Treffer
BGH Beschluss

Revision wegen Verstoßes gegen Öffentlichkeitsgrundsatz aufgehoben und zurückverwiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 126/96
Datum
16.04.1996
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich mit Revision gegen seine Verurteilung wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln. Zentrale Frage war die Verletzung des Öffentlichkeitsgrundsatzes durch die nicht geregelte Vernehmung eines weiteren Zeugen nach zuvor angeordnetem Ausschluss. Der BGH hob das Urteil auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung an eine andere Kammer, da §169 Satz 1 GVG verletzt und die Aufhebung nach §338 Nr. 6 StPO geboten war. Zudem äußerte der Senat Bedenken gegen die Berücksichtigung von "Gewinnstreben" bei der Strafzumessung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Ausschluss der Öffentlichkeit ist für den jeweils bestimmten Verhandlungsabschnitt zu beschließen; die Vernehmung weiterer Zeugen nach einem zuvor beschlossenen Ausschluss ohne neuen Beschluss verletzt den Öffentlichkeitsgrundsatz.

2

Eine Verletzung des Gebots der Öffentlichkeit kann, wenn sie erheblich ist, zur Aufhebung des Urteils führen; insoweit ist § 338 Nr. 6 StPO anwendbar.

3

Das Revisionsgericht kann ein Urteil aufheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Kammer zurückverweisen; die Rückverweisung umfasst dabei auch die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittels.

4

Bei der Strafzumessung sind bloße Erwägungen über ein angebliches "Gewinnstreben" nur mit rechtlicher Begründung zu berücksichtigen; pauschale Zuordnungen begegnen rechtlichen Bedenken.

Vorinstanzen

Landgericht Dortmund, 17. November 1995

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 126/96 vom 16. April 1996 in der Strafsache gegen █████ Shaban, geboren am █████ 1964 in Gostivar (Mazedonien), zur Zeit in Haft, wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. April 1996 gemäß **§ 349 Abs. 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 17. November 1995 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt und das sichergestellte Rauschgift eingezogen.

Die Revision des Angeklagten hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg. Sie beanstandet zu Recht, dass die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind.

In der Hauptverhandlung vom 15. November 1995 hatte die Strafkammer beschlossen, die Öffentlichkeit „gemäß § 172 Nr. 1a GVG“ für die Dauer der Vernehmung der Zeugen A████ und S████ auszuschließen.

Im Fortsetzungstermin vom 17. November 1995 wurden nach dem Ausschluss der Öffentlichkeit nicht nur die Zeugen S████ und ████, sondern es wurde auch der Zeuge C████ vernommen, ohne dass insoweit ein entsprechender (weiterer) Beschluss gefasst worden ist. Erst nach Entlassung der drei Zeugen wurde die Öffentlichkeit wiederhergestellt.

Mit diesem Verfahren hat das Landgericht gegen § 169 Satz 1 GVG verstoßen (BGHSt 7, 219; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 42. Aufl., § 338 Rdn. 48 m.w.N.). Das Urteil muss daher aufgehoben werden (§ 338 Nr. 6 StPO).

Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, dass die Strafzumessungserwägung in dem angefochtenen Urteil, zu Lasten des Angeklagten sei sein „Gewinnstreben“ zu berücksichtigen (UA S. 15), rechtlichen Bedenken begegnet (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 2 – Handeltreiben 1; Korner, Betaubungsmittelgesetz, 4. Aufl., § 29 Rdn. 176, 178; NStZ 1993, 278 m.w.N.).

Detter Tolksdorf Maatz Meyer-Goßner

Frau Richterin am BGH Solin-Stojanovic ist wegen Urlaubs an der Unterzeichnung verhindert.

Meyer-Goßner
Kuckein

Zitiert von (3)