Treffer
BGH Urteil

Anwendung des §11 StFG 1954 bei mehreren Taten; Zurückverweisung zur Bildung der Gesamtstrafe

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 653/54
Datum
01.02.1955
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Revision der Staatsanwaltschaft richtet sich gegen die Einstellung eines Verfahrens nach §11 Abs.3 StFG 1954. Der BGH stellt fest, dass §11 Abs.1 anzuwenden ist, wenn alle selbständigen Taten vor dem Stichtag begangen wurden, und setzt für den Fall GC eine Einzelstrafe fest. Die Sache wird zur Neubildung der Gesamtstrafe an das Landgericht zurückverwiesen; die Revision des Angeklagten wird verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

§ 11 Abs. 1 StFG 1954 ist anzuwenden, wenn alle selbständigen Handlungen des Täters vor dem im § 1 genannten Stichtag begangen wurden; § 11 Abs. 3 regelt nur den Fall, dass lediglich einige Handlungen unter das Gesetz fallen.

2

Bei der Prüfung der Straffreiheit nach § 11 Abs. 1 StFG 1954 sind auch Einzelstrafen zu berücksichtigen, die die Straffreiheitsgrenze des § 2 Abs. 2 überschreiten; maßgeblich ist die zu bildende Gesamtstrafe.

3

Hat das Revisionsgericht aufgrund ausreichender Feststellungen das frühere Urteil in einem Teilbereich für rechtsfehlerhaft, kann es nach § 354 Abs. 1 StPO selbst eine Einzelstrafe festsetzen und die Sache zur Bildung oder Neubildung der Gesamtstrafe an die Vorinstanz zurückverweisen.

4

Rechtsfehler in einem Teilspruch rechtfertigen nur dann eine günstigere Strafzumessung, wenn sich aus der Revision ergibt, dass der Fehler die Strafhöhe beeinflusst hat; bloße Möglichkeit einer Beeinflussung genügt nicht.

Vorinstanzen

Landgericht Hamburg, 24. August 1954

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Kaufmann Günter L. aus ██, geboren am ██ 1914 in █, wegen Untreue u. a. hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf die Verhandlung vom 1. Februar 1955 in der Sitzung vom 4. Februar 1955, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,

Sarstedt Bundesrichter

Schmidt Bundesrichter

Siemer Bundesrichter

Dr. Borker Bundesrichter

als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt ███████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizobersekretär ██████

Tenor

1.) Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 24. August 1954 aufgehoben, a) soweit das Verfahren im Falle GC wegen Gläubigerbegünstigung eingestellt worden ist; Der Angeklagte wird in diesem Falle zu einer Einzelstrafe von zwei Monaten Gefängnis wegen Gläubigerbegünstigung (§ 241 KO) verurteilt. b) soweit eine Gesamtstrafe gebildet worden ist.

2.) Die Revision des Angeklagten wird verworfen.

3.) Die Sache wird zur Bildung einer neuen Gesamtstrafe an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft zu entscheiden hat.

4.) Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten zunächst durch Urteil vom 29. April 1953 unter Freisprechung im Übrigen wegen betrügerischen Bankrotts, wegen Untreue in zwei Fällen, davon in einem Fall teilweise in Tateinheit mit unordentlicher Buchführung und übermäßigem Aufwand, im anderen Fall in Tateinheit mit Gläubigerbegünstigung, wegen Betruges in zwei Fällen und wegen Verstrickungsbruchs zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren Gefängnis und zu zwei Geldstrafen von 1.000 DM (evtl. 50 Tagen Gefängnis) und 200 DM (evtl. 10 Tagen Gefängnis) verurteilt. Auf die (im Übrigen verworfene) Revision des Angeklagten hat der Senat dieses Urteil

I. dahin berichtigt, dass der Angeklagte 1.) wegen betrügerischen Bankrotts, 2.) wegen Untreue zum Nachteile der Kunden in Tateinheit mit unordentlicher Buchführung (§ 240 Abs. 1 Nr. 3 KO) und übermäßigem Aufwand (§ 240 Abs. 1 Nr. 1 KO), 3.) wegen Gläubigerbegünstigung (§ 241 KO) unter Fortfall der tateinheitlichen Verurteilung wegen Untreue zum Nachteil Natschack, 4.) wegen Betruges zum Nachteil der Kunden, 5.) wegen Verstrickungsbruches verurteilt ist;

II. nebst den Feststellungen aufgehoben, 1.) soweit der Angeklagte weiter wegen Betruges zum Nachteil des Finanzamtes verurteilt worden ist, 2.) im Straf- und Gesamtstrafenausspruch.

Das Landgericht hat nunmehr wegen des Betruges zum Nachteile des Finanzamtes das Verfahren nach § 154 StPO eingestellt. Im Übrigen hat es den Angeklagten auf Grund der neuen Hauptverhandlung wegen Untreue in Tateinheit mit unordentlicher Buchführung (§ 240 Abs. 1 Nr. 3 KO) und übermäßigem Aufwand (§ 240 Abs. 1 Nr. 1 KO), wegen Betruges, wegen betrügerischen Bankrotts und wegen Verstrickungsbruchs zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren sechs Monaten Gefängnis und einer Geldstrafe von 1.000 DM verurteilt.

Im Falle GC hat die Strafkammer, weil sie nunmehr eine Gefängnisstrafe von zwei Monaten für ausreichend hält, das Verfahren auf Grund von § 11 Abs. 3 des Straffreiheitsgesetzes 1954 (StFG 1954) eingestellt.

Die Revision der Staatsanwaltschaft wendet sich nur gegen diese Einstellung und damit die Gesamtstrafe. Die Revision des Angeklagten greift das Urteil „in vollem Umfange“, also allgemein im Strafausspruch an. Nur das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft hat Erfolg.

1.) Die Revision der Staatsanwaltschaft: Der Angeklagte hat sämtliche Straftaten vor dem 1. Dezember 1953, dem hier nach § 1 StFG 1954 maßgeblichen Stichtag, begangen. Dennoch hat die Strafkammer den § 11 Abs. 3 StFG 1954 angewendet. Das ist rechtsirrig.

§ 11 Abs. 3 StFG 1954 ist anzuwenden, wenn der Täter mehrere selbständige Handlungen begangen hat, von denen nur eine oder einige „unter dieses Gesetz fallen“. Dagegen regelt § 11 Abs. 1 den Fall abschließend, dass alle selbständigen Handlungen des Täters „unter dieses Gesetz fallen“. Gemeint sind mit diesen Worten solche Taten, die vor dem Stichtag des § 1 StFG 1954 begangen und nicht aus irgendwelchen Gründen, insbesondere gemäß § 9, von der Straffreiheit ausgeschlossen sind. Hat der Täter nur Taten begangen, die der Tatzeit nach amnestiefähig waren, so ist ausschließlich der Abs. 1 des § 11 maßgebend, d. h. es kommt allein auf die Höhe der Gesamtstrafe oder auf die Summe der Freiheitsstrafen oder Ersatzfreiheitsstrafen an.

§ 11 Abs. 1 StFG 1954 setzt nicht voraus, dass die Einzelstrafen sämtlich unter der Straffreiheitsgrenze bleiben. Auch die Strafen, welche die Grenze des § 2 Abs. 2 StFG 1954 überschreiten, also wegen ihrer Höhe nicht amnestiefähig sind, müssen bei der Prüfung mit herangezogen werden (hier also zwei weitere Einzelstrafen von einem Jahr Gefängnis, dazu neun und vier Monate Gefängnis). § 11 Abs. 1 StFG 1954 betrifft nicht bloß Fälle, bei denen mehrere strafbare Handlungen zusammentreffen, deren Einzelstrafen unter der Straffreiheitsgrenze bleiben. Er enthält auch die allgemeine Regel, dass über die Straffreiheit bei zusammentreffenden Straftaten von den übrigen Voraussetzungen abgesehen die Gesamtstrafe entscheidet, soweit eine solche zu bilden ist (vgl. BGHSt 6, 312 und das zur Veröffentlichung bestimmte Urteil BGH 1 StR 256/54 vom 28.10.1954). Es ist schlechterdings kein gerechter Grund zu finden, warum der Täter begünstigt sein sollte, der so schwerwiegende Verfehlungen begangen hat, dass die Strafen für einzelne von ihnen allein schon die Grenze des § 2 Abs. 2 StFG 1954 überschreiten.

So liegt es hier. Nach §§ 2 Abs. 1, 11 Abs. 1 StFG 1954 ist auch die Strafe von zwei Monaten im Falle ██ daher nicht erlassen.

Da die Feststellungen zur Strafhöhe im Falle GC von dem aufgezeigten Mangel nicht betroffen werden, und somit nunmehr für diesen Fall die Schuld- und die Strafrage einwandfrei beantwortet sind, konnte der Senat in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO selbst die Einzelstrafe festsetzen (vgl. hierzu Löwe-Rosenberg, 20. Aufl., § 354 Anm. 4, 866 unter Hinweis auf RG III 628/36 vom 11.5.1937). Der Strafkammer obliegt es daher nur noch, eine neue Gesamtstrafe zu bilden.

2.) Die Revision des Angeklagten: Der Senat ist in seinem Urteil vom 18. Mai 1954 hinsichtlich der Verurteilung des Angeklagten wegen Untreue gegenüber den Kunden zu dem Ergebnis gelangt, die Strafkammer habe zu Unrecht eine Untreue nochmals in dem Verbrauch von 26.000 DM bereits veruntreuter Kundengelder gesehen. Insoweit handle es sich um eine sogenannte straflose Nachtat. Hierdurch wurde zwar der Schuldspruch nicht berührt. Es ließ sich aber nicht ausschließen, dass der Strafausspruch zu Ungunsten des Angeklagten beeinflusst war.

Die Strafkammer hat sich jetzt ganz bewusst von dem Gedanken freigemacht, dass der Angeklagte durch die Entnahme von 26.000 DM für eigene Zwecke sich einer weiteren Untreuehandlung gegenüber den Kunden schuldig gemacht haben könnte, hält aber erneut eine Strafe wie im Urteil vom 29. April 1953 für erforderlich. Die Revision ist nunmehr der Auffassung, die Strafkammer habe auch in den übrigen mit einer Verurteilung endenden Fällen prüfen müssen, ob sich der Rechtsfehler bezüglich der 26.000 DM nicht zum Nachteile des Angeklagten ausgewirkt habe. Der Senat habe auch diese Möglichkeit in seinem ersten Urteil bejaht.

Das ist zwar richtig, vermag aber der Revision des Angeklagten nicht zum Erfolge zu verhelfen.

Zunächst einmal kann angenommen werden, dass die Strafkammer diese Frage geprüft, aber verneint hat, nachdem sie einen Einfluss auf die Einzelstrafe schon in dem unmittelbar betroffenen Falle abgelehnt hat.

Zum anderen brauchte sich das Landgericht nicht mit den Ausführungen des Revisionsgerichts auseinanderzusetzen, inwieweit (möglicherweise) durch einen Rechtsfehler im ersten Urteil die Einzelstrafausspüche betroffen sein könnten. Es musste vielmehr nun eine nach der Schuld des Angeklagten angemessene Strafe festsetzen. Dass der Strafkammer hierbei Rechtsfehler zu Ungunsten des Angeklagten unterlaufen seien, ist nicht ersichtlich.

Dr. Rotberg Sarstedt Schmidt Siemer Dr. Borker

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