Treffer
BGH Beschluss

Strafausspruch aufgehoben wegen fehlender Darlegung von Tilgung früherer Verurteilungen

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 22/97
Datum
20.02.1997
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen unerlaubten Handeltreibens verurteilt; die auf den Strafausspruch beschränkte Revision hatte Erfolg. Der BGH hob den Strafausspruch auf und verwies zur neuen Verhandlung zurück, weil das Landgericht frühere Verurteilungen zur Strafzumessung herangezogen hatte, ohne darzulegen, ob diese nach §§46,47,51 BZRG noch verwertbar waren. Ohne solche Feststellungen war eine prüffähige Strafzumessung nicht gegeben.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Strafzumessung dürfen frühere Verurteilungen nur berücksichtigt werden, wenn festgestellt ist, dass ihre Berücksichtigung nach den Vorschriften des Bundeszentralregisters (§§ 46, 47, 51 BZRG) noch zulässig ist.

2

Das Urteil muss hinreichende Feststellungen enthalten, die der Revisionsinstanz die Überprüfung der Verwertbarkeit früherer Verurteilungen ermöglichen; fehlen diese Darlegungen, ist der Strafausspruch aufzuheben.

3

Die Verwertung lang zurückliegender Vorstrafen erfordert besondere, nachvollziehbare Darlegungen in den Urteilsgründen; pauschale oder hypothetische Erwägungen genügen nicht.

4

Bei Zurückverweisung hat die nachfolgende Instanz veränderte strafschärfende oder -mildernde Umstände zu berücksichtigen und ihre Erwägungen so zu begründen, dass das Schlechterstellungsverbot verständlich bleibt.

Vorinstanzen

Landgericht Dortmund, 19. September 1996

Rubrum

Bundesgerichtshof Beschluss 4 StR 22/97 vom 20. Februar 1997 in der Strafsache gegen ███ Shaban ████████, geboren am ███ 1964 in ███ (Mazedonien), zur Zeit in Haft, wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 20. Februar 1997 gemäß § 349 Abs. 4 StPO

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 19. September 1996 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine Strafkammer des Landgerichts Essen zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hatte den Angeklagten durch Urteil vom 17. November 1995 wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Auf seine Revision hob der Senat durch Beschluss vom 16. April 1996 – 4 StR 126/96 – das Urteil mit den Feststellungen wegen eines Verfahrensfehlers auf und verwies die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück. Bei gleichem Schuldspruch hat das Landgericht den Angeklagten wiederum zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Hiergegen richtet sich die – wirksam (BGHSt 29, 359, 364 f.) – auf den Strafausspruch beschränkte Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat Erfolg.

Bei der Strafzumessung hat das Landgericht – anders als im Urteil vom 17. November 1995 – zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt, dass er „– wenngleich nicht einschlägig und vor relativ langer Zeit – strafrechtlich in Erscheinung getreten (ist) und schon einmal eine Jugendstrafe verbüßt (hat), ohne dass er sich dies hat zur Warnung dienen lassen“ (UA 11). Diese Erwägung wäre nur dann rechtsfehlerfrei, wenn hinsichtlich der im Urteil als strafrechtliche Vorbelastungen des Angeklagten mitgeteilten beiden Verurteilungen aus den Jahren 1982 (Geldstrafe von 15 Tagessätzen) und 1983 (Jugendstrafe von zehn Monaten) zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung noch keine Tilgungsreife eingetreten war (§ 51 Abs. 1 i.V.m. §§ 46, 47 BZRG). Auf der Grundlage der ihm zur Nachprüfung allein zur Verfügung stehenden Urteilsgründe (vgl. BGH, Beschlüsse vom 31. März 1994 – 1 StR 138/94 – und vom 17. November 1994 – 1 StR 637/94) kann der Senat dies nicht überprüfen; denn dazu ist – obwohl hier bei einer Verwertung der bereits länger als 10 Jahre zurückliegenden Verurteilungen zum Nachteil des Angeklagten auf entsprechende Darlegungen nicht verzichtet werden durfte (vgl. Götz, Das Bundeszentralregister 3. Aufl. § 51 BZRG Rdn. 8) – im Urteil nichts ausgeführt. Der Strafausspruch muss daher auf die Sachrüge aufgehoben werden (vgl. BGHSt 24, 378; BGH NStZ 1991, 591 mit Anm. Kalf; BGH, Beschluss vom 12. April 1994 – 5 StR 135/94; Stree in Schönke/Schröder StGB 25. Aufl. vor §§ 38 ff. Rdn. 61, § 46 Rdn. 31).

Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, dass die nicht näher begründete hypothetische Erwägung in dem angefochtenen Urteil, „die Kammer (sehe) sich an der Verhängung einer schuldangemessenen höheren Strafe durch das Verbot der Schlechterstellung gehindert“ (UA 12), im Hinblick auf die – von der Revision angesprochenen – nach dem ersten Urteil in dieser Sache weggefallenen strafschärfenden und hinzugekommenen strafmildernden Gesichtspunkte nicht ohne Weiteres verständlich ist (zur Strafzumessung nach Zurückverweisung vgl. Schäfer, Praxis der Strafzumessung 2. Aufl. Rdn. 618 b; Stree aaO § 46 Rdn. 65 jeweils m.w.N.).

KuckeinMeyer-GoßnerAthing
MaatzSolin-Stojanovic

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