Revision aufgehoben: Strafausspruch bei BtM-Taten mangels zutreffendem Strafrahmen aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 206/97
- Datum
- 13.05.1997
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Kommt das Gericht zu dem Ergebnis, dass die Voraussetzungen des §21 StGB vorliegen oder geprüft worden sind, hat es den entsprechend gemilderten Strafrahmen bei der Strafzumessung zu berücksichtigen; die Anwendung des ungemilderten Strafrahmens ist rechtsfehlerhaft.
Erweist sich, dass der angegebene Strafrahmen fehlerhaft herangezogen wurde und dies möglicherweise die Höhe der Einzelstrafen beeinflusst hat, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Bei der Strafzumessung dürfen pauschale Schlussfolgerungen über ein "bloßes Gewinnstreben" nicht ohne Prüfung der rechtlichen Tragweite und der einschlägigen Rechtsprechung zu Lasten des Angeklagten verwandt werden.
Wenn eine Revision in Teilen begründet und in anderen unbegründet ist, kann der Revisionsentscheid die Aufhebung einzelner Verfahrensabschnitte und die Verwerfung der weitergehenden Rügen verbinden.
Vorinstanzen
Landgericht Paderborn, 7. Februar 1997
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 206/97
vom 13. Mai 1997
in der Strafsache
gegen
KC █████ aus ██, geboren am Mohamad ███ 1957 in [REDACTED] (Libanon), zur Zeit in Haft,
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 13. Mai 1997 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Paderborn vom 7. Februar 1997 im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in fünf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt.
Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt, hat zum Strafausspruch Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 18. April 1997 unter anderem ausgeführt:
Es mag dahinstehen, ob die Kammer übersehen hat, dass auch bereits das Vorliegen der Voraussetzungen des § 21 StGB einen minder schweren Fall begründen kann. Der Strafausspruch unterliegt jedenfalls deshalb der Aufhebung, weil die Kammer von einem falschen Strafrahmen ausgegangen ist. Ausweislich Bl. 12 des Urteils hat sie „von der ihr durch die §§ 21, 49 Abs. 1 StGB eingeräumten Möglichkeit zur Strafmilderung Gebrauch gemacht“. Gleichwohl ist sie von dem – nicht gemilderten – Regelstrafrahmen des § 29a Abs. 1 BtMG ausgegangen und hat „gegen den Angeklagten hinsichtlich der Taten zu Ziffern 1 bis 4 jeweils auf die gesetzliche Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe“ erkannt (UA S. 13). Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass dieser Fehler sich auch auf die Höhe der für den Fall verhängten Einzelstrafe ausgewirkt hat. Die Aufhebung der Einzelstrafen entzieht der Gesamtstrafe die Grundlage.
Dem schließt sich der Senat mit dem Hinweis an, dass auch die Strafzumessungserwägung in dem angefochtenen Urteil, zu Lasten des Angeklagten sei zu berücksichtigen, dass er „aus bloßem Gewinnstreben heraus gehandelt hat“, rechtlichen Bedenken begegnet (vgl. BGH bei Detter NStZ 1993, 178; BGH, Beschlüsse vom 16. April 1996 – 4 StR 126/96 – und vom 26. April 1996 – 3 StR 117/96; Körner BtMG 4. Aufl. § 29 Rdn. 278 m.w.N.).
Meyer-Goßner Richter am BGH Maatz Kuckein
ist wegen Urlaubs ortsabwesend und daher an der Unterzeichnung verhindert.
| Meyer-Goßner | Ernemann | ||
| Athing |