Treffer
BGH Urteil

Letztes Wort (§ 258 Abs. 2 StPO): Einschränkung hebt Strafausspruch bei versuchter Geiselnahme auf

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 731/84
Datum
14.02.1985
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen versuchter Geiselnahme zu zwei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt und legte Revision ein. Der BGH bestätigte den Schuldspruch, hob aber den Strafausspruch auf, weil dem Angeklagten das letzte Wort in unzulässiger Weise abgeschnitten wurde (§ 258 Abs. 2 StPO). Zwar darf der Vorsitzende missbräuchliche Abschweifungen begrenzen, beim letzten Wort ist jedoch weitestgehende Verteidigungsfreiheit zu gewähren, auch zur Darlegung von Tatmotiven. Die Gehörsverletzung konnte die Strafzumessung beeinflussen; die Sache wurde insoweit zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision kann die Entlassung eines vernommenen Sachverständigen gegen Widerspruch (§ 248 StPO) nur rügen, wenn zuvor gemäß § 238 Abs. 2 StPO eine gerichtliche Entscheidung über die Anordnung des Vorsitzenden herbeigeführt und erfolglos geblieben ist.

2

Bei der revisionsrechtlichen Überprüfung der Zurückweisung eines Befangenheitsantrags ist maßgeblich, ob aus Sicht des Angeklagten objektiv Anlass zur Besorgnis der Befangenheit bestand; die Begründung des Tatgerichts ist hierfür nicht entscheidend.

3

Äußerungen eines Richters in einer Zwischenentscheidung begründen regelmäßig keine Besorgnis der Befangenheit; erforderlich sind besondere Umstände, die eine Voreingenommenheit nahelegen.

4

Das letzte Wort nach § 258 Abs. 2 StPO ist dem Angeklagten in weitestgehender Verteidigungsfreiheit zu gewähren; eine Beschränkung ist nur zulässig, um missbräuchliches Abschweifen, Wiederholungen oder verfahrensfremde Zwecke zu unterbinden.

5

Wird das letzte Wort in einer Weise beschränkt, die einer Nichterteilung gleichkommt, führt dies regelmäßig zur Aufhebung des Strafausspruchs, wenn nicht auszuschließen ist, dass die unterbliebenen Ausführungen die Strafzumessung oder die Beurteilung einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) beeinflusst hätten.

Vorinstanzen

Landgericht Saarbrücken, 27. Juni 1984

Rubrum

IM NAMEN ███ ██████ URTEIL

4 StR 731/84 AG 2.95

in der Strafsache gegen Horst E. Cl) aus ████ ████, dort geboren am ██ 1940, zur Zeit in Haft, wegen versuchter Geiselnahme

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 14. Februar 1985, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger,

die Richter am Bundesgerichtshof Hürxthal, Dr. Knoblich, Goydke, Dr. Meyer-Goßner als beisitzende Richter,

Staatsanwalt ██████ in der Verhandlung, Staatsanwalt █████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt ███ aus ████ ██ als Verteidiger,

Justizangestellte C_____) als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 27. Juni 1984 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen. Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter Geiselnahme zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte Revision eingelegt, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.

1. Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen: Der Angeklagte ist im Jahre 1977 vom Schwurgericht beim Landgericht Saarbrücken wegen Mordes in zwei Fällen, schwerer Brandstiftung und Unterschlagung zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt worden. Seine gegen diese Verurteilung eingelegte Revision wurde vom Bundesgerichtshof verworfen. Eine von ihm erhobene Verfassungsbeschwerde blieb ebenso erfolglos wie seine Schreiben an den Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages und an die Europäische Kommission für Menschenrechte; ein Gnadengesuch wurde abgelehnt. Der Angeklagte ist der Ansicht, das Schwurgericht habe ihn zu Unrecht verurteilt. Da seine gegen das Urteil gerichteten Bemühungen keinen Erfolg gehabt hatten, fasste er, nachdem er sich bereits über sieben Jahre in Haft befand, den Entschluss, „den Leiter der Justizvollzugsanstalt Saarbrücken, wo er damals in Strafhaft einsaß, in seine Gewalt zu bringen, um so zu erreichen, dass er über Presse und Fernsehen seinen Fall bekannt machen könne“ (UA 3). Als der Anstaltsleiter ███ am Morgen des 9. Februar 1983 einen Rundgang durch die Werkhalle machte, riss der Angeklagte, der in der Frühstückspause die Polsterei, in der er beschäftigt war, nicht verlassen hatte, einen Trockenfeuerlöscher von der Wand, stürzte auf den Anstaltsleiter, der sich in Begleitung einiger Justizvollzugsbeamten befand, zu und entleerte den Feuerlöscher über diese Personen, sodass eine dichte Staubwolke entstand. Sodann fasste der Angeklagte den Anstaltsleiter an der Schulter und bedrohte ihn mit den Worten „Halt, keine Bewegung“ mit einer sogenannten Schusterkneipe. Dem Anstaltsleiter gelang es jedoch, sich loszureißen; der Angeklagte wurde von den übrigen und weiter hinzukommenden Beamten überwältigt.

2. Die Revision ist unbegründet, soweit sie sich gegen den Schuldspruch richtet.

a) Verfahrensbeschwerden: aa) Der Beschwerdeführer rügt, dass der Vorsitzende des Gerichts den Sachverständigen trotz Widerspruchs der Verteidigung entlassen habe; dem Angeklagten sei zu diesem Zeitpunkt noch keine Gelegenheit gegeben worden, „seine Motivations- und Rechtfertigungsgründe, die zu der Tat führten, dem Gericht und dem Sachverständigen in der Hauptverhandlung vorzutragen“. Mit dieser Rüge kann der Beschwerdeführer schon deshalb nicht gehört werden, weil er es versäumt hat, gegen die Verfügung des Vorsitzenden die Entscheidung des Gerichts anzurufen. Die Entlassung eines vernommenen Zeugen oder Sachverständigen gegen den Widerspruch eines Verfahrensbeteiligten (§ 248 StPO) kann mit der Revision nur gerügt werden, wenn die Anrufung des Gerichts gemäß § 238 Abs. 2 StPO ohne Erfolg geblieben ist (Mayr in KK § 248 StPO Rdn. 6 m.w.Nachw.).

bb) Die von der Strafkammer auf einen Beweisantrag des Verteidigers hin als wahr unterstellte Behauptung, „der Angeklagte hätte sich ohne eine solche Aktion nach achtjährigem erfolglosem Kampf aus Verzweiflung das Leben genommen“, ist nicht zuungunsten des Beschwerdeführers gewertet worden; dass die Strafkammer aus ihr nicht die vom Beschwerdeführer gewünschten Folgerungen gezogen hat, vermag einen Revisionsangriff nicht zu begründen (vgl. Herdegen in KK § 244 StPO Rdn. 101).

cc) Die Ablehnung des von der Verteidigung gestellten Beweisantrags auf Durchführung einer Ortsbesichtigung ist nicht zu beanstanden, da nicht ersichtlich ist, dass die Strafkammer die Grenzen des ihr in § 244 Abs. 5 StPO eingeräumten pflichtgemäßen Ermessens überschritten hat.

dd) Schließlich ist die Rüge, der gegen sämtliche Mitglieder der Strafkammer gerichtete Befangenheitsantrag des Angeklagten sei zu Unrecht abgelehnt worden, nicht begründet. Das Revisionsgericht hat sich bei der Prüfung dieser Rüge nach den für das Beschwerdeverfahren geltenden Grundsätzen zu richten; denn das Rechtsmittel bleibt eine Beschwerde, auch wenn es die angefochtene Entscheidung eines erkennenden Richters betrifft und daher in der Form der revisionsrechtlichen Verfahrensrüge eingelegt werden muss (BGHSt 27, 96, 98 m.w.Nachw.). Es kommt daher nicht auf die vom Landgericht für die Zurückweisung des Ablehnungsantrags gegebene Begründung, sondern allein darauf an, ob der Angeklagte zu Recht von einer Befangenheit des erkennenden Gerichts ihm gegenüber ausgehen konnte. Das ist hier zu verneinen: In einer von einem Richter bei einer Zwischenentscheidung geäußerten Rechtsmeinung kann grundsätzlich kein Ablehnungsgrund gefunden werden, es sei denn, es treten besondere Umstände hinzu, die die Besorgnis der Befangenheit begründen (vgl. Kleinknecht/Meyer, 36. Aufl. Rdn. und Wendisch in Löwe/Rosenberg, 24. Aufl. Rdn. 25 je zu § 24 StPO). Solche Umstände hat der Angeklagte in seinem Befangenheitsantrag jedoch weder vorgetragen, noch sind sie sonst ersichtlich.

Da der Beschluss der Strafkammer, mit dem der Ablehnungsantrag verworfen wurde, nicht unterschrieben ist, ist dies unschädlich: Zum einen wurde er in der Hauptverhandlung verkündet, zum anderen ist bei Beschlüssen eine Unterzeichnung nicht erforderlich, da sich § 275 Abs. 2 StPO nur auf Urteile bezieht und auf Beschlüsse auch nicht entsprechend anwendbar ist (RGSt 43, 217, 218; vgl. auch Gollwitzer in Löwe/Rosenberg, 23. Aufl. § 275 StPO Rdn. 45).

b) Sachbeschwerde: aa) Die Feststellungen der Strafkammer tragen die Verurteilung wegen versuchter Geiselnahme. Zwar hat die Strafkammer die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 239b StGB nicht im Einzelnen dargelegt. Dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe lässt sich aber mit noch ausreichender Sicherheit entnehmen, dass die Strafkammer davon überzeugt war, der Angeklagte habe sich des Anstaltsleiters bemächtigen wollen, um durch die Drohung mit dessen Tod oder einer schweren Körperverletzung zu erreichen, seinen Fall in der Öffentlichkeit bekanntmachen zu können.

bb) Die Strafkammer hat die Schuldfähigkeit des Angeklagten in vollem Umfang bejaht. Sie hat erklärt, dass „nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Professor Dr. ██ keine der biologischen Voraussetzungen der §§ 20, 21 StGB“ vorliege. Wenn auch der Sachverständige die von der Strafkammer als wahr unterstellte Behauptung (vgl. 2 a bb) nicht mehr in sein Gutachten einbezogen hat, so war doch ersichtlich Gegenstand der Begutachtung gerade die psychische Verfassung des Angeklagten zur Tatzeit. Da der Sachverständige insoweit aber eine nur erheblich verminderte Schuldfähigkeit des Angeklagten verneint hatte, kann es nicht als rechtsfehlerhaft bezeichnet werden, dass die Strafkammer von der (uneingeschränkten) Schuldfähigkeit des Angeklagten ausgegangen ist.

3. Die Revision führt jedoch mit der Rüge der Verletzung des § 258 Abs. 2 StPO zur Aufhebung des Strafausspruchs.

a) Das Hauptverhandlungsprotokoll enthält dazu folgende Feststellungen: „Der Angeklagte wurde befragt, ob er selbst noch etwas zur Verteidigung anzuführen habe. Der Angeklagte begann mit Ausführungen über den früheren Schwurgerichtsprozess. Der Vorsitzende unterbricht den Angeklagten während des letzten Wortes, weil sich dies nach seiner – des Vorsitzenden – Meinung ausschließlich auf den früheren Schwurgerichtsprozess und das ergangene Urteil und dessen Gründe bezieht. Der Vorsitzende gibt sodann dem Angeklagten die Möglichkeit, das letzte Wort in dieser Sache vorzutragen. Der Verteidiger beantragt eine Entscheidung des Gerichts über die Entscheidung des Vorsitzenden. Das Gericht zieht sich zur Beratung zurück.

Nach geheimer Beratung b. u. va: Die Entscheidung des Vorsitzenden wird aus denselben Gründen bestätigt.“ (Bl. 151 d.A.). Es wurde dann erneut in die Beweisaufnahme eingetreten; nach erneutem Schluss der Beweisaufnahme wiederholten der Staatsanwalt und der Verteidiger ihre Anträge. Der Angeklagte erhielt wiederum das letzte Wort. Er erklärte: „Ich war nach der langen Haft so verzweifelt, dass ich keinen anderen Ausweg mehr sah. Wenn Sie mir nicht gestatten, mein eigentliches Anliegen vollständig vorzutragen, dann helfen Sie mir wenigstens mit Ihrem Urteil oder auf andere Weise, dass mein Anliegen bekannt wird.“ (Bl. 153 d.A.).

b) Mit dieser Verfahrensweise hat das Gericht dem Angeklagten nicht in ausreichender Weise das letzte Wort gewährt (§ 258 Abs. 2 StPO), da es ihm keine hinreichende Gelegenheit gegeben hat, das mitzuteilen, was er selbst noch zu seiner Verteidigung anführen wollte.

aa) Zwar muss der Vorsitzende des Gerichts auch bei den Schlussausführungen und dem letzten Wort eines Angeklagten darauf bedacht sein, dass dieser die ihm gewährte Redefreiheit nicht missbraucht, indem er etwa vom Gegenstand des Strafverfahrens abschweift, sich fortwährend wiederholt oder gar seine Redebefugnis zu verfahrensfremden Zwecken ausnutzt (BGH, Urteil vom 23. Juli 1964 – 1 StR 1/64, insoweit in BGHSt 19, 354 nicht abgedruckt; Gollwitzer in Löwe/Rosenberg, 23. Aufl. § 258 StPO Rdn. 40). Gerade beim letzten Wort ist dem Angeklagten aber andererseits weitestgehende Verteidigungsfreiheit zu ermöglichen (BGHSt 9, 77, 79; Tröndle in DRiZ 1970, 213, 217); der Sinn der Schlussausführungen besteht gerade darin, dass der Angeklagte das sagen kann, was er aus seiner Sicht für wichtig hält (Gollwitzer in Löwe/Rosenberg, § 258 StPO Rdn. 32). Das Gericht muss daher auch bereit sein, Ausführungen über solche Dinge anzuhören, auf die es die Beweisaufnahme gemäß § 244 Abs. 2 StPO nicht zu erstrecken braucht. Vor allem muss einem Angeklagten Gelegenheit gegeben werden, die Beweggründe seiner Tat darzulegen (BGH, Urteil vom 26. Mai 1955 – 4 StR 136/55). Das hat die Strafkammer dem Angeklagten hier nicht gestattet. Ihr Vorsitzender – und ihm folgend das ganze Gericht – hatte dem Angeklagten verwehrt, in seinen Schlussausführungen das vorzutragen, was ihm zu seiner Verteidigung wichtig erschien. Auch nach dem erneuten Schluss der Beweisaufnahme wurde dem Angeklagten nicht erlaubt, das vorzutragen, was er sagen wollte. Da der Angeklagte noch nicht einmal damit begonnen hatte, die ihm wichtigen Ausführungen zu machen, konnte auch eine missbräuchliche Ausnutzung der Redefreiheit zu diesem Zeitpunkt nicht gegeben sein. Damit ist der Angeklagte aber in seinen Verfahrensrechten verletzt worden; denn im Ergebnis kam die Anordnung des Vorsitzenden der Nichterteilung des letzten Wortes gleich (vgl. BGHSt 3, 368, 370).

bb) Die Verletzung des § 258 Abs. 2 StPO kann hier allerdings keinen Einfluss auf die Feststellungen zum Schuldspruch haben; denn der Angeklagte hatte den äußeren Geschehensablauf im Wesentlichen zugegeben (UA 5) und sowohl am 17. März 1983 an die Staatsanwaltschaft geschrieben (was ihm in der Hauptverhandlung vorgehalten und von ihm ersichtlich nicht bestritten wurde), „er habe den Leiter der Justizvollzugsanstalt unverletzt in seine Gewalt bringen wollen, um mit seinem Fall an die Öffentlichkeit zu dringen“, als auch in der Hauptverhandlung erklärt, „er habe erreichen wollen, dass er in Presse und Fernsehen über seinen Fall berichten dürfe“ (UA 6). Soweit er in der Hauptverhandlung das Geschehen abzuschwächen versuchte, betraf dies unwesentliche Einzelheiten, die den strafrechtlichen Tatbestand nicht berührten. Es ist jedoch nicht auszuschließen, dass die Strafkammer zu einer anderen Strafbemessung gelangt wäre, wenn sie sich nicht geweigert hätte, das, was der Angeklagte hinsichtlich der Beweggründe für seine Tat in seiner Art und mit seinen Worten darlegen wollte, zur Kenntnis zu nehmen. Weil die Rüge der Verletzung des § 258 Abs. 2 StPO Erfolg hat, braucht auf die zum Strafausspruch erhobene Sachbeschwerde nicht eingegangen zu werden.

4. Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, dass für die Bewertung des Geisteszustandes des Angeklagten durch den Sachverständigen die Darlegung der Beweggründe, die den Angeklagten zu seiner Tat getrieben haben, von Bedeutung sind; sie können hier zwar nicht zur Verneinung der Schuldfähigkeit führen, möglicherweise aber die Beantwortung der Frage, ob die Schuldfähigkeit des Angeklagten erheblich vermindert war (§ 21 StGB), entscheidend beeinflussen.

SalgerKnoblichMeyer-Goßner
HürxthalGoydke
Letztes Wort (§ 258 Abs. 2 StPO): Einschränkung hebt Strafausspruch bei versuchter Geiselnahme auf — Themis