand der Voraussetzungen des § 3 zu prüfen.

4

Bei Anwendung des Straffreiheitsgesetzes sind die zu erwartenden Gesamtstrafen zu bilden und bei Vorliegen bereits rechtskräftiger Strafen zu berücksichtigen; die Amnestiewirkung hängt von der Gesamthöhe der zu bildenden Strafen ab, sodass einzelne amnestiefähige Einzelstrafen entfallen können, wenn die Gesamtstrafen die Grenzen überschreiten.

Vorinstanzen

Landgericht Essen, 7. Oktober 1954

Leitsatz

(nicht explizit im Text enthalten, daher entfällt diese Rubrik)

Tenor

Auf die Revision der Angeklagten R. wird das Urteil des Landgerichts in Essen vom 7. Oktober 1954, soweit es diese Angeklagte betrifft,

a) im Schuldspruch unter Aufrechterhaltung der diesem zugrunde liegenden Feststellungen in den Fällen ██ (II 1, II 2),

und

b) im gesamten Strafausspruch einschließlich des Ausspruchs über die Gesamtstrafe mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen. Im Übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Angeklagte ist durch Urteil des Landgerichts in Essen wegen Fremdabtreibung in vier Fällen und wegen versuchter Fremdabtreibung in einem Falle zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und drei Monaten Gefängnis verurteilt. Die wegen Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts erhobene Revision führt zur teilweisen Aufhebung des Urteils.

Schon die auf Verletzung des § 258 Abs. 2 StPO gestützte Verfahrensrüge ist begründet, da nach dem Protokoll über die Hauptverhandlung die Angeklagte nicht am Schluss der Hauptverhandlung befragt wurde, ob sie selbst noch etwas zu ihrer Verteidigung anzuführen habe. Es lässt sich nicht ausschließen, dass dieser Verfahrensmangel auf das Urteil eingewirkt hat.

Allerdings war die Beschwerdeführerin bis auf einige unwesentliche, den strafrechtlichen Tatbestand nicht berührende Einzelheiten geständig. Ihre Darstellung wurde durch die Aussagen der Zeugen und die Angaben der Mitangeklagten bestätigt. In der Revisionsbegründung wird ebenfalls nicht geltend gemacht, dass die Beschwerdeführerin zum Tathergang noch irgendwelche bedeutende Gesichtspunkte vorgetragen hätte. Daher ist nicht anzunehmen, dass die Feststellungen zum Schuldspruch durch diesen Verfahrensverstoß beeinflusst sind. Dagegen besteht die Möglichkeit, dass die Angeklagte im Schlusswort die Beweggründe, die sie zur Vornahme der Eingriffe bei fünf Frauen gegen Gewährung von Entgelt veranlassten, in einer für die Strafzumessung erheblichen Weise hätte darlegen können.

Aus dem Urteil geht zwar hervor, dass sie sich nach anfänglichem Sträuben erst auf Drängen einer Vermittlerin und der beteiligten Frauen bereitfand, die Abtreibungen vorzunehmen. Was aber letzten Endes der Beweggrund für sie war – nach der Behauptung der Revision ihre eigene Notlage und in zwei Fällen die Notlage der schwangeren Frauen –, ist im Urteil nicht abschließend behandelt. Die Mitangeklagte Frau ███ █████ kam nach zwei Jahren Verschleppung in russische Gefangenschaft von ihrem Ehemann getrennt in schlechten wirtschaftlichen Verhältnissen in Westdeutschland; die Mitangeklagte Frau K. lebte als Witwe mit vier Kindern von ihrer Rente. Das Urteil hält beiden Frauen zugute, dass sie aus ihrer besonderen wirtschaftlichen Notlage heraus handelten. Der Ehemann der Beschwerdeführerin selbst hat einen monatlichen Reinverdienst von 280–300 DM, doch lebt die 34-jährige Tochter der Angeklagten in ihrem Haushalt. Ob diese selbst irgendwelche Einnahmen hat oder von dem Verdienst des Ehemanns der Angeklagten miternährt wird, ist dem Urteil nicht zu entnehmen. Es besteht daher die Möglichkeit, dass für den Entschluss der Angeklagten auch die eigene Notlage und außerdem in zwei Fällen Mitleid mit den in Not befindlichen Frauen bestimmend war. Obwohl die Angeklagte selbst zur Sache gehört und nach Vernehmung eines jeden Zeugen befragt wurde, ist nicht auszuschließen, dass sie sich zu ihrer Verteidigung noch auf ihre eigene Notlage berufen hätte, vielleicht auch besondere Umstände wie z. B. Krankheit angeführt hätte und durch ihren persönlichen Vortrag als Beweggrund für ihre strafbaren Handlungen ihre Notlage und die Nothilfe für die beiden Frauen so dargelegt hätte, dass davon die Strafhöhe in einem für sie günstigen Sinn beeinflusst worden wäre. Daher muss das Urteil im Strafausspruch für die einzelnen Taten und damit im Gesamtstrafausspruch aufgehoben werden.

In Anbetracht der dem Urteil zu entnehmenden Möglichkeit, dass die Angeklagte zur Abhilfe der Not anderer oder aus eigener Not gehandelt haben kann, hätte das Gericht sich mit der Anwendung des § 3 StFG 1954 befassen müssen. Die Abtreibungen an Frau Z. und an Frau K. nahm die Angeklagte im Jahre 1951 und Anfang des Jahres 1952 vor. Die hierfür ausgesprochenen Einsatzstrafen von je vier Monaten wären bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 3 StFG 1954 erlassen. Daher muss das Urteil insoweit auch im Schuldspruch – unter Aufrechterhaltung der tatsächlichen Feststellungen – aufgehoben werden. Die Strafkammer wird zu prüfen haben, ob die Angeklagte oder die Mitangeklagten █████ und Z., wie die Revision vorträgt, sich infolge der Kriegs- oder Nachkriegsverhältnisse in einer unverschuldeten Notlage, die nicht nur eine wirtschaftliche zu sein braucht, befanden, und ob die Not oder die Nothilfe der eigentliche und ausschlaggebende Beweggrund für ihr strafbares Verhalten waren (BGH NJW 1955, 561 Nr. 32). Für diesen Fall wäre nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (aaO) die Auffassung des Landgerichts, das eine am 14. Oktober 1952 rechtskräftig erfolgte Verurteilung zu einer noch nicht verbüßten Gefängnisstrafe von drei Monaten als durch das Straffreiheitsgesetz erfasst angesehen hat, im Ergebnis zutreffend, da nach Wegfall der unter § 3 StFG 1954 fallenden Einsatzstrafen von je vier Monaten diese Verurteilung als alleinige unter die allgemeine Straffreiheitsgrenze fallende übrig bliebe.

Wenn dagegen die beiden vor dem Stichtag des Straffreiheitsgesetzes begangenen Abtreibungen nicht als Nottaten durch § 3 des Gesetzes erfasst werden, so läge allerdings ein Rechtsfehler des Landgerichts darin, dass es in falscher Auslegung des § 11 Abs. 3 Satz 1 StFG die am 14. Oktober 1952 – also nach den Abtreibungen an Frau ██ und Frau ███ – verhängte Gefängnisstrafe von drei Monaten deshalb nicht berücksichtigt hat, weil die beiden Einzelstrafen von je vier Monaten im Sinne der genannten Bestimmungen nicht unter das Gesetz fallen. Unter Taten, auf die sich das Straffreiheitsgesetz erstreckt, sind auch solche zu verstehen, bei denen im Einzelfalle lediglich wegen der Höhe der Strafe die Anwendung der Amnestie scheitert (BGHSt 6, 312 = NJW 1954, 1776 Nr. 20; BGH 5 StR 653/54 vom 4. Februar 1955). Übersteigt in diesem Falle die für eine Tat zu bildende Einsatzstrafe die Höchstgrenze, so ist auch die andere Strafe nicht erlassen, selbst wenn sie für sich betrachtet noch innerhalb der Dreimonatsgrenze liegt (BGH 6 StR 45/54 vom 6. Oktober 1954; 5 StR 653/54 vom 4. Februar 1955). Es ist unerheblich, ob bei Inkrafttreten des Straffreiheitsgesetzes noch sämtliche Einzelstrafen zu bilden waren. Die Grundsätze über die zu erwartende Gesamtstrafe finden auch Anwendung, wenn zu diesem Zeitpunkt auf eine an sich amnestiefähige Strafe bereits rechtskräftig erkannt ist und das Verfahren wegen einer anderen Straftat noch schwebt (Brandstetter, StFG 1954 § 11 Anmerkung 39). Das Landgericht hätte daher aus der bereits rechtskräftigen Strafe von drei Monaten und den beiden Einsatzstrafen für die Abtreibungen, die vor dieser rechtskräftigen Verurteilung begangen wurden, eine Gesamtstrafe bilden und daneben eine zweite Gesamtstrafe wegen der nach der früheren Verurteilung begangenen, im vorliegenden Falle dem Straffreiheitsgesetz nicht mehr unterliegenden weiteren Abtreibung aussprechen müssen. Da das Urteil schon aus anderen Gründen aufgehoben ist, braucht keine Stellung dazu genommen zu werden, ob die Verletzung der Vorschriften über die Bildung einer Gesamtstrafe allein die Revision gerechtfertigt hätte (BGHSt 3, 388; LZ § 79 Nr. 43, 277; BGH NJW 1953, 389 LZ § 79 Nr. 6). Bei der möglichen Bildung der beiden Gesamtstrafen wird das Landgericht das Verbot der Schlechterstellung der Beschwerdeführerin zu beachten haben.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.

GudeEngels
SeibertHaager

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