Revision: Strafausspruch wegen Betäubungsmittelhandels wegen Vermutungen aufgehoben und zurückverwiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 117/96
- Datum
- 26.04.1996
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bloße Vermutungen und unbelegte Erfahrungssätze genügen nicht, um einen weitergehenden Tatverlauf (z. B. eigenverantwortlichen Handel statt Kuriertätigkeit) als erwiesen anzunehmen; es bedarf konkreter, tragfähiger Feststellungen.
Ein generell unterstellter Erfahrungssatz, dass Kuriertätigkeit typischerweise einer gebundenen Marschroute folgt und keiner Vorbereitung bedarf, ist nicht anerkannt und kann eine Beweiswürdigung nicht ersetzen.
Bei der Strafzumessung dürfen typische Tatbestandsmerkmale, namentlich Alleintäterschaft und Gewinnstreben, nicht nochmals strafschärfend berücksichtigt werden (§ 46 Abs. 3 StGB).
Erhebt die Revision begründete Zweifel an der Korrektheit des Strafausspruchs, ist dieser aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer zurückzuverweisen.
Die Anordnung zur Einziehung des sichergestellten Tatertrags oder der Tatmittel bleibt von der Aufhebung des Strafausspruchs unberührt.
Vorinstanzen
Landgericht Görlitz, 28. November 1995
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
3 StR 117/96
vom 26. April 1996
in der Strafsache gegen
a) █ aus AC (Niederlande), geboren am Giltekin Ç. C. 1966 in GC (Türkei),
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26. April 1996 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Görlitz vom 28. November 1995 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt und das sichergestellte Heroingemisch eingezogen.
Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung materiellen Rechts. Die Sachrüge hat Erfolg, soweit sie sich gegen den Strafausspruch richtet; im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
1. Zu Recht hat das Landgericht den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt. Die Feststellungen rechtfertigen die Annahme täterschaftlicher Kuriertätigkeit. Die weitergehende Annahme der Strafkammer, der Angeklagte habe das Heroingemisch nicht lediglich als Kurier selbständig und gegen Entgelt transportiert, sondern dieses in eigener Verantwortung auf dem Drogenmarkt in Stuttgart veräußern wollen, beruht jedoch auf einer Vermutung. Dies nötigt, da ein zu weitgehender Schuldumfang der Verurteilung zugrunde gelegt wurde, zur Aufhebung des Strafausspruchs.
Nach den Feststellungen des Landgerichts reiste der Angeklagte am 8. April 1995 mit der Deutschen Bundesbahn von Stuttgart nach Ebersbach/Sachsen, wo er um 19.45 Uhr ankam. Er war im Besitz einer Rückfahrkarte und hatte sich bei der Zugauskunft eine Rückreismöglichkeit ausdrucken lassen, in der 21.46 Uhr als Abfahrtszeitpunkt angegeben war. Auf nicht näher geklärte Art und Weise verschaffte sich der Angeklagte mindestens 207,1 Gramm eines Heroingemisches, um dieses nach Stuttgart mitzunehmen. Als er gegen 21.20 Uhr wieder am Bahnhof eintraf, bemerkte er, dass er observiert wurde, und warf deshalb das Heroingemisch auf das Gleisbett. Bei seiner Festnahme konnte ein Teil einer weiteren Bahnfahrkarte sichergestellt werden, aus der hervorging, dass bereits eine Woche vor dem 8. April 1995 eine Fahrt nach Ebersbach/Sachsen stattgefunden hat.
Die Strafkammer stützt ihre Überzeugung, der Angeklagte sei nicht lediglich als Kurier in einem eingespielten Vertriebssystem tätig geworden, sondern habe das Heroingemisch in eigener Verantwortung veräußern wollen, u. a. auf die Erwägung, dass er bereits eine Woche vor der Tat nach Ebersbach gefahren war. Hierzu wird ausgeführt (UA S. 14/15):
„Insoweit hat die Kammer – zumal eine Kuriertätigkeit typischerweise aufgrund einer gebundenen Marschroute erfolgt und insoweit keiner Vorbereitung bedarf – keinen Zweifel daran, dass die Reise zielgerichtet erfolgte, um das später in eigener Verantwortung vorgenommene Betäubungsmittelgeschäft anzubahnen, mithin um Absprachen über Ankaufspreis und Lieferbedingungen zu treffen.“
Einen Erfahrungssatz des Inhalts, dass eine Kuriertätigkeit üblicherweise aufgrund einer gebundenen Marschroute erfolge und keiner Vorbereitung bedürfe, gibt es nicht. Die vom Tatrichter hieraus gezogene Schlussfolgerung erweist sich schon deswegen als bloße Vermutung.
Darüber hinaus führt die Strafkammer aus (UA S. 17):
„Auch verfügte der Angeklagte aufgrund seiner Einlassung, ein monatliches Nettoeinkommen von 2.000 bis 24.000 (gemeint sind wohl 2.400) Gulden zu haben, und angesichts der bei ihm sichergestellten 1.200 DM über ausreichende Barschaften, so dass auch vor diesem Hintergrund der Betäubungsmittelbesitz des Angeklagten nur mit einem in eigener Regie getätigten Umsatzgeschäft zu erklären ist.“
Die vorgefundenen Geldmittel lassen sich auch ohne Weiteres mit einer Kuriertätigkeit in Einklang bringen.
2. Die Strafzumessung weist auch im Übrigen Rechtsfehler auf. Die Strafkammer führt auf UA S. 20 aus:
„Auch musste es dem Angeklagten zum Nachteil gereichen, dass er das Betäubungsmittelgeschäft in eigener Regie vorbereitete und durchführte, damit allein die Verantwortung trug und von dem Gewinn zu profitieren beabsichtigte.“
Das ist fehlerhaft im Sinne von § 46 Abs. 3 StGB. Die Alleintäterschaft ist der Normalfall der Tatbestandsverwirklichung. Sie darf daher nicht strafschärfend berücksichtigt werden. Ebenso gehört das Gewinnstreben zum Tatbestand des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln und darf als solches bei der Strafzumessung nicht zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt werden.
Die Einziehungsanordnung wird von der Aufhebung des Strafausspruchs nicht berührt.
Kutzer Zschockelt Rissing-van Saan
RiBGH Dr. Miebach ist wegen Urlaubs verhindert zu unterschreiben.